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Coronafälle in Kitas, Krippen und ähnlichen Einrichtungen

Erkrankungen bei Kindern verlaufen meist ohne Krankheitszeichen oder mild. Auch Todesfälle sind sehr selten. Da die Durchimpfungsrate in der Bevölkerung das Risiko einer Übertragung im familiären Umfeld der Kinder reduziert, schützen Sie Ihr Kind am besten, wenn Sie sich impfen lassen.Eine Übersicht über Impfangebote im Landkreis Hildesheim finden Sie hier.

Mein Kind ist krank - darf es in die Kita?

Sofern Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung betreut werden, Krankheitssymptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2 Infektion hinweisen können - dazu zählen etwa Fieber, Halsschmerzen, neu aufgetretener Husten oder Schnupfen -, sollten diese von der Ärztin/dem Arzt des Vertrauens durch einen PCR-Test abgeklärt werden.

Bei negativem Test und nur leichter Symptomatik bei ansonsten gutem allgemeinem gesundheitlichem Befinden des Kindes ist ein Besuch der Einrichtung weiter möglich.

Kinder mit positivem PoC-Antigen-Testergebnis müssen von den Eltern nicht an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Niedersächsische Absonderungsverordnung regelt jedoch rechtsverbindlich, dass Personen, die einen PoC-Antigen-Test oder Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in häusliche Absonderung zu begeben. Sie sollen unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen lassen und das ggf. positive PCR-Ergebnis der Einrichtungsleitung mitteilen und an das Gesundheitsamt übermitteln unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Tag der Abstrichnahme und ggf. Symptomen und deren ersten Auftreten. Die Verpflichtung zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung des Gesundheitsamtes.

Darüber hinaus enthält die Niedersächsische Verordnung die Verpflichtung für infizierte Personen, eine Liste der Personen zu erstellen, mit denen sie in den 48 Stunden vor der Abstrichnahme des positiven PCR-Tests Kontakt hatten, und diese über die SARS-CoV-2-Infektion zu informieren. Im Fall von Kindern müssen dies die Eltern übernehmen. Diese Kontaktliste muss dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

Stand: 9.5.2022

Wird mein Kind getestet?

Alle Kinder sowie das Personal können weiterhin freiwillig getestet werden. Das Land Niedersachsen stellt dafür bis zu drei Testkits pro Person und Woche zur Verfügung. Freiwillig ist auch die Teilnahme an Testungen, wenn z.B. ein Kind oder eine beschäftigte Person nach Ablauf von fünf Tagen die Isolation beendet oder nach einem Infektionsfall in einer Spielgruppe die übrigen Kinder der Spielgruppe als Kontaktpersonen anzusehen sind.

Stand: 9.5.2022


Coronafall in der Kita - was ist zu tun?

Die aktuelle Niedersächsische Absonderungsverordnung sieht vor, dass sich alle Personen, die sich nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert haben, fünf Tage in häusliche Isolierung begeben müssen. Diese Verpflichtung zur Isolierung gilt laut der aktuellen Niedersächsischen Absonderungsverordnung auch ohne eine Anordnung des Gesundheitsamtes. Der Impf- oder Genesenenstatus einer Person mit einer PCR-nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion hat keine Auswirkung auf die Verpflichtung zur Isolierung.

Die Eltern haben die Einrichtungsleitung über die Isolierung und deren Ende zu informieren. Darüber hinaus enthält die Niedersächsische Verordnung die Verpflichtung für infizierte Personen, eine Liste der Personen zu erstellen, mit denen sie in den 48 Stunden vor der Abstrichnahme des positiven PCR-Tests Kontakt hatten und diese über die SARS-CoV-2-Infektion zu informieren. Im Fall von Kindern müssen dies die Eltern übernehmen. Diese Kontaktliste muss dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

Die Isolierungspflicht endet nach 48 Stunden Symptomfreiheit, nicht jedoch vor Ablauf des fünten Tags der Isolierung. Es wird die tägliche Testung mit einem PoC-Antigen-Test oder einem Selbsttest und die Selbstisolierung empfohlen, bis ein Test ein negatives Ergebnis aufweist.

