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  Heizöllagerung

Aufgrund der Neufassung der Anlagenverordnung im Jahr 1998 werden nunmehr Heizölanlagen prüfpflichtig (Sachverständigenprüfung), die bislang nicht prüfpflichtig gewesen sind. Hierdurch ergeben sich für Sie als Eigentümer / Betreiber einer sog. Heizölverbraucheranlage folgende Änderungen:

Grundsätzliches

Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, betreiben, stilllegen, wieder in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern will, hat dies der zuständigen Behörde unter Verwendung eines amtlich eingeführten Anzeigevordruckes nach § 7 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) anzuzeigen (sh. auch Merkblatt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen).

Ausgenommen hiervon sind lediglich oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe A (Heizöl bis zu einer Lagermenge von 1.000 Litern) außerhalb von Schutzgebieten (Wasser- und Quellenschutzgebiete) und festgesetzten Überschwemmungsgebieten.

Hinweis: Die Nichtanzeige einer anzeigepflichtigen Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellt gemäß § 20 Nr. 2 VAwS eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

Neben der vorgenannten Anzeigepflicht besteht für Lageranlagen für Alt- und Frischöl folgende Sachverständigenprüfpflicht:

Bestehende Heizölanlagen

Oberirdische Anlagen mit einem Lagervolumen von mehr als 10.000 Liter Heizöl sind ab sofort durch einen zugelassenen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar

  • vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
  • spätestens 5 Jahre nach der letzten Überprüfung (in Wasser- und Quellenschutzgebieten 2,5 Jahre)
  • wenn die Anlage stillgelegt wird

Die erstmalige Prüfung, die als Prüfung vor Inbetriebnahme anzusehen ist, war bis spätestens Ende des Jahres 1999 durchführen zu lassen.

Neuanlagen

Oberirdische Neuanlagen mit einem Lagervolumen von mehr als 1.000 Litern Heizöl sind ab sofort vor Inbetriebnahme einmalig durch einen zugelassenen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Für Anlagen mit mehr als 10.000 Litern Heizöl besteht neben der Prüfpflicht vor Inbetriebnahme auch die weitergehende oben genannte regelmäßige Prüfpflicht.

Bestehende Prüfpflichten, z.B. für unterirdische Lageranlagen, bleiben von dieser Änderung unberührt.

Hinweis

Die Veranlassung der Sachverständigenprüfung gehört zu den Betreiberpflichten. Verstöße hiergegen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

 


 

 

 

 
 
24.10.2003