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Diesellagerung

 

Eigenverbrauchstankstellen sind ortsfeste Tankstellen mit einem Jahresdurchsatz von maximal 40.000 Litern Diesel und einem Gesamtlagervolumen von ma. 10.000 Litern, die der Versorgung von Landfahrzeugen dienen. Auch geeignete ortsbewegliche Behälter dürfen an der Tankstelle befüllt werden. Die Tankstelle besteht aus Abfüllplatz, Lagerbehälter und Abgabeeinrichtung.

Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B (z.B. Vergaserkraftstoffe) im Wirkbereich der Dieseltankstelle ist nicht zulässig.

An diese Bestandteile werden folgende Anforderungen gestellt :

1. Lagerbehälter

Folgende Tanks sind für die Lagerung von Kraftstoff zugelassen :
  1. Tanks aus metallischen Werkstoffen die doppelwandig sind und Undichtigkeiten der Tankwände durch ein der Bauart nach zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden oder als einwandige Tanks in Auffangräumen aufgestellt sind

    und

    den DIN - Normen 6608, 6616, 6618, 6619, 6620, 6621, 6622, 6624 oder 6625 entsprechen

  2. Tanks mit einer wasserrechtlichen Bauartzulassung oder Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 1 WHG.

Jeder Tank, ausgenommen oberirdische Tanks mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Litern, muss mit einem festen Befüllanschluss und einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst.

Das Befüllen eines Tankes ohne festen Befüllanschluss oder Überfüllsicherung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird vom Landkreis Hildesheim mit einem Bußgeld geahndet.

Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, betreiben, stilllegen, wieder in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern will, hat dies der zuständigen Behörde unter Verwendung eines amtlich eingeführten Anzeigenvordruckes nach § 7 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) anzuzeigen.

Ausgenommen hiervon sind lediglich oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe A (Diesel bis zu einer Lagermenge von 1.000 Litern) außerhalb von Schutzgebieten (Wasser- und Quellenschutzgebiete) und festgesetzten Überschwemmungsgebieten.

Die Nichtanzeige einer anzeigepflichtigen Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellt gemäß § 20 Nr. 2 VAwS eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

2. Aufstellung der Lagerbehälter

Die Lagerbehälter dürfen nur entsprechend der Bauartzulassung bzw. den einschlägigen DIN - Vorschriften oder Prüfbescheiden aufgestellt werden.

Achtung : Viele Lagerbehälter dürfen nur in einem dafür geeigneten Auffangraum aufgestellt werden. Behälter müssen , abhängig von Material und Fassungsvermögen, von Wänden von Auffangräumen von einer Stirn- und einer Breitseite bestimmte Mindestabstände haben.

Unterirdische Tanks sind durch zugelassene Sachverständige zu überprüfen !

Alle Lagerbehälter sind gegen unbeabsichtigte Beschädigungen mit einer Anfahrsicherung, z.B. Leitplanke, Sockel oder Poller, zu schützen.

3. Rohrleitungen

Rohrleitungen sind geeignet, wenn sie
  • doppelwandig sind und Undichtigkeiten selbsttätig angezeigt werden
  • oder als Saugleitungen ausgebildet sind, in denen die Flüssigkeitssäule bei Undichtigkeiten abreißt
  • oder aus Metall bestehen, das gegen Kraftstoff und Korrosion so beständig ist, dass Undichtigkeiten nicht zu besorgen sind ( Kupfer )
  • oder mit einem flüssigkeitsdichten und gegen Kraftstoff ausreichend beständigen Schutzrohr versehen oder in einem flüssigkeitsdichten Kanal verlegt sind und der auslaufende Kraftstoff in einer Kontrolleinrichtung sichtbar wird.
Unterirdische Rohrleitungen sind durch zugelassene Sachverständige zu überprüfen!

4. Abgabeeinrichtungen

Alle Anlagenteile müssen zum Umgang mit Kraftstoff geeignet sein, d.h. kein Gartenschlauch als Füllschlauch und kein Wasserhahn als Zapfventil.

5. Abfüllplatz

Der Abfüllplatz ist der Bereich in dem die Fahrzeuge beim Betanken stehen. Er umfasst die gesamte Fläche, die mit der Zapfpistole erreicht werden kann (auch theoretisch erreicht werden kann) zuzüglich einem Meter.

Der gesamte Abfüllplatz ist dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und beständig zu befestigen und muss den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten.

Unter der Voraussetzung einer ausreichenden Untergrundverdichtung wird dieses erreicht durch den Einbau von Ortbeton, Mindestbetongüte B 25, wasserundurchläs-sig nach DIN 1045, W / Z < 0,5, Mindestdicke 20 cm.

