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Hinweise zur Geflügelhaltung

Allgemeine Pflichten

Anmeldung beim Landkreis Hildesheim:

Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält muss dies beim Veterinäramt anzeigen. Hiervon betroffen sind sowohl Hobbyhalter als auch gewerbliche Halter ab dem ersten Tier. Die Geflügelhaltung  muss spätestens bei Beginn der Tätigkeit unter Angabe der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und des Standortes angezeigt werden.

Für die Anzeige ist der folgende Antrag zu verwenden. In dem Registriernummernantrag wird nicht zwischen einer gewerblichen und einer Hobbyhaltung unterschieden. So steht in dem Antrag der Begriff „Betrieb“, der auch für eine Hobbyhaltung verwendet wird. Dies ist aus tierseuchenhygienischer Sicht sinnvoll, da von jeder Tierhaltung eine potentielle Seuchengefahr ausgeht. Der gesamte Vorgang der Registrierung wird über die Stammdatenstelle Niedersachsen/Bremen abgewickelt, die auch das Format des Antrages vorgibt. Der Antrag wird vom Veterinäramt der Tierseuchenkasse und der VIT (Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w.V.) zur Kenntnis gegeben. Von diesen Stellen erhält der Tierhalter gesonderte Anschreiben.

Es wird vom Landkreis Hildesheim für die Registrierung eine Gebühr von 20 € erhoben. 

Registriernummerantrag

DSGVO Informationsblatt Stand 01.01.2022

Weitere Ausfüllhinweise

a. Registrierung einer neuen Tierhaltung
Vorblatt (Seite 1): Tragen Sie bitte Ihre persönlichen Daten und Ihre Postanschrift ein. Geben Sie bitte auch unbedingt Ihre Erreichbarkeiten an.
Anlage 1 (Seite 2): Unter Tag der Änderung ist das Datum des Beginns der Tierhaltung anzugeben. Der Antragsgrund ist die Beantragung einer Registriernummer. Unter Angabe zur Tierhaltung bitte Beantragung einer Registrierungsnummer zur Tierhaltung ankreuzen.
Anlage 1a (Seite 3/ wenn Tierstandort abweichend ist) Bitte Ihre persönliche Daten eintragen und den Standort der Tiere. Sollte keine Postadresse vorhanden sein, geben Sie bitte die Gemarkung, Flur und Flurstück an (hier können zusätzlich GPS-Daten zur genauen Standortbestimmung mit angegeben werden).
Anlage 4 (Seite 7): Bestandsmeldung an die Tierseuchenkasse. Diese Daten müssen unbedingt angegeben werden, auch wenn Sie sich bereits mit der Tierseuchenkasse in Verbindung gesetzt haben. Bitte das jeweilige Jahr eintragen und den Punkt neue Meldung ankreuzen. Anschrift des Standortes der Tierhaltung nochmal notieren (ggf. bitte wieder Gemarkung, Flur und Flurstück eintragen). Im unteren Teil sind nun die jeweiligen Tierarten anzukreuzen und die Tierzahlen zu erfassen.
Anlage 4a (Seite 8): Bitte ergänzen Sie zuerst Ihre Daten und Postanschrift, unter Betriebsstätte ist der Standort der Tierhaltung anzugeben. Im unteren Teil machen Sie bitte eine Angabe zur Nutzungsart des Rinderbestandes.
Vergessen Sie bitte nicht die jeweiligen Anlagen zu unterschreiben!

