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Grundstückverkehr

Genehmigungen nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG)

Nur wenn ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb über ausreichend Flächen verfügt, kann er betriebswirtschaftlich sinnvoll arbeiten. Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Landkreis sollen daher grundsätzlich in ihrer Funktion erhalten bleiben. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber das Grundstückverkehrsgesetz erlassen. Dieses sieht vor, dass der Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Flächen ab einer Größe von 0,5 Hektar genehmigt werden muss. Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Grundstücksverkehrsausschuss des Landkreises.

Beabsichtigt jemand, der nicht Land- oder Forstwirt ist, land- oder forstwirtschaftliche Flächen zu kaufen, wird überprüft, ob ein Land- oder Forstwirt die Flächen möglicherweise erwerben möchte.

Die Genehmigung eines Kaufvertrages zwischen Verkäufer und Nichtland- oder Nichtforstwirt kann versagt werden, wenn ein Land- oder Forstwirt an dem Kauf der Fläche zu den gleichen Vertragsbedingungen interessiert ist. Hier kann die Niedersächsische Landgesellschaft mbH für einen Landwirt bzw. Nebenerwerbslandwirt ein Vorkaufsrecht gemäß Reichssiedlungsgesetz ausüben. 

Der Grundstücksverkehrsausschuss veröffentlicht regelmäßig nach den Sitzungen eine Übersicht über ggf. verfügbare landwirtschaftliche Flächen auf dieser Internetseite. Interessierte Landwirte bzw. Nebenerwerbslandwirte können ihr Kaufinteresse direkt bei der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH anmelden. Auskünfte zum weiteren Verfahrensablauf sind dann von dort zu erhalten.

Bis zur Genehmigung durch den Grundstücksverkehrsausschuss sind die Verträge schwebend unwirksam.

Wird die Erteilung der Genehmigung schriftlich beantragt, so ist die Entscheidung über die Genehmigung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Kreisverwaltung zu treffen. Die Frist kann durch einen Zwischenbescheid auf zwei, in besonderen Fällen auf maximal drei Monate verlängert werden. Die Beantragung der Genehmigung erfolgt in aller Regel über den Notar, der den Vertrag beurkundet hat. Nach Ablauf der Fristen gilt ein Vertrag als automatisch genehmigt.

Anzeige für Landpachtverträge nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)

Pachtverträge über landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Grundstücke ab einer Größe von 0,5 Hektar sind der Grundstücksverkehrsbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Ausgenommen hiervon sind u.a. Verträge zwischen Ehegatten und mit Kindern. Anzeigepflichtig ist die Verpächterin oder der Verpächter. Zur Anzeige sind auch Pächterin oder Pächter berechtigt.

Der Grundstücksverkehrsausschuss entscheidet über die Beanstandung oder Nichtbeanstandung der angezeigten Pachtverträge.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Externe Behörden
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30167 Hannover
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