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Windpark Esbeck

Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung

Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Antragsteller: SAB Projektentwicklung GmbH & Co. KG

Vorhaben: Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA)

Standort: Stadt Elze, Gemarkung Elze, Flur 6, Flurstücke 32/1, 24, 34/2

Aktenzeichen: (208) 32 30 30 – WK-10-23/6

Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 19 Abs. 3 S. 2 und 3 BImSchG i.V.m. § 10 Abs. 8 S. 2-9 BImSchG und gem. § 21a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 3 der neunten Verordnung zum BImSchG (9. BImSchV) sowie gem. § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Die Firma SAB Projektentwicklung GmbH & Co. KG hat mit Datum vom 07.06.2023, zuletzt geändert am 31.03.2025, einen Antrag auf Erteilung eines Genehmigungsbescheides nach § 4 i.V.m. § 19 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von drei WEA im Außenbereich der Stadt Elze, Gemarkung Esbeck eingereicht. Es ist geplant, drei WEA des Typs Enercon E 160 EP5 E3, mit einer Nennleistung von 5,56 MW, einer Nabenhöhe von 166,6 m und einem Rotordurchmesser von 160 m im Windpark Esbeck zu errichten. Die Anlagen sollen nach erteilter Genehmigung umgehend errichtet und in Betrieb genommen werden.

Mit Bescheid vom 02.10.2025 hat der Landkreis Hildesheim den vorliegenden Antrag mit Nebenbestimmungen, u.a. mit Auflagen, genehmigt.

Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides mit seiner Begründung vom 02.10.2025 wird auf folgender Internetseite zugänglich gemacht:

www.landkreishildesheim.de/bekanntmachungenwindenergieanlagen

Der gesamte Bescheid und seine Begründung kann zudem in der Zeit vom 22.10.2025 – 24.11.2025 (einschließlich) bei folgender Stelle eingesehen werden:

Landkreis Hildesheim

208 - Umweltamt
Raum 425
Marie-Wagenknecht-Str. 3, 31134 Hildesheim

Montags: 8:30 bis 15:00 Uhr
Dienstags: 8:30 bis 12:30 Uhr
Mittwochs: geschlossen
Donnerstags: 8:30 bis 16:30 Uhr sowie nach Vereinbarung bis 18:00 Uhr
Freitags: 8:30 bis 12:30 Uhr

Voranmeldung telefonisch unter: 05121 309-4252

Voranmeldung per E-Mail unter: Immissionsschutz@landkreishildesheim.de

Mit dem Ende der Auslegungsfrist (24.11.2025) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist schriftlich oder elektronisch bei dem Landkreis Hildesheim (unter der o. g. Adresse) angefordert werden.

Diese Bekanntmachung und der Genehmigungsbescheid sind auch in dem zentralen UVP-Portal Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/portal/ einzusehen.

Der verfügende Teil der Genehmigung und die Rechtsbehelfsbelehrung werden wie nachfolgend aufgeführt öffentlich bekannt gemacht:

  1. I.    Tenor

Ihnen wird aufgrund Ihres Antrages vom 07.06.2023, zuletzt geändert per Schreiben vom 31.03.2025, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei WEA vom Typ Enercon E 160 EP5 E3 , mit einer Nennleistung von 5,56 MW, einer Nabenhöhe von 166,6 m und einem Rotordurchmesser von 160,0 m nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen erteilt.

  1. 1.              Gegenstand der Genehmigung

Diese Genehmigung umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb der folgenden Anlagen:

Nr.Gemeinde/StadtGemarkungFlurFlurstück

Koordinaten

UTM ETRS 89 Zone

32

Koordinaten

UTM WGS 84

01 Elze Esbeck 6 32/1

544.997

5.769.467

9°39‘23,55“

52°04’26,25“

03 Elze Esbeck 6 24

545.419

5.769.855

9°39’45,90“

52°04’38,70“

04 Elze Esbeck 6 34/2

545.494

5.769.521

9°39’49,68“

52°04’27,85“

Die in dem anliegenden Inhaltsverzeichnis vom 29.06.2025 genannten Antragsunterlagen sind Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides und liegen diesem zugrunde.

  1. 2.              Konzentrationswirkung

Diese Genehmigung schließt gem. § 13 BImSchG die folgenden behördlichen Entscheidungen mit ein:

  • Baugenehmigung nach § 70 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
  • Denkmalrechtliche Genehmigung der Erdarbeiten nach §§ 10 und 13 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
  • Luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
  • Ausnahme vom allgemeinen Bauverbot des § 24 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
  • Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)

Im Übrigen ergeht diese Genehmigung unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden.

