Ihr Kontakt
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Besamungsstationen: Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie auf dem Gebiet der Tierzucht eine Besamungsstation betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Ausnahmen regelt das Tierschutzgesetz.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder eine/n vertraglich an die Besamungsstation gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
- das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
- die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und
- die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.
Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besamungsstation mit ihren Betriebsteilen sowie auf den sachlichen Tätigkeitsbereich. Sie wird in der Regel für 10 Jahre erteilt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten:
- den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers,
- die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens,
- die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.
Rechtsgrundlage
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
