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Bürgergeld

Bürgergeld

Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Anträge auf Bürgergeld können telefonisch, per E-Mail, online (Onlineantrag Jobcenter Hildesheim) oder per Post gestellt werden.

Bei persönlichen Anfragen wird um vorherigen Kontakt unter

gebeten.

Telefonische Anfragen sind Montags bis Freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter 05121/969-720 möglich.
Nutzen Sie bitte auch den Hausbriefkasten des Jobcenters in Hildesheim und der unten genannten Außenstellen. 

Einen Anspruch auf diese Leistung haben grundsätzlich Personen, die

  • erwerbsfähig (→ wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein),
  • hilfebedürftig (→ wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält),
  • über 15 und unter 65 Jahren alt sind (→ bei Personen, die nach dem 01.01.1947 geboren wurden, gilt die Altersgrenze nach § 7a SGB II) und
  • sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
  • Für ausländische Personen gelten die weiteren Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
    Sie erhalten dann das sogenannte Bürgergeld.

Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches (SGB XII - Sozialhilfe) haben.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:

  • neben den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst,
  • die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  • als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
    a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
  • die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Welche Leistungen gibt es?

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit - insbesondere durch Eingliederung in Arbeit - und zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Sozialleistung erfolgt durch Dienstleistungen (Beratung, Information, Unterstützung mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit) sowie Geld- und Sachleistungen (insbesondere zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts). Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beinhalten u. a. das Bürgergeld. Hierin sind enthalten:

  • die Regelleistungen,
  • die Kosten für Unterkunft und Heizung für die Bezieher des Bürgergeldes und des Sozialgeldes,
  • Mehrbedarfe u. a. aufgrund von Schwangerschaft, für Alleinerziehende, bei Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung sowie für Warmwasser bei dezentrale Warmwassererzeugung
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen.

Für die Ermittlung der Höhe der Unterkunfts- und Heizkosten, die in die Berechnung des Anspruches auf Bürgergeld und Sozialgeld aufgenommen werden können, der Leistungen für Schönheitsreparaturen, Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft, Zusicherung und Gewährung von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen sowie der Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft und Behebung einer vergleichbaren Notlage hat der Landkreis Hildesheim die „Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 bis 8 SGB II“ erlassen. Die ab dem 01.01.2024 gültige Geschäftsanweisung finden Sie hier: GA für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 -8 SGB II ab 01.01.2024

Für die Ermittlung der angemessenen Heizkosten hat der Landkreis Hildesheim mit der Klimaschutzagentur Landkreis Hildesheim gGmbH (www.klimaschutzagentur-hildesheim.de) in Zusammenarbeit mit co2online gemeinnütziger GmbH, (www.heizspiegel.de und www.co2online.de) den Heizspiegel für den Landkreis Hildesheim (Vergleichstabellen für das Abrechnungsjahr 2022) erstellt. Dieser Heizspiegel wird ab dem 01.01.2024 als Anhaltspunkt für unwirtschaftliches Heizverhalten herangezogen. Das Jobcenter Hildesheim wird hierzu den rechten Wert der Spalte "zu hoch" der Tabellen Heizenergieverbrauch und/oder Heizkosten aus diesem kommunalen Heizspiegel zur Beurteilung heranziehen. Die weitere Verfahrensweise bei unangemessen hohen Heizkosten können Sie der oben genannten „Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 bis 8 SGB II“ entnehmen. Weitere Informationen zum Heizspiegel finden Sie hier.

Eine Übersicht für vergangene Zeiträume bis aktuell (Anlage 1 zur Geschäftsanweisung) der Richtwerte zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten, angemessenen Heizenergie, sowie Warmwasser- und Kochfeuerungsanteile können Sie hier einsehen: Anlage 1 zur Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung.

Neben den laufenden Leistungen sind auch einmalige Beihilfen möglich. Die Geschäftsanweisung des Landkreises Hildesheim für die nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfassten Bedarfe nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II – Erstausstattung für die Wohnung, Bekleidung und anlässlich Schwangerschaft – finden Sie hier: GA einmalige Beihilfen und die dazugehörige Anlage 1 mit den Höchstpreisen: GA § 24 Abs. 3 SGB II Anlage 1 Höchstpreise.

Ferner werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft neben dem vorgenannten Regelbedarf gesondert berücksichtigt (sogenanntes Bildungs- und Teilhabepaket). Weitere Informationen finden Sie hier

Wo können Sie Bürgergeld beantragen und sich weiter informieren?

Die Träger nach dem SGB II, Landkreis Hildesheim und Agentur für Arbeit Hildesheim, haben das Jobcenter Hildesheim mit Teams in Hildesheim, Bad Salzdetfurth, Alfeld (Leine), Gronau (Leine) und Sarstedt gegründet. Die Beratung zum SGB II und die Bearbeitung sowie die Gewährung der Leistungen erfolgt durch das Jobcenter Hildesheim. Dort erhalten Sie weitere Auskünfte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Darüber hinaus bietet die Bundesagentur für Arbeit unter Informationen der BA zum SGB II weitere allgemeine Informationsmöglichkeiten an. Den kompletten Gesetzestext zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) finden Sie hier.

Hier erreichen Sie die Ansprechpartner*innen im Jobcenter.


Für Informationen zur Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) klicken Sie bitte hier.