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Straßensperrungen für Bauarbeiten

Straßensperrungen für Bauarbeiten

Straßensperrung für Bauarbeiten

Gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

Dazu sind von dem Unternehmer oder dem Bauherren bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde entsprechende Anordnungen einzuholen. Die Anträge der Unternehmer sollten folgende Angaben über die geplanten Arbeiten enthalten:

  • Ortsteil/Gemarkung
  • betroffene Straßen (genaue Angaben, z.B. von km bis km oder in Höhe Haus-Nr.), bitte Lageplan mit Kennzeichnung des Baustellenbereichs beifügen
  • Art der Sperrung (Einengung des Gehweges/der Fahrbahn, halbseitige Fahrbahnsperrung, Vollsperrung), bitte Verkehrszeichenplan z.B. gemäß RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) beifügen
  • Grund der Sperrung (welche Arbeiten sollen für wen durchgeführt werden?)
  • Beginn der Maßnahme
  • voraussichtliches Ende der Maßnahme
  • Umleitungsstrecke angeben (nur falls erforderlich!)
  • für die Verkehrssicherung verantwortliche Person mit Adresse u. Tel.-Nr. (auch nach Dienst)

Die Anträge sollten mindestens 2 Wochen vor Arbeitsbeginn schriftlich gestellt werden. Kurzzeitige witterungsabhängige Arbeiten können auch innerhalb eines zeitlichen Rahmens genehmigt werden (z.B zwei Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von einer Woche). Arbeitsbeginn und -ende wären anzuzeigen.

Soweit die Anträge nicht vollständig abgegeben werden, kann sich die Genehmigungserteilung entsprechend verzögern.

Die Anträge können auch per Email unter strassensperrung@landkreishildesheim.de oder per Fax unter 0 51 21 / 309-7859 eingereicht werden.

Ordnungswidrig im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes handelt gemäß § 49 StVO, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 45 Abs. 6 StVO mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Städte Alfeld und Hildesheim sind für ihr Gebiet selbst untere Straßenverkehrsbehörde. Das gleiche gilt für die Stadt Sarstedt, jedoch hier nur für Stadtstraßen, nicht für Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen.
Die Anträge für diese Bereiche richten sie bitte an die

  • Stadt Alfeld (Leine), Am Markt 1, 31061 Alfeld (L.), Telefon 05181 / 703-0, Telefax: 05181 / 703-180
  • Stadt Hildesheim, Markt 1, 31134 Hildesheim, Telefon 05121 / 301-0, Telefax: 05121 / 301-101 oder
  • Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt, Telefon 05066 / 805-0, Telefax: 05066 / 805-85

Die Adresse für Anträge für das restliche Gebiet des Landkreises Hildesheim und für Bauarbeiten an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen in Sarstedt lautet:

Landkreis Hildesheim
Fachdienst Straße und Verkehr
Heinrichstraße 21

31137 Hildesheim