Ihr Kontakt
Landkreis Hildesheim
Bischof-Janssen-Str. 31
31132 Hildesheim
Baugenehmigung: Erteilung
Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen.Alle Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die zuständige Stelle.
Ausgenommen davon sind nur die Baumaßnahmen, für die der Gesetzgeber durch besondere gesetzliche Bestimmungen die Notwendigkeit einer Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Diese Baumaßnahmen können z. B. verfahrensfrei nach § 60 Absätze 1 und 2 Niedersächsischer Bauordnung (NBauO), anzeigepflichtig nach § 60 Abs. 3 NBauO oder aber mitteilungspflichtig nach § 62 NBauO sein.
Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Zuständigkeiten für Bauanzeigen und Baugenehmigungen beim Landkreis Hildesheim
Ansprechpartner Bauordnung beim Landkreis Hildesheim Sarstedt Sachbearbeiterin für den Unteren Denkmalschutz
Algermissen
Frau Christine Bahr
FD 302
05121-309 4642
05121-309 95 4642
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Raum
E4 - 464
Ins Adressbuch exportieren
Bad Salzdetfurth, Giesen
Herr Ralf Sander
FD 302
05121-309-4701
05121-309-954701
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Raum
E4 - 470
Ins Adressbuch exportieren
Bockenem, Freden
Frau Renate Brundiers
FD 302
05121-309-4702
05121-309-954702
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Raum
E4 - 470
Ins Adressbuch exportieren
Diekholzen, Harsum, Schellerten
Frau Ira Gerlach
FD 302
05121-309-4662
05121-309-954662
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Raum
E4 - 466
Ins Adressbuch exportieren
Duingen, Elze, Nordstemmen
Herr Andreas Werscheck
FD 302
05121-309-4682
05121-309-954682
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Raum
E4 - 468
Ins Adressbuch exportieren
Gronau, Sibbesse
Frau Heike Leschniok
FD 302
05121-309-4681
05121-309-954681
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Raum
E4 - 468
Ins Adressbuch exportieren
Holle, Söhlde
Frau Ute Pillsticker
FD 302
05121-309-4622
05121-309-954622
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Raum
E4 - 462
Ins Adressbuch exportieren
Lamspringe
Frau Ariane Wassmann
FD 302
05121-309 4621
05121-309 95 4621
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Raum
E4 - 462
Ins Adressbuch exportieren
Frau Sigrun Goldenstein
FD 302
05121-309-4661
05121-309-954661
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Raum
E4 - 466
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Ansprechpartner Planung
Algermissen, Diekholzen, Giesen, Harsum, Schellerten, Söhlde
Bad Salzdetfurth, Bockenem, Holle, Lamspringe
Frau Petra Woltersdorf
FD 302
05121-309-4651
05121-309-954651
E-Mail oder
Kontaktformular
Raum
E4 - 465
Ins Adressbuch exportieren
Duingen, Elze, Freden, Gronau, Sibbesse
Herr Marcus Hornung
FD 302
05121-309-4641
05121-309-954641
E-Mail oder
Kontaktformular
Raum
E4 - 464
Ins Adressbuch exportieren
Nordstemmen, Sarstedt
Frau Annette Feuerhake
FD 302
05121-309-4672
05121-309 954672
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Raum
E4 - 467
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Brandschutzprüfer für Algermissen, Bad Salzdetfurth, Bockenem, Diekholzen,
Giesen, Harsum, Holle, Sarstedt, Schellerten, Söhlde:
Herr Roland Christen
FD 302
05121-309-4692
05121-309-954692
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Raum
E4 - 469
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Brandschutzprüferin für Alfeld, Duingen, Elze, Freden, Gronau, Lamspringe, Nordstemmen, Sibbesse:
Frau Angela Hümmer
FD 302
05121-309-4691
05121-309-954691
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Raum
E4 - 469
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(Maßnahmen bzw. Förderung für Bau- und Bodendenkmäler):
Frau Annegret Klauke
FD 302
05121-309 4602
05121-309 95 4602
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Raum
E4 / 460
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Welche Fristen muss ich beachten?
Anmeldungen und die damit verbundenen Einträge in Personalausweise werden in der Regel sofort bearbeitet.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen und werden von der zuständigen Stelle nach der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Rechtsgrundlage
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (BauVorlVO)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen hält die zuständige Stelle bereit. Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, die im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt. Diese stellt ebenfalls die notwendigen Formulare zur Verfügung.
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin / dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin / dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Bauvorlagen
Dem Bauantrag sind im Normalfall folgende, der Bauvorlagenverordnung entsprechende Unterlagen beizufügen:
- ein aktueller Auszug aus der Amtlichen Karte 1:5000,
- ein einfacher Lageplan oder, wenn für die Beurteilung einer Grenzbebauung oder von Grenzabständen zusätzliche Angaben erforderlich sind, ein qualifizierter Lageplan,
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) - Regelmaßstab 1:100,
- eine Baubeschreibung und bei gewerblichen und bei landwirtschaftlichen baulichen Anlagen zusätzlich eine Betriebsbeschreibung,
- eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung, wenn die bauliche Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält,
- Darstellung der gepflasterten und versiegelten Flächen,
- Nachweis der notwendigen Einstellplätze
- der Nachweis der Standsicherheit, wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist,
- der Nachweis des Brandschutzes, wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist und er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
- Angaben über
a) die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser, soweit die bauliche Anlage nicht an eine öffentliche Wasser- und Energieversorgung und eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann, sowie
b) die gesicherte verkehrsmäßige Erschließung des Baugrundstücks, - Erhebungsbogen für Baustatistik (externer Link).
Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt auch verfahrensfreie oder baugenehmigungsfreie Bauvorhaben. Für verfahrensfrei gestellte Bauvorhaben nach § 60 Absätze 1 und 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) ist, z. B. aufgrund ihrer Größe, überhaupt kein Verfahren notwendig. Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Wichtig: Auch die verfahrensfreien und genehmigungsfreien Bauvorhaben müssen das öffentliche Baurecht einhalten.
Formulare
- Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 NBauO) - Anlage 2
- Anzeige über Abbruch / Beseitigung eines Hochhauses oder eines Teils einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 NBauO) - Anlage 1
- Antrag auf Zulassung einer Abweichung / Ausnahme / Befreiung - Anlage 5
- Antrag auf Bauvorbescheid (§ 73 NBauO) - Anlage 6
- Antrag auf Baugenehmigung für Sonderbauten im Baugenehmigungsverfahren (§ 64 NBauO) - Anlage 4
- Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO) - Anlage 3
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration
