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Beim Osterfeuern müssen Vorschriften eingehalten werden

(LK06-5-009) Bereits jetzt beginnen wieder vielerorts die Vorbereitungen für die traditionellen Osterfeuer. Der Fachdienst Umwelt des Landkreises Hildesheim weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass vor und nach dem Abbrennen der Feuer Vorschriften beachtet werden müssen. Es dürfen nur zugelassene Materialien, wie unbehandelte pflanzliche Rückstände, verwendet werden. Hierzu gehören Baum- und Strauchschnitt, zersägte Baumstämme und ähnliches. Die Größe des Osterfeuers muss sich daran orientieren, was im Rahmen der Brauchtumspflege für Osterfeuer ortsüblich ist. In jedem Fall müssen die Organisatoren dafür Sorge tragen, dass das Feuer innerhalb weniger Stunden abbrennt und nicht tagelang dahinschwelt.

Abfälle dürfen nicht verbrannt werden

Autoreifen, Kartons, Matratzen, behandeltes Holz, wie Paletten, Fenster und Türen und andere Abfälle dürfen keinesfalls mit dem Osterfeuer verbrannt werden. "Bei Zuwiderhandlungen wäre der Landkreis verpflichtet, die Verstöße mit Bußgeldern zu ahnden", erklärt der zuständige Sachbearbeiter des Fachdienstes Umwelt, Wolfgang Esser. Darüber hinaus darf ein Osterfeuer keinesfalls mit Benzin oder Diesel entzündet werden. Auch darf das Material nicht länger als 14 Tage auf dem Brennplatz lagern und die Brauchtumspflege muss innerhalb der örtlichen Gemeinschaft stattfinden. Private Osterfeuer von einzelnen Personen oder Gruppen seien, so Esser, mit dem Begriff der Brauchtumspflege keinesfalls zu vereinbaren.

Naturschutzrecht beachten

Nicht zuletzt müssen auch die Bestimmungen des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes beachtet werden. Hiernach dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres, in der freien Natur Hecken, Büsche und Röhricht, sowie außerhalb des Waldes stehende Bäume, weder beschädigt noch zerstört werden. "Leider versteht es sich nicht immer von selbst, dass es verboten ist, wildlebende Tiere zu verletzen oder gar zu töten oder ihre Nester zu zerstören", bedauert Wolfgang Esser. Aus diesem Grund muss das Brennmaterial, wenn es innerhalb von 14 Tagen angesammelt wurde, ein bis zwei Tage vor dem Abbrennen umgeschichtet werden. Nur so könne eine Gefährdung von Vögeln und Kleintieren, die möglicherweise in dem Material Unterschlupf gefunden haben, ausgeschlossen werden.

Feuer beim örtlichen Ordnungsamt anmelden

Vereine, Verbände und Feuerwehren, die ein Osterfeuer organisieren, sollten das Abbrennen rechtzeitig bei dem jeweils örtlich zuständigen Ordnungsamt anmelden. Hierbei sind auch verantwortliche Personen zu benennen, die das Abbrennen überwachen. Diese Personen müssen dann auch dafür Sorge tragen, dass die Brennstelle innerhalb von zehn Tagen aufgeräumt und etwaige Reste ordnungsgemäß entsorgt werden.

Für weitere Informationen steht Wolfgang Esser vom Fachdienst Umwelt unter der Rufnummer 05121/309-4222 oder per E-Mail unter Wolfgang.Esser@LandkreisHildesheim.de gern zur Verfügung.


 

Autor/in: Pressestelle