  1. 3.                       Kostenentscheidung

Die Kosten dieses Verfahrens haben Sie zu tragen. Über die Höhe der Kosten ergeht ein gesonderter Bescheid.

II. - IV.

Der Bescheid ist an die Nebenbestimmungen des Abschnitts II., die Hinweise des Abschnittes III. und die Begründung des Abschnittes IV. gebunden. Diese Abschnitte sind hier nicht abgedruckt.

V.    Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Hildesheim, Marie-Wagenknecht-Str. 3, 31134 Hildesheim, einzulegen.

Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern hat gem. § 63 Abs. 1 S. 1 BImSchG keine aufschiebende Wirkung und ist gem. § 63 Abs. 1 S. 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern kann bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, nach § 63 Abs. 2 S. 1 BImSchG i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.

Hildesheim, 22.10.2025

Landkreis Hildesheim
Der Landrat
Im Auftrag
Engel

Öffentliche Bekanntgabe einer Feststellung der UVP-Pflicht gem. § 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)

Antragsteller:          SAB Projektentwicklung GmbH & Co. KG, Berliner Platz 1, Itzehoe

Vorhaben:               Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA)

Standort:                 Windpark Esbeck, Außenbereich der Stadt Elze, Gemarkung Esbeck

Aktenzeichen:         (208) 32 30 30 – WK-10-23/06

Rechtsgrundlage:    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 2 und 11 Abs. 1 und 3 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1, 3-7 UVPG

Die Firma SAB Projektentwicklung GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 06.06.2023 die Feststellung der UVP-Pflicht gem. § 5 UVPG für drei geplante WEA des Windpark Esbeck beantragt. Beabsichtigt ist die Aufstellung dreier Anlagen vom Typ Enercon E-160 EP5 E3 mit einer Nennleistung von je 5,56 MW, einer Nabenhöhe von 166,6 m und einem Rotordurchmesser von 160 m.

Die geplanten drei WEA entsprechend der eingereichten Unterlage der Vorhabenträgerin müssen i. S. d. § 10 UVPG als kumulierendes Vorhaben bewertet werden, dass nachträglich zu einem bereits errichteten Windpark (WP Benstorf mit 5 WEA) hinzutritt.

Im Rahmen der hierdurch durchzuführenden allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles gem. § 10 Abs. 2 und 11 Abs. 1 und 3 S. 1 Nr. 2 und Abs. 5 i. V. m. § 7 Abs. 1, 3-7 UVPG wurde festgestellt, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gem. den in Nummer 2.3 der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen.

Es wird festgestellt, dass für das geplante Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Die geplanten drei WEA liegen im Bereich eines Vorranggebietes für die Windenergienutzung aus dem RROP 2016 für den Landkreis Hildesheim. Die Errichtung der Anlagen entspricht somit den Zielen der Raumordnung. Dabei liegen die Anlagen nicht vollumfänglich im Vorranggebiet. Sie entsprechen damit immer noch den Zielen der Raumordnung.

Die Vorhabenträgerin hat die maßgeblich zu beachtenden naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Belange in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Vorhaben ermittelt und dargestellt und im Zuge der Planung mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu den anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen, den methodischen Standards, den Bewertungsergebnissen und der Ableitung von erforderlichen Kompensationsmaßnahmen bzw. der Ersatzgeldzahlung gem. § 15 BNatSchG abgestimmt.

Nach erfolgter Prüfung der vorgelegten Unterlagen zur UVP-Prüfung kann durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des BNatSchG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Damit werden durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verursacht. Die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP ist insofern nicht ersichtlich.

Es sind keine weiteren öffentlichen Belange bekannt, die dem Vorhaben entgegenstehen, sodass das Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB planungsrechtlich zulässig ist.

Die Stadt Elze erteilt ihr gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 i. V. m. §§ 33 bis 35 BauGB und erklärt, dass die Erschließung hinsichtlich Verkehr sowie Ver- und Entsorgungsanlagen gesichert ist.

Darüber hinaus wurden keine weiteren Hinweise zu ggf. vorliegenden, besonderen örtlichen Gegebenheiten gem. den in Nummer 2.3 der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorgebracht, die eine UVP erforderlich machen.

Hildesheim, 24.09.2025

Landkreis Hildesheim

Der Landrat

Im Auftrag

Engel