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03.05.2019

Wählerverzeichnisse für die Europawahl 2019 werden aufgestellt

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Seit geraumer Zeit ist die Europawahl am 26. Mai 2019 aufgrund der intensiven Diskussion um den Brexit in das Bewusstsein gerückt. Unabhängig von diesen großen europäischen Fragen wird die Wahl in den hiesigen Wahlbehörden allerorten vorbereitet. Besondere Bedeutung haben dabei die Wählerverzeichnisse, die von den Gemeinden geführt werden. Nur wer hierin verzeichnet ist, erhält eine Wahlbenachrichtigung und kann letztlich wählen.

Die Kreiswahlleiterin, Erste Kreisrätin Evelin Wißmann, weist deshalb ganz besonders auf die folgende Sachlage hin: Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. April 2019 entschieden, dass Personen, die bisher von den Wahlrechtsausschlüssen für in allen Angelegenheiten Betreute und für in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte schuldunfähige Straftäter betroffen waren, nach erfolgreichem Antrag bzw. Einspruch an der Europawahl am 26. Mai 2019 teilnehmen können (2 BvQ 22/19).

Personen, für die bisher ein Wahlrechtsausschluss im Melderegister eingetragen war, werden allerdings nicht automatisch bzw. von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Sofern sie bei der Europawahl ihre Stimme abgeben wollen, müssen Nichtsesshafte, Personen mit Wohnsitz im Ausland und Personen, die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder in einer entsprechenden Einrichtung befinden, bis zum 5. Mai 2019 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Personen, die mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet sind und nicht zu den vorgenannten Personengruppen gehören, - so auch die in allen Angelegenheiten Betreuten - können keinen Antrag stellen, sondern müssten stattdessen bis zum 10. Mai 2019 einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.

Beides ist an die jeweilige örtliche Gemeindebehörde zu richten.

Seit geraumer Zeit ist die Europawahl am 26. Mai 2019 aufgrund der intensiven Diskussion um den Brexit in das Bewusstsein gerückt. Unabhängig von diesen großen europäischen Fragen wird die Wahl in den hiesigen Wahlbehörden allerorten vorbereitet. Besondere Bedeutung haben dabei die Wählerverzeichnisse, die von den Gemeinden geführt werden. Nur wer hierin verzeichnet ist, erhält eine Wahlbenachrichtigung und kann letztlich wählen.

Die Kreiswahlleiterin, Erste Kreisrätin Evelin Wißmann, weist deshalb ganz besonders auf die folgende Sachlage hin: Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. April 2019 entschieden, dass Personen, die bisher von den Wahlrechtsausschlüssen für in allen Angelegenheiten Betreute und für in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte schuldunfähige Straftäter betroffen waren, nach erfolgreichem Antrag bzw. Einspruch an der Europawahl am 26. Mai 2019 teilnehmen können (2 BvQ 22/19).

Personen, für die bisher ein Wahlrechtsausschluss im Melderegister eingetragen war, werden allerdings nicht automatisch bzw. von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Sofern sie bei der Europawahl ihre Stimme abgeben wollen, müssen Nichtsesshafte, Personen mit Wohnsitz im Ausland und Personen, die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder in einer entsprechenden Einrichtung befinden, bis zum 5. Mai 2019 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Personen, die mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet sind und nicht zu den vorgenannten Personengruppen gehören, - so auch die in allen Angelegenheiten Betreuten - können keinen Antrag stellen, sondern müssten stattdessen bis zum 10. Mai 2019 einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.

Beides ist an die jeweilige örtliche Gemeindebehörde zu richten.