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04.01.2022

Landkreis Hildesheim erlässt Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel

Logo Landkreis Hildesheim
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Seit geraumer Zeit finden so genannte Montagsspaziergänge von Gegnern der Corona-Maßnahmen statt, in deren Fahrwasser auch Gruppen mit rechter Gesinnung ihre politischen Parolen platzieren. Wiederholt haben Teilnehmende keine Masken getragen und auch die Abstände nicht eingehalten – vor dem Hintergrund der rasanten Verbreitung der hoch ansteckenden Omikron-Variante eine äußerst kritische Situation. Um die Öffentlichkeit vor einem erhöhten Infektionsrisiko zu schützen, hat der Landkreis Hildesheim deshalb heute eine Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel erlassen. Damit schöpft der Landkreis eine Möglichkeit, die in der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung (§ 7 c) festgelegt ist, aus. Die Allgemeinverfügung gilt ab morgen (Mittwoch, 5. Januar) bis vorerst 15. Januar, eine Verlängerung bleibt vorbehalten. Die Stadt Hildesheim als eigene Versammlungsbehörde hat bereits eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, die Stadt Alfeld (ebenfalls eine eigene Versammlungsbehörde) wird in Kürze nachziehen.

Die Allgemeinverfügung des Landkreises legt fest:

  • Alle Teilnehmenden, leitenden Personen sowie Order*innen von Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Art. 8 GG im Gebiet des Landkreis Hildesheim, mit Ausnahme der Stadt Hildesheim und der Stadt Alfeld, sind verpflichtet, eine Atemschutzmaske (Mund-Nasen-Bedeckung, MNS) mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder gleichwertig zu tragen. Das gilt auch für Eilversammlungen, Spontanversammlungen oder andere, nicht nach § 5 NVersG angezeigte Versammlungen.
  • Hiervon ausgenommen werden nur Personen, denen aufgrund von Vorerkrankungen das Tragen eines MNS nicht zumutbar ist. Dies ist den vor Ort eingesetzten Polizeikräften auf Verlangen durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
  • Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind von der Pflicht zum Tragen eines MNS ausgenommen. Kinder zwischen dem vollendeten 6. und dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen anstelle einer medizinischen Maske eine beliebige andere textile oder textilähnliche Barriere tragen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache verringert.

„Die Allgemeinverfügung ist dringend notwendig, da eine unbelehrbare Minderheit die geltenden Corona-Schutzmaßnahmen nicht einhält. Es ist bereits inakzeptabel, dass Personen wissenschaftliche Erkenntnisse negieren und damit die erfolgreiche Bekämpfung der Pandemie behindern. Noch dramatischer ist, wenn sie durch ihr Verhalten das sprunghafte Ansteigen von Infektionsfällen bewusst in Kauf nehmen und damit die Überlastung unseres Gesundheitssystems riskieren. Dem müssen wir einen Riegel vorschieben – mit der Allgemeinverfügung haben wir für diese Versammlungen jetzt eine bessere Handhabe zur Durchsetzung des Infektionsschutzes“, so Landrat Bernd Lynack.

Die ausführliche Begründung der Maßnahme ist dem Text der Allgemeinverfügung zu entnehmen, die im Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht ist.