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15.03.2022

Corona: Landkreis Hildesheim erlässt Allgemeinverfügung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20 a Infektionsschutzgesetz

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Das SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen ist immer noch sowohl bundesweit als auch im Land Niedersachsen besorgniserregend. Die Auswirkungen der vorherrschenden Omikron-Variante führen täglich zu zahlreichen Neuinfektionen und sind insbesondere im Bereich der Hospitalisierungen derzeit noch nicht in Gänze absehbar. Speziell ältere Menschen und Per­sonen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten haben ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Krankheitsverläufe und sind auf einen vollständigen Impfschutz der sie betreuenden Personen angewiesen. Ab dem 16. März gilt daher eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in ambulanten oder (teil-)stationären Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens zur Betreuung, Pflege und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und für die dort tätigen Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Kontakt zu vulnerablen Personen haben können. Für nicht immunisierte Mitarbeitende der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht.

Der Landkreis Hildesheim hat heute dementsprechend eine Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Infektionsschutzgesetz an das Gesundheitsamt Hildesheim veröffentlicht. Die Allgemeinverfügung des Landkreises legt fest: Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG sind verpflichtet, das Gesundheitsamt des Landkreises Hildesheim über Personen nach § 20a Absatz 2 Satz 2 IfSG über das digitale Meldeportal https://www.mebi-niedersachsen.de zu melden, sofern sich deren Betriebsstätte bzw. Betriebsstätten im Bezirk des Gesundheitsamtes Hildesheim befinden. Das Portal ist ab dem 15. März freigeschaltet. Die Meldung kann nachträglich bearbeitet und auch seitens der Einrichtung bzw. des Unternehmens in Zusammenhang mit einer kurzen Stellungnahme für erledigt erklärt werden. Eine Meldung per E-Mail, Fax oder Brief ist nicht möglich.

Die ausführliche Begründung der Maßnahme ist dem Text der Allgemeinverfügung zu entnehmen, die im Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht ist: Landkreis Hildesheim

Eine Übersicht über Einrichtungen bzw. Personengruppen, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind, können unter folgenden Links eingesehen werden:


Übersicht (FAQ) des Bundesgesundheitsministeriums

Übersicht des Niedersächsischen Ministeriums für Gesundheit, Soziales und Gleichstellung