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30.07.2022

Masernimpflicht: Einrichtungen müssen Meldeportal des Landes nutzen

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Betroffene Personen müssen mit Ablauf des 31. Juli Nachweis erbringen

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Danach müssen neu aufzunehmende bzw. neu einzustellende Personen der Einrichtungsleitung den Nachweis über bestehenden Impfschutz oder Immunität gegen Masern vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit vorlegen, sonst dürfen sie weder in der jeweiligen Einrichtung betreut, noch in dieser tätig werden. Personen, die am 1. März 2020 bereits in einer Einrichtung betreut wurden oder dort tätig waren, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorzulegen.

Personen, die bis zu den genannten Fristen keinen ausreichenden Nachweis vorlegen, oder wenn Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren und dem Gesundheitsamt entsprechende Daten der betreffenden Personen zu übermitteln.

Der Landkreis Hildesheim weist darauf hin, dass für diese Meldungen ausschließlich das digitale Meldeportal www.mebi-niedersachsen.de zu nutzen ist. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde am 29. Juli 2022 im Amtsblatt veröffentlicht. Meldungen an das Gesundheitsamt Hildes-heim per E-Mail, Fax oder Brief erfüllen die gesetzliche Meldepflicht nicht!

Das Portal wird am 1. August 2022, 00:00 Uhr vom Land Niedersachsen freigeschaltet.


Impfpflicht gegen Masern

Ab Sonntag gilt in Deutschland für Kinder und Beschäftigte in Schulen und Kitas, aber auch für bestimmte Personen, die in relevanten Einrichtungen wie z.B. Arztpraxen, Krankenhäusern, Ge-meinschaftsunterkünften für Geflüchtete tätig sind, dort betreut werden oder untergebracht sind, eine uneingeschränkte Impfpflicht gegen Masern. Sie müssen einen ausreichenden Masernschutz durch Impfung oder natürliche Infektion nachweisen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Personen, die aus medizinischen Gründen nachweislich nicht geimpft werden können.

In Deutschland kommt es immer wieder zu Masernausbrüchen – im Landkreis Hildesheim zuletzt im Jahr 2019 -, da weniger als 95 Prozent der Bevölkerung entweder durch Impfung oder durchgemachte Erkrankung gegen die Infektionskrankheit geschützt sind. Es wird davon ausgegangen, dass erst wenn 95 Prozent der Bevölkerung eine Immunität gegen Masern haben, die Masern sich nicht mehr ausbreiten können.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt für Kinder im Alter von 11 bis 14 Monaten eine erste Impfung gegen Masern als Masern-Mumps-Röteln-Kombinationsimpfung. Eine zweite Impfung sollte im Alter von 15 bis 23 Monaten erfolgen. Für Erwachsene empfiehlt die STIKO eine Impfung gegen Masern für alle, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, falls sie noch gar nicht oder nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft wurden oder der Impfstatus unklar ist. Der durch die Masernimpfungen erzielte verlässliche Schutz vor einer Infektion und Erkrankung durch Masernviren kann die teils schweren und mitunter tödlich verlaufenden Masern-Erkrankungen verhindern.

Die vom Bundestag 2019 beschlossene Masernimpfpflicht sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bei Erstaufnahme in eine Kita oder eine Schule die von der STIKO empfohlenen Impfungen gegen Masern bzw. eine durch Erkrankung erworbene Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Auch durch eine Kindertagespflegeperson betreute Kinder müssen in der Regel einen derartigen Nachweis erbringen. Gleiches gilt für Asylbewerber und Flüchtlinge vier Wochen nach Aufnahme in einer Gemeinschaftsunterkunft wie auch für nach 1970 geborene Personen, die in relevanten Einrichtungen tätig sind wie z.B. Erzieher*innen, Lehrkräfte, Tagespflegepersonen, medizinisches Personal, falls sie noch gar nicht oder nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft wurden oder der Impfstatus unklar ist.

Wird kein ausreichender Nachweis vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren und dem Gesundheitsamt entsprechende Daten der betreffenden Person zu übermitteln. Solange die Bearbeitung durch das Gesundheitsamt nicht abgeschlossen ist, können die gemeldeten Personen weiterhin in der jeweiligen Einrichtung tätig sein, betreut werden oder untergebracht sein.