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Informationen für britische Staatsangehörige zum Brexit

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erfolgte mit einem Austrittsabkommen als sogenannter geregelter „Brexit“ zum 31.01.2020

Aufenthaltsrecht bis zum 31.12.2020:

Das Austrittsabkommen regelt, dass  für britische Staatsangehörige in Deutschland während des Übergangszeitraumes ab 31.01.2020 bis 31.12.2020 weiterhin das Unionsrecht und damit die Freizügigkeitsrechte gelten. Sie brauchen keinen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht, sind aber zur Anmeldung ihres Wohnsitzes bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet.

Drittstaatsangehörige Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen benötigen für ihren Aufenthalt zusätzlich eine Aufenthaltskarte.

Aufenthaltsrecht ab dem 01.01.2021:

Nach dem Austrittsabkommen gelten ab dem 01. Januar 2021 die Freizügigkeitsrechte dauerhaft für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die am 31.Dezember 2020 in Deutschland wohnen sowie ihren Lebensmittelpunkt haben oder arbeiten und dies auch nach dem 31. Dezember 2020 fortführen. Dieses Aufenthaltsrecht besteht bereits kraft Gesetzes.

Als Nachweis für ihr Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen benötigen britische Staatsangehörige dann zwingend ein Aufenthaltsdokument-GB von der Ausländerbehörde.

Um das neue Aufenthaltsdokument-GB zu erhalten, müssen sie ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde bis zum 30.06.2021 anzeigen.

Drittstaatsangehörige Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, müssen ihren Aufenthalt nicht anzeigen, wenn sie bereits eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte besitzen. Die Karte behält bis zum 31.12.2021 ihre Gültigkeit und wird bei der Ausländerbehörde gegen ein Aufenthaltsdokument-GB, das ab dem 01.01.2022 benötigt wird, umgetauscht.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/verfassung/brexit/faqs-brexit.html