Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz für Betriebe unter Bergaufsicht Erteilung
Leistungsbeschreibung
Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) wird für Betriebe unter Bergaufsicht nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
Personen, die nicht im Bereich des Bergbau tätig werden, beachten bitte die Leistung Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Zuverlässigkeit
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis der persönlichen Eignung
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Der Antrag ist persönlich bei der zuständigen Stelle abzugeben.
- Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 29.1.13 - 29.1.15 an.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Voraussetzungen
- Sie sind
- eine natürliche Person,
- zuverlässig,
- fachkundig und
- persönlich geeignet.
- Sie haben das 21. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind Deutsche/Deutscher oder EU-Bürgerin/EU-Bürger.