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Förderprogramme

Die Schaffung oder Vernetzung von Biotopen, die Pflege von Bäumen und die Durchführung von Artenhilfsmaßnahmen dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensgemeinschaften sowie funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.

Gehölze binden zudem COund leisten einen wirksamen Beitrag zum Klimaschutz.

Gefördert werden Projekte und Maßnahmen im Landkreis Hildesheim, die die biologische Artenvielfalt und den bestehenden Lebensraum erhalten und steigern.
Anträge können bei der Naturschutzbehörde des Landkreises Hildesheim gestellt werden.

   

Streuobstbau

Gefördert wird die Pflanzung hochstämmiger Obstbäume alter Sorten mit 50,00€ pro Baum inkl. Material. Es sind mindestens 10 Bäume je Förderantrag zu pflanzen.

Die Streuobstwiesen müssen außerhalb der Ortslagen liegen und dürfen nicht als Wohn- oder Freizeitgrundstück genutzt werden. Vorrangig werden Maßnahmen in bestehenden oder geplanten Landschaftsschutzgebieten gefördert.

Die Obstbäume sind mindestens 25 Jahre zu erhalten und bei Bedarf fachgerecht zu pflegen. Für einen ausreichenden Verbiss- und Fegeschutz ist zu sorgen. Eine Pferdebeweidung ist nur mit ausreichenden Schutzmaßnahmen für die Bäume möglich. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig.

Feldhecken

Gefördert werden die Pflanzung von zertifiziertem gebietseigenem Pflanzgut von Gehölzen aus der Pflanzregion gem. § 40 BNatSchG sowie der erforderliche Wildschutz für die ersten Jahre (Zaun).

Die Hecke muss aus mindestens 3 Reihen Gehölzen bestehen. Der Förderbetrag ist abhängig von der Heckenbreite:

Pro 10 Meter dreireihiger Hecke: 100,00€, es müssen mindestens 10 Pflanzen je Reihe je 10 Meter gepflanzt werden.

Der Betrag erhöht sich bei jeder weiteren Reihe um 20,00€.

Es sind mindestens 50 Meter Hecke je Förderantrag zu pflanzen.

Die Feldhecken müssen außerhalb der Ortslagen liegen und dürfen nicht auf Grundstücken liegen, die zu Wohn- oder Freizeitzwecken genutzt werden. Vorrangig werden Maßnahmen in bestehenden oder geplanten Landschaftsschutzgebieten gefördert.

Die Hecke ist mindestens 25 Jahre zu erhalten und bei Bedarf fachgerecht zu pflegen.

Antrag Feldhecke

Blühstreifen für Rebhuhn

Gefördert werden ein- und zweijährige Schutzflächen bei sichergestelltem Nachweis des Rebhuhns im Umkreis von einem Kilometer. Der Förderbetrag liegt bei 700,00 € je Hektar pro Jahr.

Es ist ein Abstand von 50 Metern zu Wald, Straßen oder Siedlungsräumen einzuhalten sowie eine Mindestgröße von einem Hektar. Im Folgejahr nach Ablauf der Förderung darf kein Mais angebaut werden.

Einjährige Blühstreifen:
Anbau von gängigen Feldkulturen nach guter landwirtschaftlicher Praxis. Der einjährige Blühstreifen mit Sonnenblumen und einem Leguminosenanteil von über 50 % wird direkt im Feld (Abstand zum Feldrand: mind. 12 Meter) mit mind. 20 Metern Breite angelegt; Aussaat im April und Umbruch im Oktober eines Jahres.

Zweijährige Blühstreifen:
Anbau wie bei einjährigen Blühstreifen, jedoch Unterteilung der Fläche in zwei Hälften. Aussaat einer zweijährigen Blühmischung im März/April auf der gesamten Fläche, Umbruch einer Hälfte im April des Folgejahres zur Selbstbegrünung.
Aussaat einer zweijährigen gräserfreien Wildackermischung mit über 50 % Leguminosen und z.B. Marktsamenkohl und Winterrübsen.

Antrag Blühstreifen Rebhuhn

Ährenernte Feldhamsterschutz

Gefördert wird die Mahd mit hochgestelltem Mähwerk kurz unterhalb der Ähren bei Getreide (außer Mais) auf einem Streifen von mind. 12 Metern Breite. Kurzfristige Festlegung der Maßnahme sowie mehrere Streifen bei großen Schlägen sind möglich. Der Stoppelumbruch erfolgt ab dem 01. Oktober eines Jahres. Es muss eine Absprache mit der Naturschutzbehörde zu Düngung und Pflanzenschutzmitteln erfolgen, Anwendung von Rodentiziden ist nicht möglich.

Die Maßnahme ist innerhalb der Feldhamsterkulisse möglich.
Der Förderbetrag beträgt 450,00€ je Hektar je Jahr.

Antrag Ährenernte für Feldhamsterschutz

Pflege alter Bäume

Gefördert werden baumpflegerische und standortverbessernde Maßnahmen, die von einem anerkannten Fachbetrieb ausgeführt werden. Es werden 50% der Kosten, maximal 500,00€, je Baum übernommen. Die Mindestfördersumme beträgt 50,00€.

Die Bäume müssen einen Mindestdurchmesser aufweisen (i.d.R. 100 cm) und nach der Maßnahme noch mindestens 10 Jahre erhalten werden. Im Wurzelbereich dürfen keine für den Baum nachteiligen Veränderungen durchgeführt werden, z.B. Errichtung baulicher Anlagen oder Pflasterungen.

Kopfbaumpflege

Gefördert wird das Schneiteln von Kopfbäumen. Je nach Arbeitsaufwand liegt der Förderbetrag zwischen 12,50€ bis 100,00€ je Baum.

Vorrangig werden Maßnahmen in bestehenden oder geplanten Landschaftsschutzgebieten gefördert. Der geförderte Baum ist mindestens 10 Jahre zu erhalten. Das Rückschnittmaterial ist zu verwerten bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen.