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27.12.2021

Corona: Verbot von Feuerwerk und Ansammlungen - Landkreis erlässt Allgemeinverfügung

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Die gegenwärtige Corona-Situation hat auch in diesem Jahr Auswirkungen auf die Feierlichkeiten zum Jahreswechsel. Gemäß der geltenden Niedersächsischen Coronaverordnung ist vom 31. Dezember 2021 (21 Uhr) bis zum 1. Januar 2022 (7 Uhr) das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ebenso untersagt wie das Mitführen dieser Gegenstände. In einer Allgemeinverfügung hat der Landkreis heute die entsprechenden Örtlichkeiten festgelegt. Mit dem Feuerwerksverbot sollen insbesondere Menschenansammlungen vermieden werden.
Wichtig: Die Allgemeinverfügung ersetzt nicht die sich aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z.B. § 23 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Vorschriften der Städte, Gemeinden und der Samtgemeinde Leinebergland) ergebenden "Böllerverbote". Diese Vorschriften sind ergänzend zu beachten.

Für diese Örtlichkeiten gelten die durch die Allgemeinverfügung festgelegten Verbote:
Stadt Hildesheim
• Paul-von-Hindenburg-Platz (PvH)
• Marktplatz
• Platz auf der Lilie
• Pelizaeusplatz
• Angoulêmeplatz
• Bahnhofsvorplatz und Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB)

Mit dem Verbot soll auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf öffentlich zugänglichen Flächen vermieden werden, dass sich dort größere Menschenansammlungen bilden. Dadurch soll ein unkontrollierbares Infektionsgeschehen unter den sich versammelnden Menschen verhindert werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass durch den ablenkenden Charakter der Veranstaltungen insbesondere die allgemeinen Abstandsregeln der Verordnung nicht konsequent eingehalten werden und damit das Entstehen unnötiger Kontakte nicht verhindert werden kann. Auch wenn die Gefahr möglicherweise nicht unmittelbar von der das Feuerwerk durchführenden Person ausgeht, sondern zum einen von Gruppen, die diese Veranstaltung gemeinschaftlich durchführen, als auch zum anderen von Zuschauenden des Geschehens, ist es erforderlich, insoweit gegebenenfalls auch sogenannten Nichtstörern diese Aktivitäten zu untersagen, um Gruppenbildungen zu verhindern. Die Maßnahme ist geeignet, um eine besondere Gefahrenlage im Hinblick auf Übertragungsmöglichkeiten und -wege zu minimieren.

Darüber hinaus sollen Veranstaltungen mit größeren Menschengruppen, in denen eine besonders erhöhte Gefährdung von umstehenden Personen durch umherfliegende Feuerwerkskörper gegeben ist, vermieden werden, um Einsatzkräfte wie Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Polizei und Feuerwehr zu entlasten und Kapazitäten des Gesundheitswesens freizuhalten. Zudem verursacht die jährlich auftretende unsachgemäße Verwendung von Pyrotechnik schwere Verletzungen; diese und auch übermäßiger Alkoholgenuss führen zu in Krankenhäusern behandlungsbedürftigen Lebenssituationen. Das durch die Pandemie bereits an seine Belastungsgrenzen geratene Gesundheitssystem würde im erheblichen Maße zusätzlich belastet werden.

§ 7 b Abs. 1 Satz 1 untersagt in einem eng begrenzten zeitlichen Rahmen auch das Mitführen der genannten Gegenstände. Denn beim Mitführen von Feuerwerkskörpern, insbesondere in der Silvesternacht, handelt es sich um eine Verhaltensweise, die den Schluss zulässt, dass die den Feuerwerkskörper mitführende Person diesen vor Ort auch nutzen und somit abbrennen wird. Hinzu kommt, dass der Alkoholkonsum in der Silvesternacht häufig zu herabgesetzten Hemmschwellen führen wird. Schon im Mitführen von Feuerwerk liegt daher die Tendenz zu einem Geschehen, das die Bildung von Menschenansammlungen begünstigt und dadurch Infektionsgefahren erhöht. Daneben bietet bereits das sichtbare Mit-Sich-Führen von Feuerwerkskörpern einen deutlichen Anreiz zur Gruppenbildung, Interaktion und Wettbewerb (sogenanntes „Posing“ mit Materialien). Die Nachahmung des Abbrennens von Feuerwerk, die damit verbundenen Menschenansammlungen und somit die Entstehung weiterer Infektionsketten können durch ein Mitführungsverbot von Feuerwerkskörpern verhindert werden.