Coronainfo Schulkinder
Erkrankungen bei Kindern verlaufen meist ohne Krankheitszeichen oder mild. Auch Todesfälle sind sehr selten. Da die Durchimpfungsrate in der Bevölkerung das Risiko einer Übertragung im familiären Umfeld der Kinder reduziert, schützen Sie Ihr Kind am besten, wenn Sie sich impfen lassen. Eine Übersicht über Impfangebote im Landkreis Hildesheim finden Sie hier.
Müssen sich Schülerinnen und Schüler testen?
Alle Schülerinnen und Schüler sowie Personal an Schulen können sich weiterhin freiwillig testen. Das Land Niedersachsen stellt dafür bis zu drei Testkits pro Person und Woche zur Verfügung. Auch die Teilnahme an schulischen Testungen für Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte ist freiwillig. Dies gilt auch dann, wenn eine Schülerin oder ein Schüler oder eine beschäftigte Person nach Ablauf von fünf Tagen die Isolation beendet oder nach einem Infektionsfall in einer Lerngruppe die übrigen Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe als Kontaktpersonen anzusehen sind. Das anlassbezogene intensive Testen ist entfallen.
Stand: 9.5.2022Mein Kind zeigt leichte Symptome, fühlt sich aber gut - darf es zur Schule?
Sofern Schülerinnen und Schüler Krankheitssymptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2 Infektion hinweisen können - dazu zählen Fieber, Halsschmerzen, neu aufgetretener Husten oder Schnupfen - sollten diese von der Ärztin/dem Arzt des Vertrauens durch einen PCR-Test abgeklärt werden. Bei einem negativen Selbst- oder Schnelltest und nur leichter Symptomatik bei ansonsten gutem allgemeinem gesundheitlichem Zustand der Schülerin/des Schülers ist ein Besuch der Einrichtung weiter möglich. Ein Schaubild zu dieser Frage finden Sie hier.
Stand: 9.5.2022Mein Kind hat ein positives Schnelltestergebnis. Was jetzt?
Schülerinnen und Schüler mit positivem PoC-Antigen-Schnelltestergebnis müssen von den Eltern nicht an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Niedersächsische Absonderungsverordnung regelt rechtsverbindlich, dass Personen, die einen PoC-Antigen-Schnelltest oder Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in häusliche Absonderung zu begeben. Sie sind gehalten, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen und das gegebenenfalls positive PCR-Ergebnis der Schulleitung mitzuteilen und an das Gesundheitsamt zu übermitteln unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Tag der Abstrichnahme und eventuellen Symptomen sowie deren ersten Auftreten. Die Verpflichtung zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung des Gesundheitsamtes.
Stand: 9.5.2022
Mein Schulkind ist mittels eines PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden. Wie verhalten wir uns richtig?
Die aktuelle Niedersächsische Absonderungsverordnung sieht vor, dass sich alle Personen, die sich nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert haben, fünf Tage in häusliche Isolierung begeben müssen. Diese Verpflichtung zur Isolierung gilt laut der aktuellen Niedersächsischen Absonderungsverordnung auch ohne eine Anordnung des Gesundheitsamtes.
Die Schülerin/der Schüler bzw. die Eltern haben die Schulleitung über die Isolierung und deren Ende zu informieren. Der Impf- oder Genesenenstatus einer Person mit einer PCR-nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion hat keine Auswirkung auf die Verpflichtung zur Isolierung. Darüber hinaus enthält die Niedersächsische Verordnung die Verpflichtung für infizierte Personen, eine Liste der Personen zu erstellen, mit denen sie in den 48 Stunden vor dem Auftreten der ersten Symptome bzw. vor der Abstrichnahme des positiven PCR-Tests Kontakt hatten und diese über die SARS-CoV-2-Infektion zu informieren. Im Fall von Kindern müssen dies die Eltern übernehmen. Diese Kontaktliste muss dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
Die Isolierungspflicht endet nach 48 Stunden Symptomfreiheit, nicht jedoch vor Ablauf des 5. Tags der Isolierung. Es wird die tägliche Testung mit einem PoC-Antigen-Schnelltest oder Selbsttest und die Selbstisolierung empfohlen, bis ein Test ein negatives Ergebnis aufweist.
Die Pflicht zur Quarantäne für Kontaktpersonen entfällt. Kontaktpersonen wird an den fünf auf den letzten Kontakt folgenden Tagen die selbstständige Kontaktreduzierung, insbesondere zu Personen, die Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf angehören, sowie die tägliche Testung mit einem PoC-Antigen-Schnelltest oder Selbsttest empfohlen. Schülerinnen und Schüler, die sich als Kontaktperson oder aufgrund eines freiwillig durchgeführten positiven Selbsttests selbstständig absondern, verletzen nicht ihre Schulpflicht. Der Lernstoff ist selbstständig zu erarbeiten.
Personen, die auf SARS-CoV-2 positiv getestet unter Isolierung oder als Kontaktperson unter Quarantäne stehen, dürfen eine Schule oder ein Schulgelände nicht betreten und nicht an Schulveranstaltungen teilnehmen. Dies gilt auch für Personen, die sich bei begründetem Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion zuhause absondern müssen.
Stand: 9.5.2022
Kann für coronapositive Schülerinnen/Schüler die Absonderung verkürzt werden?
Mit der Änderung der Absonderungsverordnung gilt eine fünftägige Absonderungspflicht, eine Verkürzung ist nicht vorgesehen.
Wenn während der Isolierung keinerlei typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlagen, kann die Isolierung am Tag fünf nach dem Tag der Abstrichnahme des positiven PCR-Tests beendet werden. Wenn typische Symptome vorlagen, darf die Isolierung grundsätzlich nur dann mit dem Tag fünf beendet werden, wenn die Betroffenen seit mindestens 48 Stunden zuvor frei von akuten COVID-19-typischen Symptomen sind.
Es wird dringend empfohlen, nach dem Ende der Pflicht zur Isolierung täglich einen anerkannten PoC-Antigen-Test oder einen Selbsttest zu machen und sich bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses freiwillig weiter zu isolieren.
Stand: 9.5.2022
Wann ist eine Schülerin/ein Schüler eine enge Kontaktperson?
Die niedersächsische Absonderungsverordnung empfiehlt Kontaktpersonen dringend, Kontakte, insbesondere zu Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, zu vermeiden und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen anerkannten PoC-Antigen-Test oder einen Selbsttest durchzuführen.
Enge Kontaktpersonen mit der Verpflichtung zur Quarantäne sind Personen
- die im selben Haushalt leben mit einer Person, bei der das Coronavirus SARS-CoV-2 durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen wurde
- mit engem Kontakt länger als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern mit einer SARS-CoV-2-infizierten Person ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
- die ein Gespräch mit einer SARS-CoV-2-infizierten Person mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geführt haben oder
- die in Kontakt mit Atemwegssekreten einer SARS-CoV-2-infizierten Person kamen, zum Beispiel beim Küssen oder durch Anniesen oder Anhusten
- die sich gemeinsam mit einer SARS-CoV-2-infizierten Person in einem schlecht belüfteten Raum länger als zehn Minuten aufhalten, auch wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wurde
Schülerinnen und Schüler, die sich als Kontaktperson oder aufgrund eines freiwillig durchgeführten positiven Selbsttests selbstständig absondern, verletzen nicht ihre Schulpflicht. Der Lernstoff ist selbstständig zu erarbeiten.
Treten bei einer engen Kontaktperson Krankheitssymptome auf, die auf eine SARS-CoV-2 Infektion hinweisen können, wie Fieber, Halsschmerzen, neu aufgetretener Husten oder Schnupfen, sollten diese von der Ärztin/dem Arzt des Vertrauens durch einen PCR-Test abgeklärt werden. Bei negativem Test und nur leichter Symptomatik bei ansonsten gutem allgemeinem gesundheitlichem Zustand des Kindes ist ein Besuch der Einrichtung weiter möglich.
Stand: 9.5.2022
Können Schülerinnen/Schüler als enge Kontaktperson eines Infizierten im privaten Umfeld die Absonderung verkürzen?
Laut der Niedersächsischen Absonderungsverordnung besteht für Kontaktpersonen keine Absonderungspflicht. Kontaktpersonen wird dringend empfohlen, Kontakte, insbesondere zu Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, zu vermeiden und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen anerkannten PoC-Antigen-Test oder einen Selbsttest durchzuführen.
Schülerinnen und Schüler, die sich als Kontaktperson oder aufgrund eines freiwillig durchgeführten positiven Selbsttests selbstständig absondern, verletzen nicht ihre Schulpflicht. Der Lernstoff ist selbstständig zu erarbeiten.
Treten bei Kontaktpersonen Krankheitssymptome auf, die auf eine SARS-CoV-2 Infektion hinweisen können wie Fieber, Halsschmerzen, neu aufgetretener Husten oder Schnupfen, sollten diese von der Ärztin/dem Arzt des Vertrauens durch einen PCR-Test abgeklärt werden. Bei negativem Test und nur leichter Symptomatik bei ansonsten gutem allgemeinem gesundheitlichem Zustand des Kindes ist ein Besuch der Einrichtung weiter möglich.
