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Ausblick vom Berghölzchen

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Hildesheimer Theater

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Martinuskirche in Borsum  (Quelle: H.Klaiber, Hi)

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Mera Luna

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Sehnsüchtige Blicke beim Feuerwehrwettbewerb

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KulturBüro
Bischof-Janssen-Straße 31
31134 Hildesheim

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HI-REG
Wirtschaftsförderungsgesellsch. Hildesheim Region mbH
Bischof-Janssen-Straße 31
31134 Hildesheim

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Fax (05121) 309-95 2171
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Fachdienst 302 - Bauordnung & Planung
Landkreis Hildesheim
Bischof-Janssen-Str. 31
31132 Hildesheim

Telefon 05121-309-4921
Fax 05121-309-954921
EGVP Govello-ID safe-sp1-1357552939115- 012063928
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Baugenehmigung: Erteilung

Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen.Alle Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die zuständige Stelle.

Ausgenommen davon sind nur die Baumaßnahmen, für die der Gesetzgeber durch besondere gesetzliche Bestimmungen die Notwendigkeit einer Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Diese Baumaßnahmen können z. B. verfahrensfrei nach § 60 Absätze 1 und 2 Niedersächsischer Bauordnung (NBauO), anzeigepflichtig  nach § 60 Abs. 3 NBauO oder aber mitteilungspflichtig nach § 62 NBauO sein.

Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.



An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.



Zuständigkeiten für Bauanzeigen und Baugenehmigungen beim Landkreis Hildesheim

Ansprechpartner Bauordnung beim Landkreis Hildesheim

   
     
Algermissen   Frau Christine Bahr
FD 302

Telefon 05121-309 4642
Fax 05121-309 95 4642
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Raum Raum E4 - 464
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Bad Salzdetfurth, Giesen   Herr Ralf Sander
FD 302

Telefon 05121-309-4701
Fax 05121-309-954701
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E4 - 470
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Bockenem, Freden   Frau Renate Brundiers
FD 302

Telefon 05121-309-4702
Fax 05121-309-954702
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E4 - 470
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Diekholzen, Harsum, Schellerten   Frau Ira Gerlach
FD 302

Telefon 05121-309-4662
Fax 05121-309-954662
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E4 - 466
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Duingen, Elze, Nordstemmen   Herr Andreas Werscheck
FD 302

Telefon 05121-309-4682
Fax 05121-309-954682
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E4 - 468
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Gronau, Sibbesse   Frau Heike Leschniok
FD 302

Telefon 05121-309-4681
Fax 05121-309-954681
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E4 - 468
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Holle, Söhlde   Frau Ute Pillsticker
FD 302

Telefon 05121-309-4622
Fax 05121-309-954622
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E4 - 462
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Lamspringe   Frau Ariane Wassmann
FD 302

Telefon 05121-309 4621
Fax 05121-309 95 4621
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E4 - 462
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Sarstedt

  Frau Sigrun Goldenstein
FD 302

Telefon 05121-309-4661
Fax 05121-309-954661
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E4 - 466
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Ansprechpartner Planung    
     
Algermissen, Diekholzen, Giesen, Harsum, Schellerten, Söhlde  
Bad Salzdetfurth, Bockenem, Holle, Lamspringe   Frau Petra Woltersdorf
FD 302

Telefon 05121-309-4651
Fax 05121-309-954651
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E4 - 465
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Duingen, Elze, Freden, Gronau, Sibbesse   Herr Marcus Hornung
FD 302

Telefon 05121-309-4641
Fax 05121-309-954641
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E4 - 464
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Nordstemmen, Sarstedt   Frau Annette Feuerhake
FD 302

Telefon 05121-309-4672
Fax 05121-309 954672
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Raum Raum E4 - 467
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Brandschutzprüfer für Algermissen, Bad Salzdetfurth, Bockenem, Diekholzen,
Giesen, Harsum, Holle, Sarstedt, Schellerten, Söhlde:
 
Herr Roland Christen
FD 302

Telefon 05121-309-4692
Fax 05121-309-954692
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E4 - 469
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Brandschutzprüferin für Alfeld, Duingen, Elze, Freden, Gronau, Lamspringe, Nordstemmen, Sibbesse:
 
Frau Angela Hümmer
FD 302

Telefon 05121-309-4691
Fax 05121-309-954691
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E4 - 469
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Sachbearbeiterin für den Unteren Denkmalschutz
(Maßnahmen bzw. Förderung für Bau- und Bodendenkmäler):

 
Frau Annegret Klauke
FD 302

Telefon 05121-309 4602
Fax 05121-309 95 4602
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Raum Raum E4 / 460
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Welche Fristen muss ich beachten?

Anmeldungen und die damit verbundenen Einträge in Personalausweise werden in der Regel sofort bearbeitet.



Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen und werden von der zuständigen Stelle nach der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben.



Welche Fristen muss ich beachten?

Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.



Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen hält die zuständige Stelle bereit. Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, die im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt. Diese stellt ebenfalls die notwendigen Formulare zur Verfügung.

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin / dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin / dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.



Bauvorlagen

Dem Bauantrag sind im Normalfall folgende, der Bauvorlagenverordnung entsprechende Unterlagen beizufügen:

  • ein aktueller Auszug aus der Amtlichen Karte 1:5000,
  • ein einfacher Lageplan oder, wenn für die Beurteilung einer Grenzbebauung oder von Grenzabständen zusätzliche Angaben erforderlich sind, ein qualifizierter Lageplan,
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) - Regelmaßstab 1:100,
  • eine Baubeschreibung und bei gewerblichen und bei landwirtschaftlichen baulichen Anlagen zusätzlich eine Betriebsbeschreibung,
  • eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung, wenn die bauliche Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält,
  • Darstellung der gepflasterten und versiegelten Flächen,
  • Nachweis der notwendigen Einstellplätze
  • der Nachweis der Standsicherheit, wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist,
  • der Nachweis des Brandschutzes, wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist und er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
  • Angaben über
    a)   die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser, soweit die bauliche Anlage nicht an eine öffentliche Wasser- und Energieversorgung und eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann, sowie
    b)   die gesicherte verkehrsmäßige Erschließung des Baugrundstücks,
  • Erhebungsbogen für Baustatistik (externer Link).

Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein.



Was sollte ich noch wissen?

Es gibt auch verfahrensfreie oder baugenehmigungsfreie Bauvorhaben. Für verfahrensfrei gestellte Bauvorhaben nach § 60 Absätze 1 und 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) ist, z. B. aufgrund ihrer Größe, überhaupt kein Verfahren notwendig. Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige  nach § 60 Abs. 3 NBauO erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

Wichtig: Auch die verfahrensfreien und genehmigungsfreien Bauvorhaben müssen das öffentliche Baurecht einhalten.



Formulare


Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration