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Hinweise zur Schaf- und Ziegenhaltung

Nach Viehverkehrsverordnung umfasst die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen folgende Elemente:
1. Registrierung der Schaf-/Ziegenhaltung
2. Bestandsmeldung/ Zentrales elektronisches Betriebsregister -> HI-Tier
3. Schriftliches Bestandsregister
4. Kennzeichnung
5. Begleitdokumente

1. Registrierung beim Landkreis Hildesheim:
Für alle Schaf- und Ziegenhalter besteht gemäß § 26 (1) der Viehverkehrsverordnung (VVVO) die Pflicht zur Betriebsanzeige. Wer Schafe oder Ziegen halten will hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit unter Angabe der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere und des Standortes sowie wesentliche Änderungen (z.B. Haltung anderer Tierarten oder Betriebsaufgabe) anzuzeigen: Antrag auf Registrierung


Ausfüllhinweise:
A. Registrierung einer neuen Tierhaltung
Vorblatt (Seite 1): Tragen Sie bitte Ihre persönlichen Daten und Ihre Postanschrift ein. Geben Sie bitte auch unbedingt Ihre Erreichbarkeiten an.
Anlage 1 (Seite 2): Unter Tag der Änderung ist das Datum des Beginns der Tierhaltung anzugeben. Der Antragsgrund ist die Beantragung einer Registriernummer. Unter Angabe zur Tierhaltung bitte Beantragung einer Registrierungsnummer zur Tierhaltung ankreuzen.
Anlage 1a (Seite 3/ wenn Tierstandort abweichend ist) Bitte Ihre persönliche Daten eintragen und den Standort der Tiere. Sollte keine Postadresse vorhanden sein, geben Sie bitte die Gemarkung, Flur und Flurstück an (hier können zusätzlich GPS-Daten zur genauen Standortbestimmung mit angegeben werden).
Anlage 4 (Seite 7): Bestandsmeldung an die Tierseuchenkasse. Diese Daten müssen unbedingt angegeben werden, auch wenn Sie sich bereits mit der Tierseuchenkasse in Verbindung gesetzt haben. Bitte das jeweilige Jahr eintragen und den Punkt neue Meldung ankreuzen. Anschrift des Standortes der Tierhaltung nochmal notieren (ggf. bitte wieder Gemarkung, Flur und Flurstück eintragen). Im unteren Teil sind nun die jeweiligen Tierarten anzukreuzen und die Tierzahlen zu erfassen.
Vergessen Sie bitte nicht die jeweiligen Anlagen zu unterschreiben!


B. Übernahme einer Tierhaltung
Vorblatt (Seite 1): Tragen Sie bitte Ihre persönlichen Daten und Ihre Postanschrift ein. Geben Sie bitte auch unbedingt Ihre Erreichbarkeiten an.
Anlage 1 (Seite 2): Unter Tag der Änderung ist das Datum die Übernahme der Tierhaltung anzugeben. Der Antragsgrund ist die Übernahme bzw. teilweise Übernahme eines Betriebes/ einer Tierhaltung. Unter Angabe zur Tierhaltung bitte Registriernummer des Vorbesitzers angeben.
Anlage 1a (Seite 3/ wenn Tierstandort abweichend ist): Bitte Ihre persönliche Daten eintragen und den Standort der Tiere. Sollte keine Postadresse vorhanden sein, geben Sie bitte die Gemarkung, Flur und Flurstück an (hier können zusätzlich GPS-Daten zur genauen Standortbestimmung mit angegeben werden).
Anlage 2 (Seite 5): Datum der Betriebsübergabe eintragen. Bitte Abgeber des Betriebes samt Registriernummer und den Übernehmer des Betriebes ergänzen. Angaben zu Zahlungsansprüchen und Tierhaltung abarbeiten. Hier unterschreibt der Abgeber/-in!
Anlage 4 (Seite 7): Bestandsmeldung an die Tierseuchenkasse. Diese Daten müssen unbedingt angegeben werden, auch wenn Sie sich bereits mit der Tierseuchenkasse in Verbindung gesetzt haben. Bitte das jeweilige Jahr eintragen und den Punkt Übernahme einer bestehenden Tierhaltung (komplette oder teilweise Tierhaltung), sowie die Registriernummer des Vorbesitzers. Dann die Anschrift des Standortes der Tierhaltung nochmal notieren (ggf. bitte wieder Gemarkung, Flur und Flurstück eintragen). Im unteren Teil sind nun die jeweiligen Tierarten anzukreuzen und die Tierzahlen zu erfassen.
Vergessen Sie bitte nicht die jeweiligen Anlagen zu unterschreiben!


Anmeldung bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse:
Gleichzeitig besteht die Verpflichtung, den Bestand bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (TSK) anzumelden (www.ndstsk.de, Tel.: 0511/70156-0).
Erteilung der Registriernummer:
Nach der Anzeige des Tierbestandes wird dem Tierhalter eine Registriernummer (nach der VVVO) zugeteilt. Diese bleibt für den entsprechenden Standort solange gültig, wie die Tierhaltung betrieben wird.


2. Bestandsmeldungen/ Zentrales elektronisches Betriebsregister (-> HI-Tier)
A. Am Anfang jedes Jahres (bis Mitte Januar) ist Folgendes durchzuführen:
1. der Tierseuchenkasse (TSK) sind die im Bestand vorhandenen Schafe/Ziegen zu melden
2. dem VIT sind die im Bestand vorhandenen Schafe/Ziegen zu melden = Stichtagsmeldung (per Meldekarte oder Internet: www.hi-tier.de) Adresse: 27283 Verden, Heinrich-Schröder-Weg 1, Tel 04231 955633


B. Meldung der Übernahme von Tieren
Wer Schafe oder Ziegen übernimmt, muss dies ab dem 1. Januar 2008 innerhalb von sieben Tagen schriftlich an das VIT oder per Internetmeldung direkt bei der Zentralen Datenbank des HI-Tier anzeigen.


Wer ist meldepflichtig?
Im Falle der Übernahme von Schafen oder Ziegen sind neben den landwirtschaftlichen Betrieben alle sonstigen Halter (Auktions-, Schau- und Messeveranstaltung, Hobbyhaltung) sowie Viehhandelsunternehmen, Sammelstellen und Schlachtstätten zur Meldung verpflichtet.


Was ist zu melden?
Nur die Übernahme von Schafen/Ziegen muss gemeldet werden. Geburten und Verendungen sind nicht anzuzeigen. Sie melden hierzu unter Angabe Ihrer eigenen 12-stelligen Registriernummer:

  • die 12-stellige Registriernummer des abgebenden Betriebes,
  • die Anzahl der übernommenen Schafe bzw. Ziegen,
  • das Datum des Verbringens (vom abgebenden Betrieb),
  • zusätzlich das Datum des Zugangs (auf Ihrem Betrieb), sofern es vom Datum des Verbringens abweicht.

Diese Angaben können dem jeweiligen Begleitpapier entnommen werden, das vom abgebenden Betrieb zu erstellen und an den Übernehmer der Tier zu übergeben ist (siehe auch Hinweise zum Begleitpapier).

Sofern die Schafe/Ziegen unmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittland übernommen wurden, ist an Stelle der Registriernummer des abgebenden Betriebes das Herkunftsland anzugeben.

