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Allgemeinverfügung Lk Hildesheim

(Giesen) Amtliche Bekanntmachung
des Landkreises Hildesheim
Allgemeinverfügung des Landkreises Hildesheim


zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der
Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Hildesheim
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches
Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird
folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:
 Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
 Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen und
unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
 Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten
(drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
und ähnliche Einrichtungen
 Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
 Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und
Spaßbädern, Fitnessstudios, Saunen und ähnlichen Einrichtungen
 Alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze
 Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, einschließlich der
Verkaufsstellen in Einkaufscentren
Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:
Der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte,
Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen,
Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Garten- und
Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich
2. Verboten werden:
 Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die
Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen
und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
 Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer
Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren
 Alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter
und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien
 Alle Ansammlungen im Freien
(Richtgröße für Ansammlungen: mehr als 10 Personen)
 Alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden
(Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr
oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte)
3. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließ-lich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
4. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 und 2 enthaltenen An-ordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.
5. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Begründung:
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Satz 3 NGöGD des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 16.03.2020 (Az. 401.41609-11-3).
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kran-ke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbie-ten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schlie-ßen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen wer-den. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Be-völkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung eines Großteils der sozialen Kontakte stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksame Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu errei-chen.
Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Corona-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.
Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz beson-ders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastruk-turen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig sind. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehör-den auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in ver-
gleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu errei-chen.
Alle Geschäfte und Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem täglichen oder gesundheitlichen Ver-sorgungsdarf dienen, erhöhen durch Kundinnen und Kunden sowie Besucherinnen und Besucher unnötig die Anzahl der Nahkontakte und tragen damit zu einer erheblichen Steigerung des Infekti-onsrisikos bei. Es ist daher notwendig, den Betrieb dieser Geschäfte und Einrichtungen gänzlich zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unter-bunden werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Weisung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Öffentliche und private Veranstaltungen stellen im Hinblick auf die gute Übertragbarkeit des SARS-CoV-2 im Vergleich mit anderen übertragbaren Krankheiten eine besondere Gefährdung hinsichtlich der Ausbreitung dar. Aufgrund der mit einer Fluktuation von Personen bei einer Veranstaltung ver-bundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmern nicht sta-tisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Abwei-chend von den bereits verfügten Verboten und Einschränkungen müssen daher alle Veranstaltungen verboten werden. Die Einhaltung von Auflagen, die regelmäßig strenge Vorgaben enthalten müssten, erscheint nicht mehr geeignet, die Ausbreitungsdynamik in dem erforderlichen Umfang einzudäm-men. Private Veranstaltungen bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind von dem Veranstal-tungserbot ausgenommen. Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden stellen aufgrund ihrer Größe bereits eine erhebliche Gefahr dar, den Virus unkontrolliert zu verbreiten. Sie sind daher ver-boten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Ver-waltungsgericht Hannover, Leonhardtstr.15 , 30175 Hannover, erhoben werden.
Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Hildesheim, den 17.03.2020
Levonen
Landrat
Hinweis: Diese Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Gesundheitsamt des Land-kreises Hildesheim eingesehen werden.