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Feuerwehrtechnische Zentrale (FTZ)
Den Landkreisen obliegen nach § 3 des Nds. Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) die überörtlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung, u.a.
die Einrichtung und Unterhaltung der Feuerwehrtechnischen Zentrale zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des NBrandSchG).