Die Pflicht zur Quarantäne für Kontaktpersonen entfällt. Kontaktpersonen wird an den fünf auf den letzten Kontakt folgenden Tagen die selbstständige Kontaktreduzierung, insbesondere zu Personen, die Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf angehören, sowie die tägliche Testung mit einem PoC-Antigen-Test oder einem Selbsttest empfohlen.

Personen, die auf SARS-CoV-2 positiv getestet unter Isolierung stehen, dürfen eine Kinderbetreuungseinrichtung oder das Gelände einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht betreten und nicht an Veranstaltungen einer Kinderbetreuungseinrichtung teilnehmen. Dies gilt auch für Personen, die sich bei begründetem Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion zuhause absondern müssen.

Stand: 9.5.2022

Kann man die Isolierung für ein PCR-positiv getestetes Kind verkürzen?

Mit der Änderung der Absonderungsverordnung gilt eine fünftägige Absonderungspflicht, eine Verkürzung ist nicht vorgesehen.

Wenn während der Isolierung keinerlei typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlagen, kann die Isolierung am Tag fünf nach dem Tag der Abstrichnahme des positiven PCR-Tests beendet werden. Wenn typische Symptome vorlagen, darf die Isolierung grundsätzlich nur dann mit dem Tag fünf beendet werden, wenn die Betroffenen seit mindestens 48 Stunden zuvor frei von akuten COVID-19-typischen Symptomen sind.

Es wird dringend empfohlen, nach dem Ende der Pflicht zur Isolierung täglich einen anerkannten PoC-Antigen-Test oder einen Selbsttest zu machen und das Kind bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses freiwillig weiter zu isolieren.


Stand: 9.5.2022

Wann ist ein Kind eine enge Kontaktperson?

Enge Kontaktpersonen sind Personen

  • die im selben Haushalt leben mit einer Person, bei der das Coronavirus SARS-CoV-2 durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen wurde
  • mit engem Kontakt länger als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern mit einer SARS-CoV-2-infizierten Person ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
  • die ein Gespräch mit einer SARS-CoV-2-infizierten Person mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geführt haben oder
  • die in Kontakt mit Atemwegssekreten einer SARS-CoV-2-infizierten Person kamen, zum Beispiel beim Küssen oder durch Anniesen oder Anhusten
  • die sich gemeinsam mit einer SARS-CoV-2-infizierten Person in einem schlecht belüfteten Raum länger als zehn Minuten aufhalten, auch wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wurde

Treten bei einer engen Kontaktperson Krankheitssymptome auf, die auf eine SARS-CoV-2 Infektion hinweisen können wie Fieber, Halsschmerzen, neu aufgetretener Husten oder Schnupfen, sollten diese von der Ärztin/dem Arzt des Vertrauens durch einen PCR-Test abgeklärt werden.

Stand: 9.5.2022

Wann muss ein Kind als enge Kontaktperson in Absonderung?

Laut der Niedersächsischen Absonderungsverordnung besteht für Kontaktpersonen keine Absonderungspflicht.

Kontaktpersonen wird dringend empfohlen, Kontakte, insbesondere zu Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, zu vermeiden und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen anerkannten PoC-Antigen-Test oder einen Selbsttest durchzuführen.

Treten bei Kontaktpersonen Krankheitssymptome auf, die auf eine SARS-CoV-2 Infektion hinweisen können wie Fieber, Halsschmerzen, neu aufgetretener Husten oder Schnupfen, sollten diese von der Ärztin/dem Arzt des Vertrauens durch einen PCR-Test abgeklärt werden. Bei negativem Test und nur leichter Symptomatik bei ansonsten gutem allgemeinem gesundheitlichem Zustand des Kindes ist ein Besuch der Einrichtung weiter möglich.

Stand: 9.5.2022

Kann man die Absonderung für eine Kontaktperson verkürzen?

Laut der Niedersächsischen Absonderungsverordnung besteht für Kontaktpersonen keine Absonderungspflicht. 

Kontaktpersonen wird dringend empfohlen, Kontakte, insbesondere zu Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, zu vermeiden und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen anerkannten PoC-Antigen-Test oder einen Selbsttest durchzuführen. 

