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Frischöl-, Altöl-, Hydrauliköllagerung

 

Alt- und Frischölläger

Aufgrund der Neufassung der Anlagenverordnung im Jahr 1998 werden nunmehr Lageranlagen für Frisch- und/oder Altölläger sowohl anzeigepflichtig als auch prüfpflichtig (Sachverständigenprüfung), die bislang weder anzeige- noch prüfpflichtig gewesen sind. Hierdurch ergeben sich für Sie als Eigentümer/ Betreiber einer solchen Anlage folgende Änderungen:

Grundsätzliches

Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, betreiben, stilllegen, wieder in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern will, hat dies der zuständigen Behörde unter Verwendung eines amtlich eingeführten Anzeigevordruckes nach § 7 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) anzuzeigen.

Ausgenommen hiervon sind lediglich oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe A (Altöl bis zu einer Lagermenge von 100 Litern, Frischöl bis zu einer Lagermenge von 1.000 Litern) außerhalb von Schutzgebieten (Wasser- und Quellenschutzgebiete) und festgesetzten Überschwemmungsgebieten.

Hinweis: Die Nichtanzeige einer anzeigepflichtigen Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellt gemäß § 20 Nr. 2 VAwS eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

Neben der vorgenannten Anzeigepflicht besteht für Lageranlagen für Alt- und Frischöl folgende Sachverständigenprüfpflicht:

Frischölläger

Für Lageranlagen mit einem Lagervolumen von mehr als 1.000 Litern besteht die sogenannte regelmäßige Sachverständigenprüfpflicht. Dies bedeutet, dass die Anlage

  • vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
  • spätestens 5 Jahre nach der letzten Überprüfung (in Wasser- und Quellenschutzgebieten 2,5 Jahre)
  • wenn die Anlage stillgelegt wird
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen ist.

Bei bestehenden Anlagen war die erstmalige Prüfung, die als Prüfung vor Inbetriebnahme anzusehen ist, bis spätestens Ende des Jahres 1999 durchführen zu lassen.

Im Einzelfall besteht die Möglichkeit, diese Anlagen von der regelmäßigen Sachverständigenprüfpflicht zu befreien. Hierfür ist ein formloser Antrag und ein Sachverständigenbericht, welcher die Mängelfreiheit der Anlage bescheinigt, erforderlich.

Altölläger

Für Lageranlagen mit einem Lagervolumen von mehr als 100 Litern besteht die obengenannte regelmäßige Sachverständigenprüfpflicht ebenfalls. Prüfpflicht und ggf. Befreiung von der regelmäßigen Prüfpflicht sind analog der Frischölläger anzuwenden.

Kombinierte Alt- und Frischölläger (z. B. Auffangwannen)

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Sachverständigenprüfpflicht ist

  • die Gesamtlagermenge der wassergefährdenden Stoffe
  • die Wassergefährdungsklassen (WGK) der gelagerten wassergefährdenden Stoffe.

Hierbei ist anzumerken, dass Frischöle der Wassergefährdungsklasse 2 und Altöle der Wassergefährdungsklasse 3 zugeordnet sind.

Unter der Maßgabe, dass die Menge der wassergefährdenden Flüssigkeiten mit der höheren Wassergefährdungsklasse (Altöl) mehr als 3 % des Gesamtlagervolumens beträgt, wird für die Beurteilung der Sachverständigenprüfpflicht die höhere Wassergefährdungsklasse auf die Gesamtlagermenge angerechnet.

Beispiel:

Lagermenge Wassergefährdungsklassen Gefährdungsstufen Prüfpflicht
200 Liter Frischöl WGK 2 A Nein
200 Liter Frischöl
zuzügl. 6 Liter Altöl
WGK 2 und WGK 3
(da der Altölanteil an der Gesamtlagermenge < 3 % beträgt wird die Gesamtanlage in WGK 2 eingestuft)
A Nein
200 Liter Frischöl
und mehr als 6 Liter Altöl
WGK 2 und WGK 3
(da der Altölanteil an der Gesamtlagermenge > 3 % beträgt wird die Gesamtanlage in WGK 3 eingestuft)
C Ja

Auch hier besteht die Möglichkeit der Freistellung von der regelmäßigen Prüfpflicht, wie unter "Grundsätzliches" und "Frischöllagerung" bereits dargestellt.

Bestehende Prüfpflichten, z.B. für unterirdische Lageranlagen, bleiben von dieser Änderung unberührt.

Hinweis

Die Veranlassung der Sachverständigenprüfung gehört zu den Betreiberpflichten. Verstöße hiergegen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.