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12.04.2019

Vorschriften für das Abbrennen der Osterfeuer - das Umweltamt informiert

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Osterfeuer dienen der Förderung der Heimatpflege und des Brauchtums in den einzelnen Ortschaften. Regelungen für die Veranstaltung von Osterfeuern treffen die Städte und Gemeinden im Landkreis Hildesheim für ihr jeweiliges Gebiet unter Berücksichtigung umfangreicher Vorgaben. Häufig sind diese Regelungen bereits auf der Website der Gemeinde einsehbar.

Die Städte und Gemeinden sind zum Beispiel angewiesen, pro Ortschaft grundsätzlich nur ein Osterfeuer als Traditionsfeuer zu gestatten. Private „Osterfeuer“, die nicht in langjährigem Brauchtum entstanden sind, sind ohnehin verboten.
Die Veranstalter müssen eine Vielzahl von Auflagen und Hinweisen beachten. Vor allem sind angrenzende Flächen, Bäume und Büsche vor den Flammen zu schützen. Ordner oder Aufsichtskräfte sind einzusetzen, bis auch die letzte Glut komplett erloschen ist. Angrenzende frisch bearbeitete Felder dürfen nicht beschädigt werden.

Da es sich um ein Brauchtumsfeuer handelt, fällt das Abbrennen als solches nicht unter die abfallrechtlichen Vorschriften. Die zuständigen Behörden überprüfen jedoch im Rahmen der Gefahrenabwehr und des vorbeugenden Brandschutzes – aber auch im Hinblick auf den Naturschutz – die Feuerplätze.

Als Brennmaterial dürfen nur naturbelassene Stoffe (z.B. Holz und Stroh) aufgeschichtet werden. Sperrmüll, behandeltes Holz, Reifen, Altöl oder sonstige Abfälle dürfen nicht verbrannt werden. Brandbeschleuniger (z.B. Benzin oder Öl) dürfen nicht verwendet werden.
Das Brennmaterial muss spätestens zwei Tage vor dem Anzünden umgeschichtet werden, um dabei das Brennmaterial noch einmal zu kontrollieren und ggf. Kleintieren die rechtzeitige Flucht zu ermöglichen. In einigen Gemeinden ist eine Umschichtung erst an dem Tag, an dem das Feuer angezündet wird, vorgegeben. Das Osterfeuer darf nicht abgebrannt werden in Schutzzonen (z.B. Naturschutzgebieten), in Bereichen von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen oder auf Flächen besonders geschützter Biotope. Auch in der Nähe von Wäldern, Campingplätzen, öffentlichen Verkehrsflächen, Energieversorgungsanlagen usw. sind Osterfeuer verboten. Das gilt ebenso nach lang anhaltender trockener Witterung oder bei starkem Wind. Es ist darauf zu achten, dass es zu keiner Rauchbelästigung der angrenzenden Wohnbebauung kommt.

Die Osterfeuer sind ständig unter Aufsicht zu halten. Die Organisatoren müssen für eine Brandsicherheitswache sorgen und darauf achten, dass das Feuer innerhalb weniger Stunden abgebrannt ist.
Verstöße gegen diese Vorgaben können mit einem Bußgeld geahndet werden – auch wenn dies in den vergangenen Jahres zum Glück noch nie erforderlich war, so die Kreisverwaltung. Für Rückfragen der Veranstalter steht Helmut Wenzel aus dem Umweltamt des Landkreises, Telefon 05121 309-4052, E-Mail helmut.wenzel@landkreishildesheim.de zur Verfügung.