Sprungziele
Seiteninhalt

Am 01.03.2007 ist die Verordnung über die Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge in Kraft getreten. Welche Auswirkungen das für Sie hat und zu welcher Schadstoffgruppe Ihr Fahrzeug gehört, erfahren Sie hier.

Umweltzonen

§ 40 Abs. 1 des Bundesemissionsschutzgesetzes erlaubt es Städten und Gemeinden, Umweltzonen einzurichten und Fahrverbote für Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß auszusprechen. Verkehrsbeschränkungen oder -verbote können zeitweise oder dauerhaft angeordnet werden.

Verkehrsverbote werden durch das Zeichen "Umweltzone" (Zeichen Nr. 270.1) angeordnet. Durch ein Zusatzzeichen mit Plakettensymbol/en wird angezeigt, welche als schadstoffarm gekennzeichneten Fahrzeuge von dem Verbot ausgenommen sind. Fahrzeuge ohne Plakette dürfen in den gesperrten Straßen nicht fahren.

 

Plaketten

Mit der Kennzeichnungsverordnung ist die bundeseinheitliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge (Pkw und Lkw) mit geringem Beitrag zu den Partikelemissionen geregelt.

Die Kennzeichnung erfolgt durch drei nicht wieder verwendbare lichtechte und fälschungserschwerende Plaketten in den Farben rot, gelb und grün.

Die Anschaffung einer Feinstaubplakette ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug keine Umweltzone befahren, ist eine Feinstaubplakette nicht erforderlich. Benötigt wird die Plakette jedoch von Fahrzeugen, die einmalig oder regelmäßig in Umweltzonen einfahren möchten. Betroffen hiervon ist nicht nur der Durchgangsverkehr, sondern auch Anwohner in Umweltzonen. Bedenken Sie bei Fahrten, ob Sie unter Umständen in eine Stadt mit bereits eingerichteter Umweltzone einfahren möchten.

 

Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen und deren Kennzeichnung

Die Kennzeichnung betrifft Kraftfahrzeuge der Klassen M (Pkw) und N (Lkw). Diese Kraftfahrzeuge werden entsprechend ihrem Schadstoffausstoß in vier Schadstoffgruppen (1 bis 4) eingeteilt. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plakette. Fahrzeuge, die unter die Schadstoffgruppe 2 fallen, können eine rote Plakette, Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 eine gelbe Plakette und Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 eine grüne Plakette erhalten.

 

Schadstoffgruppe 1

 

Der Schadstoffgruppe 1 zugeordnet und damit nicht mit einer Plakette gekennzeichnet werden:

 

  1. alte Kraftfahrzeuge (Pkw und Lkw) mit Selbstzündungsmotor (Dieselmotor) vor Euro 1/Euro I, sie weisen besonders hohe Stickoxid- und Partikelemissionen auf;
  2. Euro 1- bzw. Euro I-Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (Dieselmotor), die nicht mit einem qualifizierten Partikelminderungssystem ausgerüstet wurden und
  3. Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Ottomotor), die nicht mindestens die Anforderungen der Stufe 1 erfüllen.



Schadstoffgruppe 2

Diesel-Kraftfahrzeuge der Klassen M und N,

  • die die Abgasstufe Euro 2/Euro II einhalten und
  • Euro 1/Euro I-Kraftfahrzeuge, die mit einem Partikelfilter nachgerüstet wurden,

erhalten die rote Plakette (Schadstoffgruppe 2).




Schadstoffgruppe 3


Diesel-Kraftfahrzeuge der Klassen M und N,

  • die die Abgasstufe Euro 3/Euro III einhalten und
  • Euro 2- bzw. Euro II-Kraftfahrzeuge, die mit einem Partikelfilter nachgerüstet wurden,

erhalten die gelbe Plakette (Schadstoffgruppe 3).



 
 

 

Schadstoffgruppe 4

Diesel-Kraftfahrzeuge der Klassen M und N,

  • die die Abgasstufe Euro 4 bzw. Euro IV/Euro V/EEV einhalten,
  • Euro 3 bzw. Euro III-Kraftfahrzeuge, die mit einem Partikelfilter nachgerüstet wurden,
  • Euro 4-, Euro IV-, Euro V-, EEV-Kraftfahrzeuge, die mit einem Partikelfilter nachgerüstet wurden,

 

Otto-Kraftfahrzeuge, die die Abgasstufen Euro 1 bis Euro 4 einhalten, werden ebenfalls der Schadstoffgruppe 4 zugeordnet und erhalten auch die grünePlakette.

erhalten die grüne Plakette (Schadstoffgruppe 4).

 

Welche Plakette erhält Ihr Fahrzeug?

Die für die Klassifizierung entscheidende Schlüsselnummer finden Sie

  • in Ihrem Fahrzeugschein/-brief zu Ziffer 1, Stelle 5 und 6 bzw.
  • in Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld 14.1.

Zu welcher Schadstoffgruppe Ihr Fahrzeug gehört, können Sie dieser Tabelle entnehmen.

 

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

Gemäß der Verordnung sind folgende Fahrzeuge von der Kennzeichnungspflicht und damit vom Fahrverboten ausgenommen:

  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge ( u.a. Mofas, Motorräder),
  • mobile Maschinen und Geräte,
  • Arbeitsmaschinen,
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung,
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dieses durch das im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen (aG, H und/oder Bl) nachweisen,
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der StVO in Anspruch genommen werden können (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz),
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
  • zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.

 

Ausgabe der Plaketten

Die Ausgabe der Plaketten erfolgt über die Zulassungsstellen und die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Darüber hinaus können die nach § 47a Abs. 2 StVZO für die Durchführung der Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen (z. B. technische Überwachungsvereine und AU-Werkstätten) die Plaketten ausgeben. Dies gilt auch für die Ausgabe von Plaketten für ausländische Fahrzeuge.

Die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen erfolgt nach der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Emissionsschlüsselnummer. Um die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen zu erleichtern, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) eine Übersicht über die emissionsbezogenen Schlüsselnummern für die Schadstoffgruppen im Verkehrsblatt bekannt gegeben. (VkBl. 23/2006, S. 867).

In den Plaketten ist von den zuständigen Ausgabestellen im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Kraftfahrzeuges einzutragen und mit einem Siegel zu versehen. Die Feinstaubplakette ist deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette zerstört sich beim Ablösen selbst.

Die Gebühr für die Ausgabe der Plaketten bei den Zulassungsstellen Hildesheim und Alfeld beträgt 5,10 Euro.


 

 

 
24.10.2003