Stand: 9.05.2022
Wann sind Schülerinnen und Schüler als enge Kontaktperson von der Absonderungspflicht befreit?
Laut der Niedersächsischen Absonderungsverordnung besteht für Kontaktpersonen keine Absonderungspflicht. Kontaktpersonen wird dringend empfohlen, Kontakte, insbesondere zu Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, zu vermeiden und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen anerkannten PoC-Antigen-Test oder einen Selbsttest durchzuführen.
Schülerinnen und Schüler, die sich als Kontaktperson oder aufgrund eines freiwillig durchgeführten positiven Selbsttests selbstständig absondern, verletzen nicht ihre Schulpflicht. Der Lernstoff ist selbstständig zu erarbeiten
Stand: 9.5.2022
Warum ist bei einem Coronafall in der Klasse meines Kindes nicht die ganze Klasse in Absonderung?
Laut der Niedersächsischen Absonderungsverordnung besteht für Kontaktpersonen keine Absonderungspflicht. Kontaktpersonen wird dringend empfohlen, Kontakte, insbesondere zu Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, zu vermeiden und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen anerkannten PoC-Antigen-Test oder einen Selbsttest durchzuführen.
Schülerinnen und Schüler, die sich als Kontaktperson oder aufgrund eines freiwillig durchgeführten positiven Selbsttests selbstständig absondern, verletzen nicht ihre Schulpflicht. Der Lernstoff ist selbstständig zu erarbeiten.
Treten bei Kontaktpersonen Krankheitssymptome auf, die auf eine SARS-CoV-2 Infektion hinweisen können wie Fieber, Halsschmerzen, neu aufgetretener Husten oder Schnupfen, sollten diese von der Ärztin/dem Arzt des Vertrauens durch einen PCR-Test abgeklärt werden. Bei negativem Test und nur leichter Symptomatik bei ansonsten gutem allgemeinem gesundheitlichem Zustand des Kindes ist ein Besuch der Einrichtung weiter möglich.
Stand: 9.5.2022
Wann werden in Schulen Abstriche gemacht?
Bei diffusem, nicht mehr nachzuverfolgendem Infektionsgeschehen in einer Schule führt das Gesundheitsamt bei allen Schülerinnen und Schülern einer Lerngruppe und dem betreuenden Personal eine PCR-Testung durch, um mögliche weitere Virusträger frühzeitig zu identifizieren und Infektionsketten zu unterbrechen. Ggf. kann es notwendig werden, dass der Betrieb der Schule nur eingeschränkt unter verschärften Hygieneanforderungen wie kein Durchmischen von Lerngruppen und den jeweiligen Gruppen fest zugewiesenes Personal stattfinden kann. Nach Einzelfallentscheidung durch das Gesundheitsamt kann auch eine gesamte Lerngruppe oder die gesamte Einrichtung in Absonderung versetzt werden.
Stand: 9.5.2022
Warum wird eine Lerngruppe nicht generell geschlossen, wenn es dort SARS-CoV-2-Infizierte gibt?
In dem Bestreben, den Präsenzunterricht möglichst vielen Schülerinnen und Schülern möglichst dauerhaft zu ermöglichen, muss daher jeweils das frühzeitige Unterbrechen von Infektionsketten einerseits und das Recht auf Bildung andererseits abgewogen werden.
Das Gesundheitsamt ordnet nicht zwingend die Schließung einer Lerngruppe an, wenn in dieser bei mehreren Schülerinnen/Schülern zeitgleich eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt wird, bei denen kein epidemischer Zusammenhang, d.h. keine gemeinsame Quelle, vermutet wird. Vor dem Hintergrund einer hohen Zahl von SARS-CoV-2 Infektionen muss für die Entscheidung, welche Maßnahmen wie z.B. die Einschränkung des Regelbetriebs, Schließung von Lerngruppen oder einer gesamten Einrichtung getroffen werden, immer der Einzelfall betrachtet werden. Eine generelle Aussage zu den jeweiligen Auswirkungen eines Infektionsfalls ist nicht möglich.
Es ist allgemeiner Konsens, dass die Bildung und Erziehung ein hohes Gut darstellen, die weitestgehend in Präsenz ermöglicht werden müssen. Um dies zu realisieren, ist ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit auch der Erziehungsberechtigten zum Wohle der eigenen wie auch aller die Schule besuchenden Schülerinnen und Schüler erforderlich.
Stand: 9.5.2022
Müssen auch Eltern/Geschwisterkinder in Absonderung?
Laut der Niedersächsischen Absonderungsverordnung besteht für Kontaktpersonen keine Absonderungspflicht. Kontaktpersonen wird dringend empfohlen, Kontakte, insbesondere zu Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, zu vermeiden und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen anerkannten PoC-Antigen-Test oder einen Selbsttest durchzuführen.
Treten bei Kontaktpersonen Krankheitssymptome auf, die auf eine SARS-CoV-2 Infektion hinweisen können wie Fieber, Halsschmerzen, neu aufgetretener Husten oder Schnupfen, sollten diese von der Ärztin/dem Arzt des Vertrauens durch einen PCR-Test abgeklärt werden. Bei negativem Test und nur leichter Symptomatik bei ansonsten gutem allgemeinem gesundheitlichem Zustand des Kindes ist ein Besuch der Einrichtung weiter möglich.
Schülerinnen und Schüler, die sich als Kontaktperson oder aufgrund eines freiwillig durchgeführten positiven Selbsttests selbstständig absondern, verletzen nicht ihre Schulpflicht. Der Lernstoff ist selbstständig zu erarbeiten.
Stand: 9.5.2022
Wann können Schulen die Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler im Wege der Notkompetenz aufheben?
Kommt eine Schulleitung aufgrund der Bewertung der Situation in der Schule zu dem Ergebnis, dass sofortiges Handeln erforderlich ist und das Gesundheitsamt nimmt trotz mehrfacher, ernsthafter Bemühung keinen Kontakt auf, kann die Schulleitung nach Genehmigung des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung im Wege der Notkompetenz die Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler aufheben, wenn mehr als 20 Prozent betroffene Schülerinnen und Schüler der Schule in Isolierung sind.
Das Gesundheitsamt ist unmittelbar über diesen Sachverhalt zu informieren. Diese Maßnahme, deren Auslöser nicht allein das positive PoC-Antigen-Testergebnis mehrerer Schülerinnen und Schüler sein kann, gilt nur, bis das Gesundheitsamt das Fallmanagement übernimmt.
Nur das Gesundheitsamt hat in jedem Einzelfall auch die Möglichkeit, weitergehende Maßnahmen wie Absonderung oder Schulschließung zum Infektionsschutz anzuordnen, wenn es vor Ort notwendig erscheint. Schulleitungen hingegen haben nicht die Befugnis, Corona-Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Den Leitungen der Schulen wurden die Rufnummer einer speziell für deren Fragen während der normalen Dienstzeit erreichbaren Hotline des Gesundheitsamtes und die Nummer der Integrierten Regionalleitstelle für Zeiten außerhalb der regulären Dienstzeit mitgeteilt.
Stand: 9.5.2022
Erhalten Eltern mit einem Kind in Isolation Entschädigung wegen Kinderbetreuung?
Arbeitnehmer haben seit dem 30. März 2020 gemäß 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihre Kinder selbst betreuen müssen in Fällen, in denen das Gesundheitsamt einem Kind eine Absonderung anordnet hat. Das stellte das "Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite"(in Kraft getreten am 19. November 2020) klar.
Für die Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes nach § 45 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V ruht für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das Kinderkrankengeld geht dem Anspruch aus dem Infektionsschutzgesetz vor. Die Regelungen betreffen Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren oder behinderten Kindern, die hilfebedürftig sind. Die Entschädigung wird gezahlt, wenn Eltern keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben und ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Wenn Eltern, deren Kind PCR-positiv getestet wurde, dieses Kind betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können, dann kann das betreuende Elternteil Kinderkrankengeld von der Krankenkasse in Anspruch nehmen. Sofern der Anspruch aufgebraucht ist oder das Elternteil nicht gesetzlich krankenversichert ist, kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1a IfSG stellen. Welche Unterlagen dafür benötigt werden, erfahren Sie hier.
Wer hat Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test?
Derzeit sind PCR-Tests auf Initiative des Gesundheitsamtes und zur Abklärung eines positiven PoC-Antigen-Schnelltests kostenfrei.
Stand: 9.5.2022
Ergänzende Informationen für Schulleitungen und Eltern
Auf der Website des Niedersächsischen Kultusministeriums sind aktuelle Informationen verfügbar.
Stand: 10.5.2022
Antworten auf häufig gestellte Fragen unter:
https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/ aktuelles/schule_ neues_schuljahr/faq_schule_in_corona_zeiten /faq-schule-196173.html