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18.12.2019

Wichtige Hinweise für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern

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Der Jahreswechsel rückt näher und so werden auch dieses Jahr bereits wieder die ersten Vorbereitungen für Silvester getroffen. Für das Abbrennen von Feuerwerk gelten wichtige Hinweise.

Raketen und Böller fallen unter das so genannte „Kleinfeuerwerk“ der Kategorie F2 und können vom 28. bis zum 31. Dezember legal erworben werden.

Das Abbrennen von Kleinfeuerwerk ist nur am 31. Dezember und 1. Januar und ausschließlich im Freien gestattet. Personen unter 18 Jahren dürfen diese Kategorie von Feuerwerk weder aufbewahren oder besitzen noch verwenden oder abbrennen. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes oder dessen Verordnungen kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Weitere Einschränkungen sind möglich.

An Verbraucher darf nur Feuerwerk der Kategorien F1 und F2 mit aufgedruckter CE-Kennzeichnung und Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen „Benannten Stellen“ abgegeben werden.

Bei der Verwendung manipulierter Feuerwerkskörper können gefährliche Reaktionen und Explosionen auftreten. Oft sind schwere Verletzungen oder Tod die Folge. Ein Öffnen oder Verändern der Produkte ohne behördliche Erlaubnis stellt außerdem eine Straftat dar.

Weitere Informationen sind auf der Website der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) unter www.bam.de zu finden.

Rückfragen zu Feuerwerk beantwortet das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt.