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Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Eine zentrale Aufgabe der Kreisjugendpflege des Landkreises Hildesheim ist der erzieherische Kinder- und Jugendschutz. Das Arbeitsfeld des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes definiert der Gesetzgeber folgendermaßen:

 

Mit dem Begriff - Jugendschutz - werden eine Vielzahl ordnungsrechtlicher Regelungen, erzieherischer und präventiver Maßnahmen bezeichnet, die dazu beitragen, „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen“. (vgl. § 1 Abs.3 Nr.3 SGB VIII)

 

Der Jugendschutz teilt sich in zwei Arbeitsgebiete auf und lässt sich folgendermaßen definieren:

 

  1. ordnungsrechtlicher Jugendschutz wird durch das Jugendschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder geregelt. In diesen Gesetzen werden insbesondere der öffentliche Zugang zu alkoholhaltigen Produkten, Tabakwaren, jugendgefährdenden Filmen und Computerspiele, sowie der Zugang zu jugendgefährdenden Orten geregelt (Spielhallen, Nachtbars, etc.). Die Jugendämter haben die Aufgabe, die Einhaltung der Regeln zu gewährleisten.

    Diese Aufgabe wird beim Landkreis Hildesheim ausschließlich durch das Dezernat 2 – FD 204 wahrgenommen.

 

  1. erzieherischer Kinder- und Jugendschutz wird durch den § 14 SGB VIII folgendermaßen beschrieben.

 

§ 14 SGB VIII Erzieherischer Kinder und Jugendschutz

„(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.

(2) Die Maßnahmen sollen

1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,

2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.“

Der § 14 SGB VIII gibt damit eindeutige Ziele vor. Um möglichst effektive Maßnahmen durchzuführen, ist es notwendig diese genau auf die Personen abzustimmen, die daran teilnehmen sollen bzw. bei denen eine Verhaltensänderung herbeigeführt werden soll.

 

 

Im Bereich der Jugendsozialarbeit gem. § 13 SGB VIII wird das Projekt PACE® angeboten.

 

Die Inhalte sind :

  • Sprechstunden in Schulen,
  • Vermittlungscoaching und Workshops in BVJ-Klassen,
  • Berufsfindungs- und Orientierungsklassenfahrten mit BVJ-Klassen,
  • Case-Management und intensiviertes Case-Management nach individuellen Hilfebedarf unter Mitwirkung des Kunden / der Kundin im Rahmen des „Fördern und Fordern“ zur passgenauen und nachhaltigen Vermittlung in Arbeit, Ausbildung und Qualifizierung,
  • Berufsorientierung, Berufswegplanung, Profiling, Kompetenzfeststellung,
  • Entwicklung und Umsetzung realistischer Berufsperspektiven,
  • Unterstützung im Bewerbungsverfahren,
  • Unterstützung einer positiven Persönlichkeitsentwicklung, Verselbständigung und sozialen Stabilisierung durch begleitende, intensive Beratung und ganzheitliche Betreuung unter
  • Berücksichtigung persönlicher Problemlagen der Kundinnen und Kunden,
  • Initiierung bedarfsgerechter neuer Projekte,
  • Vernetzung mit Job-Center, Unternehmen, Schulen, Jugendhilfe und anderen Einrichtungen.
Autor: 407 - Amt für Familie