b. Übernahme einer Tierhaltung
Vorblatt (Seite 1): Tragen Sie bitte Ihre persönlichen Daten und Ihre Postanschrift ein. Geben Sie bitte auch unbedingt Ihre Erreichbarkeiten an.
Anlage 1 (Seite 2): Unter Tag der Änderung ist das Datum die Übernahme der Tierhaltung anzugeben. Der Antragsgrund ist die Übernahme bzw. teilweise Übernahme eines Betriebes/ einer Tierhaltung. Unter Angabe zur Tierhaltung bitte Registriernummer des Vorbesitzers angeben.
Anlage 1a (Seite 3/ wenn Tierstandort abweichend ist): Bitte Ihre persönliche Daten eintragen und den Standort der Tiere. Sollte keine Postadresse vorhanden sein, geben Sie bitte die Gemarkung, Flur und Flurstück an (hier können zusätzlich GPS-Daten zur genauen Standortbestimmung mit angegeben werden).
Anlage 2 (Seite 5): Datum der Betriebsübergabe eintragen. Bitte Abgeber des Betriebes samt Registriernummer und den Übernehmer des Betriebes ergänzen. Angaben zu Zahlungsansprüchen und Tierhaltung abarbeiten. Hier unterschreibt der Abgeber/-in!
Anlage 4 (Seite 7): Bestandsmeldung an die Tierseuchenkasse. Diese Daten müssen unbedingt angegeben werden, auch wenn Sie sich bereits mit der Tierseuchenkasse in Verbindung gesetzt haben. Bitte das jeweilige Jahr eintragen und den Punkt Übernahme einer bestehenden Tierhaltung (komplette oder teilweise Tierhaltung), sowie die Registriernummer des Vorbesitzers. Dann die Anschrift des Standortes der Tierhaltung nochmal notieren (ggf. bitte wieder Gemarkung, Flur und Flurstück eintragen). Im unteren Teil sind nun die jeweiligen Tierarten anzukreuzen und die Tierzahlen zu erfassen.
Anlage 4a (Seite 8): Bitte ergänzen Sie zuerst Ihre Daten und Postanschrift, unter Betriebsstätte ist der Standort der Tierhaltung anzugeben. Im unteren Teil machen Sie bitte eine Angabe zur Nutzungsart des Geflügelbestandes.
Vergessen Sie bitte nicht die jeweiligen Anlagen zu unterschreiben!

Erteilung der Registriernummer:
Nach der Anzeige des Tierbestandes wird dem Geflügelhalter eine Registriernummer (nach der VVVO)zugeteilt. Diese bleibt für den entsprechenden Standort solange gültig, wie die Tierhaltung betrieben wird.

Legehennenbetriebsregisternummer:

Bei dem Verkauf von Eiern, wenn diese nicht ausschließlich am Hof abgegeben werden und wenn mehr als 350 Hennen gehalten werden, muss eine Legehennenbetriebs -registernummer beantragt werden.  Für die Erteilung dieser Nummer ist das Laves zuständig. Sie wird nicht vom Veterinäramt erteilt. Nähere Hinweise zum Marktrecht finden Sie im Merkblatt des Laves

Impfpflicht

Für Hühner und Truthühner besteht für die Newcastle-Krankheit (ND) ein Impfgebot. Die Impfung muss basierend auf den Angaben des Impfstoffherstellers wiederholt werden, so dass zu jeder Zeit im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit gewährleistet ist.

Für das Impfen von Hobbyhaltungen wird auf das Merkblatt des Laves verwiesen.

Untersuchungspflichten

a.       Salmonellen

In Betrieben mit mehr als 350 Legenhennen, 5.000 Masthähnchen oder 500 Mastputen müssen in Eigenkontrollen die Herden auf Salmonellen untersucht werden. Zusätzlich finden bei Herden mit mehr als 1.000 Legehennen, 5.000 Masthähnchen oder 500 Mastputen amtliche Proben statt. Nähere Informationen zu der Probennahme können beim Veterinäramt eingeholt werden.

b.      Geflügelpest

Im Rahmen des Geflügelpestmonitorings werden jedes Jahr stichprobenweise in Geflügelhaltungen amtliche Blutproben genommen.

Der  Geflügelhalter hat  unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen, wenn die folgenden Verlustraten auftreten. Dabei sind die Werte auf den Bestand, bzw. auf die räumlich abgegrenzten Teile des Bestandes zu beziehen. 

1. Treten innerhalb von 24 Stunden Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Größe bis einschließlich 100 Tieren oder mehr als 2 % der Tiere bei einer Größe mehr als 100 Tieren.

2. Eine  Abnahme der üblichen Legeleistung oder der durchschnittlichen Gewichtszunahme von jeweils mehr als 5 %.

3. Über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen treten Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere auf. Dieser Punkt gilt nur wenn ausschließlich Gänse und Enten gehalten werden.

Aktuelle Informationen zur Geflügelpest finden Sie hier.

Autor: FD 203, 17.05.2021