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 Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem  Heilpraktikergesetz

 

Wer Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt sein zu sein, bedarf dazu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Rechtsgrundlagen:                                                                                                                                 

  • Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung -                 Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939
  • Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde (1.DVO-HPG) vom 18.02.1939

in den jeweils zur Zeit gültigen Fassungen.

 

Antragstellung und Verfahren

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist der Landkreis Hildesheim oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit als Heilpraktiker/ Heilpraktikerin ausgeübt werden soll. Bei einer beabsichtigten Tätigkeit im oder der Stadt Hildesheim sind die Anträge an den LK Hildesheim, FD Gesundheitsamt/ Gesundheitsschutz, Ludolfiingerstr. 2, 31137 Hildesheim zu richten.

Das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz regelt sich nach der "Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz" vom 01.03.2007

Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Dieser ist formlos zu stellen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • ein kurz gefasster Lebenslauf,
  • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
  • ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers (Personalausweis, Reisepass, in Zweifelsfällen: Staatsangehörigkeitszeugnis),
  • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
  • eine Erklärung darüber, ob gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder einer Sucht, die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
  • eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HPG beantragt wurde,
  • ein Nachweis darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.

Sollten keine Originalnachweise sondern Fotokopien vorgelegt werden, sind diese entsprechend beglaubigen zu lassen.

Sofern keine Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a, d, f, oder g der 1. DVO-HPG festgestellt worden sind, erfolgt eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin bzw. des Antagstellers durch den Gutachterausschuss beim Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Geschäftstelle Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg.

Das Überprüfungsverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Das Land Niedersachsen nimmt am länderübergreifenden Verfahren zur Heilpraktikerprüfung teil, bei dem der schriftliche Teil der Überprüfung anhand eines bundesweit einheitlichen Fragebogens erfolgt, der vom koordinierenden Gesundheitsamt beim Landratsamt Ansbach (Bayern) zu jedem Überprüfungstermin herausgegeben wird.

Der schrifliche Teil der Überprüfung wird jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres durchgeführt. Weitere Termine werden nicht angeboten. Die Teilnehmer müssen dem Heilpraktikerausschuss für den Termin im März bis zum 01. Februar und für den Termin im Oktober bis zum 01. September mitgeteilt worden sein. Die Anträge müssen somit vollständig, bis zum 15. Januar bzw. 15. August, beim LK Hildesheim eingegangen sein.

Der mündliche Teil der Überprüfung soll für diejenigen Antragsteller/ Antragstellerinnen, die im März den schriftlichen Teil erfolgreich absolviert haben, bist zum Ende des darauf folgenden Monats September und für diejenigen, die im Oktober den schriftlichen Teil erfolgreich absolviert haben, bis zum Ende des darauffolgenden Monats März erfolgen.

Eingeschränkte Überprüfung

Für Personen die ausschließlich auf dem Gebiet der Psyschotherapie tätig werden wollen, ist ein eingeschränktes Prüfungsverfahren möglich. Dem formlosen Antrag ist dann noch eine Erklärung beizufügen, in der versichert wird, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig sein zu wollen.

Bei Antragstellern/ Antragstellerinnen die

  1. den von einer inländischen oder als gleich gestellte anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen dürfen,
  2. glaubhaft schriftlich versichern, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig sein zu wollen und
  3. eine Zusatz-, Fort- oder Weiterbildung in Psychotherapie nachweisen,

kann eine Überprüfung durch den Heilpraktikerausschuss eventuell entfallen. Hierüber entscheidet der FD Gesundheitsamt/ Gesundheitsschutz.

Für den Nachweis der Qualifikation gilt:

Voraussetzung für den Qualifikationsnachweis gemäß o. g. Zif. 1 ist ein Abschluss, der das Fach Klinische Psychologie einschließt. Wurde dieses Fach zwar im Studium belegt, ist jedoch im Diplom-Zeugnis nicht aufgeführt, so kann der Nachweis grundsätzlich durch das Vorlegen des Studienbuches geführt werden.

Können diese Nachweise nicht erbracht werden, werden Fortbildungsbelege anerkannt, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nach dem Hauptdiplom erworben hat (z. B. "klinische Psychologie BDP")

Ergeben sich aus der Überprüfung der Antragsunterlagen konkrete Anhaltspunkte oder Zweifel an der Qualifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte schriftliche und mündliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähgkeiten vorzunehmen.

 

Kosten:

Für die Überprüfung hat der Antragsteller nach der Allgemeinen Gebührenordnung in der zur Zeit geltenden Fassung Verwaltungsgebühren von bis zu 800,- Euro zu entrichten

 

 

 

 

 

 

24.10.2003