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Jauche-, Gülle- und Silagesickersäftelagerung

 

Jauche-, Gülle- und Silageanlagen

1. Allgemeine Anforderungen

1.1 Planung, Bau und Fassungsvermögen

Bei Planung und Bau von JGS-Anlagen sind die DIN 11 622 (Gärfuttersilos und Güllebehälter; Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfuttersilos und Güllebehälter aus Stahlbeton, Stahlbetonfertigteilen, Betonformsteinen und Betonschalungssteinen), Ausgabe 7/94; die DIN 1045 (Beton und Stahlbeton - Bemessung und Ausführung) in der jeweils geltenden Fassung und die DIN 11 832 (Landwirtschaftliche Hoftechnik, Armaturen für Flüssigmist, Schieber für statische Drücke bei max. 1 bar), Ausgabe 11/90, zu beachten.

Das erforderliche Fassungsvermögen der JGS-Anlagen muss größer sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersäften während des läng-sten Zeitraums, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen nicht zulässig ist. Davon darf nur abgewichen werden, wenn gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, dass die überschüssige Menge umweltgerecht verwertet wird.

Wegen der Korrosionsgefahr darf bei der Lagerung von Mischungen aus Jauche, Gülle und Silagesickersäften in Betonbehältern der Anteil von Silagesickersaft 25 v. H. der jeweiligen Behälterfüllung nicht überschreiten, sofern der Behälter nicht Schutzanstriche oder Innenverkleidungen mit entsprechenden Eignungsnachweisen aufweist.

Fugen und Fertigteilstöße sind dauerhaft elastisch abzudichten. Bei Stahlbetonfertigbehältern sind abweichende Fugenausbildungen auf Nachweis möglich. Bei nicht abgedeckten Behältern ist ein Niederschlag von 400 mm pro Jahr zu berücksichtigen. Ein Freibord von 20 cm ist bei der Bemessung einzuhalten.

1.2 Abstand zu Gewässern und Brunnen

JGS-Anlagen haben zu oberirdischen Gewässern einen Abstand von mind. 50 m einzuhalten. ist dies nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass mind. 25 m³ der gelagerten Stoffe im Schadensfall zurückgehalten werden können.

1.3 Anlagen in Überschwemmungsgebieten

In Überschwemmungsgebieten sind Anlagen nur zulässig, wenn das

  • Eindringen von Hochwasser sowie
  • Aufschwimmen von Behältern durch statischen Nachweis einer Auftriebssicherung
sichergestellt ist.

 

Kontrollierbarkeit und Wartung

Die Anlage ist so zu errichten, dass alle Anlagenteile leicht zu kontrollieren und zu warten sind.

Für Anlagen mit mehr als 25 m³ Fassungsvermögen sind in der weiteren Zone von unterteilten Schutzgebieten (III A) Leckerkennungssysteme erforderlich.

2. Besondere Anforderungen

2.1 Behälter und Rohrleitungen

Die Bodenplatte ist fugenlos herzustellen. Die Dicke der Betonsohle ist statisch nachzuwei-sen. Für die Beschränkung der Rissweite des Betons der Bodenplatte und Wände auf 0,2 mm ist die DIN 1045 bei der Bemessung der Bewehrung zugrunde zu legen.

Stahlbehälter müssen gemäß DIN 11 622 Teil 4 korrosionsbeständig sein, anderenfalls sind zusätzliche geeignete Beschichtungen oder Anstriche vorzusehen. Für die Stahlbetonplatte gelten die Anforderungen wie für Stahlbetonbehälter.

Befüllung und Entleerung der Lagerbehälter dürfen nur von oben erfolgen. Bei der Behälterwand ist eine Durchdringung im begründeten Einzelfall zulässig (z. B. bei Behältern mit mehr als 4 m genehmigter Bauhöhe). Die Rohrleitungen an Behältern müssen mit mind. zwei voneinander unabhängigen Sicherheitseinrichtungen - davon ein Schnellschlussschieber - versehen werden, die ein unbeabsichtigtes Auslaufen des Behälterinhalts verhindern. Als Sicherheitseinrichtungen gelten neben Schiebern und Verschlusskappen auch Einrichtungen (Entlüftungsventile), die ein Aushebern der Behälter verhindern. Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen.

Soweit zur Behälterentleerung eine im Behälter angeordnete Pumpe verwendet wird, gilt auch die Pumpenschaltung als Sicherheitseinrichtung, wenn eine unbeabsichtigte Inbetriebnahme ausgeschlossen ist.

Güllekeller sind Lagerbehälter und müssen daher die für diese Behälter geltenden Anforde-rungen erfüllen. Der maximale Flüssigkeitsstand bei Güllekellern darf höchstens bis 10 cm unterhalb der Kellerdecke oder der Bodenroste ansteigen.

Bei Güllekanälen bis zu einer Bauhöhe von 1,50 m und einem flüssigkeitsführenden Querschnitt bis zu 6 m² sind Leckerkennungsmaßnahmen nicht erforderlich, wenn die Kanäle in Stahlbeton ausgeführt werden und die Dehnfugen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln er Technik gedichtet sind. Diese Regelung gilt ausschließlich für Kanäle zur Entmistung und nicht für solche, die mit dem Ziel der Güllelagerung errichtet werden. Das Volumen der Entmistungskanäle darf nicht in die Berechnung der erforderlichen Lagerkapazität eingerechnet werden.

2.2 Abfüllplätze

Plätze, auf denen Gülle und Jauche abgefüllt werden, müssen bei Druckbefüllung in einer Größe von mind. 4 x 6 m befestigt sein (dichte Beton-, Asphaltdecke). Die Entwässerung der Abfüllplätze ist im freien Gefälle (3 v. H.) in die Vorgrube oder ggf. über eine Pumpe z. B. in den Lagerbehälter vorzunehmen. Im Bereich des Abfüllplatzes und der Entwässerungseinrichtung müssen auch kleinere Mengen von auslaufender Gülle und Jauche zurückgehalten werden können.
Absatz 1 Satz 1 gilt nicht bei Saugbefüllung.

3. Prüfung und Abnahme der Anlagen

Vor der Schlussabnahme sind Anlagen und Anlagenteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Ab-nahmen sind unter Beteiligung der Wasserbehörde vorzunehmen.

4. Kontrolle der Anlage

Anlagen, die nicht über entsprechende Leckageerkennungsmaßnahmen verfügen, sind alle zehn Jahre auf ihre Dichtheit durch die untere Wasserbehörde zu überprüfen.