Testung
Teststellen dürfen seit dem 1. März 2023 keine Leistungen auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung mehr anbieten. Kostenlose Testungen auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung sind nicht mehr möglich.
Zeitgleich mit dem Wegfall der Ansprüche auf kostenlose Testungen sind durch die Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung des Bundes auch die bestehenden Testpflichten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 IfSG in den medizinischen und pflegerischen Einrichtungen seit dem 1. März 2023 ausgesetzt.
Einzig die vom Bund per Infektionsschutzgesetz auferlegten Pflichten wie z.B. die FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie Patientinnen und Patienten in Arztpraxen und medizinischen bzw. therapeutischen Einrichtungen sollen bis zum Auslaufen der entsprechenden Normen am 7. April aufrechterhalten bleiben.
Weiterhin sind jedoch kostenpflichtige Testungen bei Anbietern möglich, die ein entsprechendes Angebot vorhalten.