Windpark Bockenem, WEA 5

Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung 

Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Antragsteller: Windpark Bockenem Repowering I GmbH & Co. KG
Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage (WEA 5)
Standort: Stadt Bockenem, Gemarkung Klein Ilde, Flur 2, Flurstück 51/1

Aktenzeichen: (208) 32 30 30 – 4/19-23/15 WEA 5 Klein Ilde


Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 19 Abs. 3 S. 2 und 3 BImSchG i.V.m. § 10 Abs. 8 S. 2-9 BImSchG und gem. § 21a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 3 der neunten Verordnung zum BImSchG (9. BImSchV) sowie gem. § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. § 6 Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG)

Die Windpark Bockenem Repowering I GmbH & Co. KG hat mit Datum vom 01.11.2023, zuletzt am 27.10.2023, eingegangen am 20.11.2023 ergänzt, einen Antrag auf Erteilung eines Genehmigungsbescheides nach § 4 i.V.m. § 19 BImSchG i.V.m. § 6 WindBG zur Errichtung und zum Betrieb von einer WEA im Außenbereich der Stadt Bockenem, Gemarkung Klein Ilde eingereicht. Es ist geplant, eine WEA des Typs Enercon E 160 EP5 E3 R1, mit einer Nennleistung von 5,56 MW, einer Nabenhöhe von 166,0 m und einem Rotordurchmesser von 160 m als WEA 5 im Windpark Bockenem zu errichten. Die Anlage soll nach erteilter Genehmigung umgehend errichtet und in Betrieb genommen werden.

Mit Bescheid vom 22.08.2025 hat der Landkreis Hildesheim den vorliegenden Antrag mit Nebenbestimmungen, u.a. mit Auflagen, genehmigt.

Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides mit seiner Begründung vom 22.08.2025 wird auf folgender Internetseite zugänglich gemacht:

www.landkreishildesheim.de/bekanntmachungenwindenergieanlagen

Der gesamte Bescheid und seine Begründung kann zudem in der Zeit vom 
18.09.2025 – 01.10.2025 (einschließlich)

bei folgender Stelle eingesehen werden:

Landkreis Hildesheim
208 - Umweltamt
Raum 425
Marie-Wagenknecht-Str. 3, 31134 Hildesheim

Montags         8:30 bis 15:00 Uhr
Dienstags       8:30 bis 12:30 Uhr
Mittwochs       geschlossen
Donnerstags   8:30 bis 16:30 Uhr sowie nach Vereinbarung bis 18:00 Uhr
Freitags          8:30 bis 12:30 Uhr


Voranmeldung telefonisch unter: 05121 309-4252

Voranmeldung per E-Mail unter: Immissionsschutz@landkreishildesheim.de

Mit dem Ende der Auslegungsfrist (01.10.2025) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist schriftlich oder elektronisch bei dem Landkreis Hildesheim (unter der o. g. Adresse) angefordert werden. 

Diese Bekanntmachung und der Genehmigungsbescheid sind auch in dem zentralen UVP-Portal Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/portal/ einzusehen. 

Der verfügende Teil der Genehmigung und die Rechtsbehelfsbelehrung werden wie nachfolgend aufgeführt öffentlich bekannt gemacht:

I. Tenor

Ihnen wird aufgrund Ihres Antrages vom 01.11.2023, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 27.10.2023, eingegangen am 20.11.2023, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer WEA vom Typ Enercon E 160 EP5 E3 R1, mit einer Nennleistung von 5,56 MW, einer Nabenhöhe von 166,0 m und einem Rotordurchmesser von 160,0 m nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen erteilt.

1. Gegenstand der Genehmigung

Diese Genehmigung umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb der folgenden Anlagen:


Nr.Gemeinde/StadtGemarkungFlurFlurstückKoordinatenKoordinaten
5 Bockenem Klein Ilde 2 51/1
32570339 5762206
10°1'29,0856" 52°0'21,7512"

Die in dem anliegenden Inhaltsverzeichnis mit Stand vom 10.02.2025 genannten Antragsunterlagen, sowie die nachträglich geändert vorgelegten Unterlagen, sind Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides und liegen diesem zugrunde.

2. Konzentrationswirkung

Diese Genehmigung schließt gem. § 13 BImSchG die folgenden behördlichen Entscheidungen mit ein:

  • Baugenehmigung nach § 70 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) 
  • Denkmalrechtliche Genehmigung der Erdarbeiten nach §§ 10 und 13 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
  • Luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
  • Ausnahme vom Bauverbot nach § 24 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Im Übrigen ergeht diese Genehmigung unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden.


3. Kostenentscheidung

Die Kosten dieses Verfahrens haben Sie zu tragen. Über die Höhe der Kosten ergeht ein gesonderter Bescheid.

II. - IV.

Der Bescheid ist an die Nebenbestimmungen des Abschnitts II., die Hinweise des Abschnittes III. und die Begründung des Abschnittes IV. gebunden. Diese Abschnitte sind hier nicht abgedruckt.

V. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Hildesheim, Marie-Wagenknecht-Str. 3, 31134 Hildesheim, einzulegen.

Der Widerspruch eines Dritten hat gem. § 63 Abs. 1 BImSchG keine aufschiebende Wirkung und ist gem. § 63 Abs. 1 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid kann bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, nach § 63 Abs. 2 BImSchG i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheids gestellt und begründet werden.

Hildesheim, 17.09.2025

Landkreis Hildesheim

Der Landrat
Im Auftrag

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