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Federvieh muss erneut in den Stall

(LK06-2-006a) Geflügel darf zur Zeit bundesweit nicht im Freien gehalten werden. Nachdem auf Rügen durch einen Schnelltest bei zwei toten Schwänen der Verdacht auf das gefährliche Virus H5N1 bestätigt wurde und Fälle von Geflügelpest in weiteren europäischen Nachbarstaaten bekannt geworden sind, hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz eine erneute Pflicht zur Aufstallung angeordnet.

Nach einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts kann insbesondere durch die Rückkehr der Zugvögel eine Verbreitung des Vogelgrippevirus H5N1 nicht ausgeschlossen werden. Ein Teil der Zugvögel überquert die von Vogelgrippe betroffenen Gebiete und durch Kontakt mit infiziertem Geflügel könnte es zu einer Infizierung mit dem Virus kommen. Um eine Ausbreitung des Virus auf die hiesigen Haus- und Nutzgeflügelbestände zu verhindern, wurde ab Freitag eine Aufstallung angeordnet.

Halter von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten oder Gänsen haben ihr Geflügel bis einschließlich 30. April 2006 in geschlossenen Ställen zu halten. Eine Haltung außerhalb von geschlossenen Ställen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Tiere sind dann in einer Voliere mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung und einer Plane oder einem Wellblech als Dach zu halten. Vorgeschrieben ist, dass das in derart gesicherten Außenanlagen gehaltene Geflügel mindestens einmal monatlich von einem Tierarzt klinisch untersucht wird und die Untersuchung tierärztlich dokumentiert wird. Tierhalter, die ihr Geflügel außerhalb eines geschlossenen Stalles halten, haben die Freilandhaltung unverzüglich dem Fachdienst Veterinärwesen schriftlich unter Angabe des Standortes anzuzeigen.

Dr. Bernd Wichern, Leiter des Fachdienstes Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, rät allen Tierhaltern zur Einhaltung der Meldepflicht. "Wer die Anzeige seiner Viehhaltung unterlässt, handelt nicht nur ordnungswidrig, sondern hat im Falle eines Seuchenausbruchs oder einer angeordneten Tötung auch keinerlei Ansprüche auf Entschädigung gegenüber der Tierseuchenkasse," betont Dr. Wichern.

Für weitere Rückfragen steht Dr. Bernd Wichern vom Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung unter der Rufnummer (0 51 21) 309 – 111 oder per Email bernd.wichern@landkreishildesheim.de zur Verfügung.

 

 


 

Autor/in: Pressestelle