Treten bei Kontaktpersonen Krankheitssymptome auf, die auf eine SARS-CoV-2 Infektion hinweisen können wie Fieber, Halsschmerzen, neu aufgetretener Husten oder Schnupfen, sollten diese von der Ärztin/dem Arzt des Vertrauens durch einen PCR-Test abgeklärt werden. Bei negativem Test und nur leichter Symptomatik bei ansonsten gutem allgemeinem gesundheitlichem Zustand des Kindes ist ein Besuch der Einrichtung weiter möglich.

Stand: 9.5.2022

Wann ist man von der Absonderungspflicht befreit?

Laut der Niedersächsischen Absonderungsverordnung besteht für Kontaktpersonen keine Absonderungspflicht. Kontaktpersonen wird dringend empfohlen, Kontakte, insbesondere zu Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, zu vermeiden und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen anerkannten PoC-Antigen-Test oder einen Selbsttest durchzuführen. 

Treten bei Kontaktpersonen Krankheitssymptome auf, die auf eine SARS-CoV-2 Infektion hinweisen können wie Fieber, Halsschmerzen, neu aufgetretener Husten oder Schnupfen, sollten diese von der Ärztin/dem Arzt des Vertrauens durch einen PCR-Test abgeklärt werden. 

Bei negativem Test und nur leichter Symptomatik bei ansonsten gutem allgemeinem gesundheitlichem Zustand des Kindes ist ein Besuch der Einrichtung weiter möglich.

Stand: 9.5.2022

Müssen auch Eltern bzw. Geschwisterkinder in Absonderung?

Laut der Niedersächsischen Absonderungsverordnung besteht für Kontaktpersonen keine Absonderungspflicht. Kontaktpersonen wird dringend empfohlen, Kontakte, insbesondere zu Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, zu vermeiden und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen anerkannten PoC-Antigen-Test oder einen Selbsttest durchzuführen. 

Treten bei Kontaktpersonen Krankheitssymptome auf, die auf eine SARS-CoV-2 Infektion hinweisen können wie Fieber, Halsschmerzen, neu aufgetretener Husten oder Schnupfen, sollten diese von der Ärztin/dem Arzt des Vertrauens durch einen PCR-Test abgeklärt werden.


Stand: 9.5.2022

Wann werden in Kitas Abstriche gemacht?

Bei diffusem, nicht mehr nachzuverfolgendem Infektionsgeschehen in einer Kinderbetreuungseinrichtung führt das Gesundheitsamt soweit möglich bei den betreuten Kindern und dem Personal eine PCR-Testung durch, um mögliche weitere Virusträger frühzeitig zu identifizieren und Infektionsketten zu unterbrechen. Ggf. kann es notwendig werden, dass der Betrieb der Einrichtung nur eingeschränkt unter verschärften Hygieneanforderungen wie kein Durchmischen von Gruppen und den jeweiligen Gruppen fest zugewiesenes Betreuungspersonal stattfinden kann. Nach Einzelfallentscheidung durch das Gesundheitsamt kann auch eine gesamte Gruppe oder die gesamte Einrichtung in Quarantäne versetzt werden.

Stand: 9.5.2022

Warum wird der Kindergarten nicht generell geschlossen, wenn es dort Coronafälle gibt?

Das Gesundheitsamt ordnet nicht zwingend die Schließung einer Spielgruppe oder einer Einrichtung an, wenn in der Einrichtung bei mehreren Kindern zeitgleich eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt wird, bei denen kein epidemischer Zusammenhang, d.h. keine gemeinsame Quelle, vermutet wird. Vor dem Hintergrund einer hohen Zahl von SARS-CoV-2 Infektionen muss für die Entscheidung, welche Maßnahmen wie z.B. die Einschränkung des Regelbetriebs, Schließung von Gruppen oder der gesamten Einrichtung getroffen werden, immer der Einzelfall betrachtet werden. Eine generelle Aussage zu den jeweiligen Auswirkungen eines Infektionsfalls ist nicht möglich.