Wie kann gemeldet werden?
Die Meldung der Übernahme von Schafen/Ziegen kann entweder schriftlich auf einer vorgedruckten Meldekarte per Post an vit oder auf elektronischem Wege (per Internet oder geeignete Meldeprogramme) direkt an die zentrale Datenbank des HI-Tier erfolgen.
a) schriftliche Meldung an vit
Es sind ausschließlich vom vit vorgedruckte Meldekarten zu verwenden, da nur diese maschinell und damit für Sie kostensparend bearbeitet werden können! Da je 4 Meldekarten als 1 Bogen gedruckt werden, können als Einheit nur mindestens 4 Karten oder ein Vielfaches davon bestellt werden. Die Meldekarten können Sie als Postkarte oder im Brief an vit senden.
b) Meldung direkt an HI-Tier
Wie bereits im Registrierungssystem für Rinder und Schweine können Meldepflichtige die Meldung der Übernahme von Schafen/Ziegen auch direkt an die zentrale Datenbank HI-Tier abgeben. Die entsprechende Internetadresse lautet „www.hi-tier.de“. Im Anmeldemenü von HI-Tier tragen Sie im Feld "Betriebsnummer" Ihre Registriernummer sowie im Feld „PIN (Passwort)“ Ihre PIN ein.


3. Bestandsregister für Schafe und Ziegen
Das Bestandsregister ist nach Art. 5 der VO(EG) Nr. 21/2004 stets auf dem aktuellen Stand zu halten und muss der Anlage 11 der ViehVerkV entsprechen. Abweichend davon können die vorgeschriebenen Eintragungen zum Verbringen von Schafen und Ziegen (sowohl beim Zugang als auch beim Abgang) dann entfallen, wenn dem Bestandsregister jeweils Kopien des Begleitpapiers in chronologischer Reihenfolge und durchnummeriert beigefügt werden, sofern alle vorgesehenen Angaben auf diesem enthalten sind. In Niedersachsen ist das hier verfügbare Muster (s.u.) gleichermaßen verwendbar.


Teil A: Angaben zum Betrieb
Teil B: Angaben zum Verbringen
Teil C: Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen


Bestandsregister Schafe und Ziegen Teile A und B - Mustervorlage
Erläuternde Informationen auf der Rückseite zum Bestandsregister A+B

Bestandsregister Schafe und Ziegen Teile A und C - Muster
Erläuternde Informationen auf der Rückseite zum Bestandsregister A+C


4. Kennzeichnung
Die Kennzeichnung der Schafe und Ziegen erfolgt über Doppelohrmarken, die beim VIT in Verden bestellt werden können.
Kennzeichnungsfrist:

  • innerhalb von 9 Monaten nach der Geburt und
  • falls unter 9 Monate alte Lämmer aus dem Bestand verbracht werden, müssen sie jedoch schon früher - zum Zeitpunkt des Verbringens – gekennzeichnet werden.


5. Begleitpapier für Schafe und Ziegen
Bei jeder Verbringung zwischen Betrieben müssen die Tiere von einem Begleitpapier nach Anlage 10 der ViehVerkV begleitet werden (Aufbewahrungsfrist: 3 Jahre). Ein Muster zur Verwendung als Kopiervorlage findet sich hier,sowie erläuternde Informationen zum Begleitpapier.


Tierarzneimittelbestandsbuch
Jede Anwendung von Arzneimitteln ist unverzüglich zu dokumentieren, zeitlich geordnet nach Gesamtbestand, Einzeltier oder Tiergruppe,

  • Anzahl, Art und Identität der Tiere
  • Bezeichnung AM
  • Lfd. Nr. des tierärztlichen Nachweises (nicht nötig, wenn TA direkt in Tierarzneimittelbestandsbuch einträgt)
  • Verabreichte Menge
  • Datum
  • Wartezeit
  • Name der Person, die AM verabreicht hat


VO (EG) Nr. 852/2004
Aufzeichnungen über:

  •  Art und Herkunft der verfütterten Futtermittel
  • Tierarzneimittel
  • aufgetretene Krankheiten, die Sicherheit LM beeinträchtigen können
  • Ergebnisse über Analysen und Proben
  • Berichte über einschlägige Untersuchungen


Die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltung können dem Merkblatt: Empfehlungen für die ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen entnommen werden.

 

Autor: FD 203