In § 4 EuWG wird bestimmt, dass die Abschnitte zwei bis sieben des Bundeswahlgesetzes über die Wahlorgane, das Wahlrecht, die Vorbereitung der Wahl, die Wahlhandlung, die Feststellung des Wahlergebnissesund die Nach- und Wiederholungswahlen gelten, soweit das EuWG nichts anderes bestimmt.