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Fachstelle Kinderschutz

Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung bietet die Fachstelle Kinderschutz eine fachliche Beratung für Berufsgruppen und Personen an, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen gemäß § 8b SGB VIII und für Geheimnisträger gemäß § 4 KKG. Die Vorgehensweise bei der Beratung und die rechtlichen Grundlagen werden nachfolgend aufgeführt.

Wenn Sie einen Fall von Kindeswohlgefährdung melden möchten, können Sie uns eine Mail an kinderschutz@landkreishildesheim.de schicken.

Verdacht auf Kindeswohlgefährdung - Was kann ich tun?

Sie machen sich Sorgen um ein Kind? Lassen Sie sich fachlich beraten.

Sie können die Fachstelle Kinderschutz hier erreichen:


05121 309 6201

und

05121 309 6654

oder unter

kinderschutz@landkreishildesheim.de

Sie erhalten in der Beratung eine Ersteinschätzung und Hinweise zum weiteren Vorgehen.

Es gibt oft Unsicherheiten und Unklarheiten im Umgang mit einer Kindeswohlgefährdung und ihrer Dokumentation. Dieses Wissen gab den Anlass, einen standardisierten Kinderschutzbogen für die Risiko- / Gefährdungseinschätzung bei dem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung im Landkreis Hildesheim zu entwickeln.

Der standardisierte Kinderschutzbogen für die Risiko- / Gefährdungseinschätzung bei dem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung im Landkreis Hildesheim ist von der Fachstelle Kinderschutz in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Kinderschutz des Netzwerks Frühe Hilfen im Landkreis Hildesheim erstellt worden.

Dieser Kinderschutzbogen dient zum einen zur Erleichterung der Dokumentation in den Institutionen und zum anderen der effektiveren Bearbeitung der Kindeswohlgefährdung im Jugendamt des Landkreises Hildesheim. Den Kinderschutzbogen und die diesbezüglichen Arbeitshilfen können Sie nachfolgend zum Gebrauch herunterladen.

Meldebogen für Fachkräfte

Meldebogen für Schulen

Vereinbarung zur Sicherstellung des Kindeswohls

Vorgehensweise bei der Beratung

Die Beratung kann erfolgen per:

  • Telefon
  • E-Mail
  • im persönlichen Kontakt in der Institution
  • oder im Jugendamt

Die Daten werden vertraulich, anonym und pseudonymisiert behandelt.

Die Fachstelle Kinderschutz vermittelt auf Anfrage Informationen über die Möglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe im Kinderschutz durch Teilnahme an:

  • Dienstbesprechungen
  • Konferenzen
  • Arbeitskreisen
  • Runden Tischen usw.

Die Fachstelle Kinderschutz bietet zusätzlich das Angebot an in Institutionen in Form von

  • Fachveranstaltungen
  • Fortbildungen
  • Vorträgen usw.

zu spezifischen Themen des Kinderschutzes zu referieren.

Rechtliche Grundlagen

SGB VIII (Sozialgesetzbuch - Achtes Buch)

§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

 

KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz)

§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

(1) Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.

 § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden

  1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
  4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
  5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
  6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
  7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. 2Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

Sexueller Missbrauch

 

Weitere Informationen zum Thema sexueller Missbrauch finden Sie hier.