In dem Bestreben, den Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen möglichst vielen Kinder möglichst dauerhaft zu ermöglichen, muss das frühzeitige Unterbrechen von Infektionsketten einerseits und das Recht auf frühkindliche Bildung andererseits abgewogen werden. Es ist allgemeiner Konsens, dass die frühkindliche Erziehung ein hohes Gut darstellt, das weitestgehend unter den jetzigen Rahmenbedingungen in Präsenz ermöglicht werden muss. Um dies zu realisieren, ist ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit auch der Erziehungsberechtigten zum Wohle der eigenen wie auch aller die Einrichtung besuchenden Kinder erforderlich. Besorgte Eltern haben immer auch die Möglichkeit, ihre Kinder nicht in die Betreuung zu geben.

Stand: 9.5.2022

Wer hat Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test?

Derzeit sind PCR-Tests auf Initiative des Gesundheitsamtes und zur Abklärung eines positiven PoC-Antigen-Tests kostenfrei.

Stand: 9.5.2022

Wann erhalten Eltern Entschädigungen wegen der Kinderbetreuung?

Arbeitnehmer haben seit dem 30. März 2020 gemäß 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihre Kinder selbst betreuen müssen in Fällen, in denen das Gesundheitsamt einem Kind eine Absonderung anordnet hat. Das stellte das "Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" (in Kraft getreten am 19. November 2020) klar. Für die Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes nach § 45 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V ruht für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das Kinderkrankengeld geht dem Anspruch aus dem Infektionsschutzgesetz vor. Die Regelungen betreffen Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren oder behinderten Kindern, die hilfebedürftig sind. Die Entschädigung wird gezahlt, wenn Eltern keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben und ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Wenn Eltern, deren Kind PCR-positiv getestet wurde, dieses Kind betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können, dann kann das betreuende Elternteil Kinderkrankengeld von der Krankenkasse in Anspruch nehmen. Sofern der Anspruch aufgebraucht ist oder das Elternteil nicht gesetzlich krankenversichert ist, kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1a IfSG stellen. Welche Unterlagen dafür benötigt werden, kann unserer Homepage entnommen werden.

Detaillierte Informationen zur Entschädigung finden Sie hier.

Stand: 17.5.2022

Was sollen Kitas im Fall eines Ausbruchs tun?

Auf der Website des Niedersächsischen Kultusministeriums sind unter Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Kinderbetreuungseinrichtung und Krippe zu finden.

Ein positives Ergebnis eines PoC-Antigen-Tests stellt einen Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion dar, das über einen PCR-Test abgeklärt werden muss. Es ist daher kein Grund, eine Einrichtung oder eine Gruppe vorsichtshalber zu schließen.

Die Entscheidung über eine Einschränkung des Betriebs oder eine Betriebsuntersagung im Einzelfall trifft das Gesundheitsamt entsprechend der Einschätzung des Infektionsgeschehens und der Anforderungen an seine Eindämmung. Absonderungsmaßnahmen für die Einrichtungen kann nur das Gesundheitsamt verfügen, nicht aber das Personal oder der Träger einer Kindertageseinrichtung.

Den Leitungen der Kinderbetreuungseinrichtungen wurden die Rufnummern einer speziell für deren Fragen während der normalen Dienstzeit erreichbaren Hotline des Gesundheitsamtes und die Nummer der Integrierten Regionalleitstelle außerhalb der Dienstzeiten mitgeteilt.

Stand: 9.5.2022

Weiterführende Links

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Kita und Krippe finden Sie beim Niedersächsischen Kultusministerium (Stand: 9.5.2022):

https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/fragen_und_antworten_zum_betrieb_an_kindertageseinrichtungen/faq-194362.html

  • Hier finden Sie wichtige Telefonnummern für Fragen rund um das Thema Corona:

https://www.landkreishildesheim.de/B%C3%BCrgerservice/Rund-um-Corona/Hotlines/?fdirect=1

  • Hier finden Sie die aktuellen Corona-Vorschriften des Landes Niedersachsen:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

  • Hier finden Sie Infos zu Quarantäne und Isolierung:

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/quarantaene-und-isolierung/#tab-5058-8


Stand: 9.5.2022