Ortbetonplatten sollten mit einer konstruktiven Bewehrung aus Baustahlmatten Q > 131 ... 377 versehen werden. Als Mindestbetonüberdeckung sind unten 3 cm und oben 5 cm vorzusehen.

Soll ein Abfüllplatz mit einer Kantenlänge von mehr als 5 m errichtet werden ist bei fugenloser Ausführung ein statischer Nachweis der Rißbreitenbeschränkung erforderlich.

Fugenarbeiten dürfen nur durch einen zugelassenen Fachbetrieb ausgeführt werden. Ein entsprechender Nachweis ist der Unteren Wasserbehörde vorzulegen.

Umbauarbeiten am Abfüllplatz dürfen erst durchgeführt werden, wenn durch ein Sachverständigengutachten bescheinigt wird, dass keine Verunreinigungen des Bodens bzw. des Grundwassers durch Kraftstoffe vorliegen, bzw. wenn die Untere Wasserbehörde die Sanierung begleitet, bzw. die Erfordernis einer Sanierung ausschließt.

6. Entwässerung

Bei Abfüllplätzen mit einer ausreichenden Überdachung kann auf eine Abscheider-anlage verzichtet werden. Der Abfüllplatz ist dann abflusslos mit einem ausreichenden Rückhaltevolumen zu erstellen.

Das Rückhaltevolumen ist für die Kraftstoffmenge auszulegen, die an einer Füllstelle bei maximaler Förderleistung in drei Minuten abgegeben werden kann ( Regelzapfventil 50 l/min., Hochleistungszapfventil 150 l/min. ).

Befindet sich der Abfüllplatz im Freien, erfolgt die Entwässerung des Abfüllplatzes über eine Abscheideranlage gem. DIN 1999 Teil 1 - 3 und ist an den Schmutzwasserkanal anzuschließen.

Wird auf der Fläche auch gewaschen ist eine Abscheideranlage nach DIN 1999 Teil 4 - 6 (Koaleszensabscheider) und eine Genehmigung nach der Indirekteinleiter-Verordnung erforderlich (wird vom Landkreis Hildesheim erteilt) ).

Als Verbindungsleitung zwischen Abfüllplatz und Abscheideranlage sind Kunststoffrohre mit Rollringen grundsätzlich nicht zulässig.

Unter der Voraussetzung, dass die Rohrleitungen im Schadensfall als Rückhaltevolumen genutzt werden, sind Steckverbindungen unzulässig.

Zulässig wäre dann z.B. eine spiegelgeschweißte HDPE - Rohrleitung.

7. Sonstiges

An jeder Tankstelle ist ein für die Brandklasse B zugelassener 6-kg-Feuerlöscher (Minimum) vorzuhalten.

Im Bereich der Tankstellen besteht Rauchverbot. Hierauf ist mit einem Schild mit deutlich sichtbarer, gut lesbarer und dauerhaft angebrachter Schrift hinzuweisen.

Es ist Bindemittel vorzuhalten um evtl. Tropfverluste oder Verluste aus Leckagen aufnehmen zu können.

8. Rechtliche Anforderungen an Tankstellen

Jede Tankstelle benötigt eine Eignungsfeststellung, Baugenehmigung oder Erlaubnis nach der Verordnung brennbare Flüssigkeiten ( VbF ).

  1. Einer wasserrechtliche Eignungsfeststellung bedürfen :
    Bestehende Eigenverbrauchstankstellen im Gebäude mit einem Lagervolu-men von bis zu 5000 l .
  2. Einer Baugenehmigung bedürfen :
    - Neubauten von Eigenverbrauchstankstellen
    - Bestehende Eigenverbrauchstankstellen im Gebäude mit einem Lagervolumen von mehr als 5000 l .
    - Eigenverbrauchstankstellen im Freien
  3. Einer VbF - Erlaubnis bedürfen :
    Alle Tankstellen an denen mehr als 1.000 Liter Vergaserkraftstoff gelagert werden.

9. Antragsunterlagen

Folgende Unterlagen sind für die Erteilung einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung erforderlich :

a) Katasterkarte ( Gemarkung, Flur, Flurstück )
b) Lageplan M 1 : 100 in der die Tankstelle eingezeichnet ist
c) Kurze Beschreibung der Tankanlage
d) Unterlagen über verwendete Tanks ( Hersteller, Bauartzulassung, Inhalt, Unterlagen über verwendeten Grenzwertgeber
e) Unterlagen über verwendete Pumpe und Zapfventil

Unterlagen für Bauantrag :

a) Unterlagen für Eignungsfeststellung zuzüglich Bauantrag
b) Weitere Unterlagen nach Absprache

Unterlagen für VbF - Erlaubnis :

Nach Absprache mit der Unteren Wasserbehörde.

10. Ausnahmen

Alle Ausnahmen sind vorab mit der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Hildesheim abzustimmen