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Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

Der Landkreis Hildesheim fördert als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Jugendarbeit der anerkannten Jugendgruppen und -verbände.

Gesetzliche Grundlagen für die Förderung sind das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) in der jeweils gültigen Fassung. Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit (§ 11 KJHG) gehören folgende Bereiche:

- außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, umweltpolitischer und technischer Bildung
- Sport, Spiel und Geselligkeit
- Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit
- Internationale Jugendbegegnung
- Kinder- und Jugenderholung

Im Rahmen dieser Bereiche regeln die "Richtlinien über Zuwendungen des Fachdienstes 305 Jugendamt - Jugendförderung und Sport des Landkreises Hildesheim für Aufgaben der Jugendarbeit" die Art und Umfang der finanziellen Förderung.

Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung besteht nicht. Zuwendungen können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden. Diese Richtlinien sollen dazu dienen, eine gleichmäßige Berücksichtigung der Anträge aller im Kreisgebiet tätigen anerkannten Jugendgruppen- und -verbände zu ermöglichen. Sie gelten nicht für den Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes der Stadt Hildesheim.

Der Landkreis Hildesheim geht davon aus, dass sich die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden an der Bezuschussung der Aktivitäten der Jugendarbeit in angemessen Umfang finanziell beteiligen.

Es wird erwartet, dass die Maßnahmen der Jugendarbeit von qualifizierten Leiterinnen und Leitern durchgeführt werden. Grundsätzlich sollten die Leiterinnen/Leiter im Besitz einer Jugendleiter/in-Card (JULEICA) sein.

Die Förderung erfolgt nur für Maßnahmen der Jugendarbeit, wenn eine angemessene Eigenleistung erbracht wird. Bundes-, Landes- und andere kommunale Mittel bleiben anrechnungsfrei. Die Maßnahmen werden bezuschusst, wenn die Teilnahme auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit beruht. Eine Verpflichtung zur Teilnahme darf nicht bestehen. Es wird erwartet, dass die Träger der Jugendhilfe in verstärktem Maße auch die sog. "nichtorganisierten Jugendlichen" in ihre Arbeit einbeziehen.

Zuschussrichtlinien und Antragsverfahren

A. Die Bezuschussung von Bildungsveranstaltungen, Jugendleiterlehrängen, Internationalen Begegnungen im In- und Ausland, Freizeiten, Jugendfahrten und -lagern erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Antrages. Zuschussanträge sind binnen 3 Monate (Ausschlussfrist) nach Durchführung der Maßnahme zu stellen.
Eine Internationale Begegnung, für die eine Zuschussantrag beabsichtigt ist, sollte bis spätestens 1. Juni eines jeweiligen Jahres beim Fachdienst Jugendamt - Jugendförderung und Sport angemeldet werden.

B. Zuschüsse für Anschaffungen der Jugendarbeit werden einmalig bezuschusst und sind formlos beim Fachdienst 405 - Familie, Sport und Betreuung zu stellen. Zuschussanträge sind vor Anschaffung der jeweiligen Gegenstände einzureichen. Eine nachträgliche Bezuschussung ist nicht möglich. Auf Antrag kann der Landkreis Hildesheim der vorzeitigen Anschaffung zustimmen. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen. Bezuschusst werden Anschaffungen im Werte von 150,00 € bis 1.500,00 € gemäss der Steuerkraft der jeweiligen Stadt,Gemeinde und Samtgemeinde. Anschaffungen bis zum Wert von 150,00 € werden von der Bezuschussung ausgenommen. Bei Anschaffungen über 1.500,00 € entscheidet der Jugendhilfeausschuss im Einzelfall.

C. Auf Antrag können die Neu- und Umbauten sowie die Einrichtung von verbandlichen und kommunalen Jugendheimen und -räumen bezuschusst werden. Die Anträge sind stets vor Baubeginn einzureichen. Auf Antrag kann der Landkreis Hildesheim dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zu stimmen. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen. Für bereits begonnene Maßnahmen werden grundsätzlich keine Zuschüsse mehr bereitgestellt. Anträge auf Gewährung eines Zuschusses müssen spätestens 30. Juni des Jahres vor Beginn der Neu- und Umbauten gestellt werden. Die Bezuschussung erfolgt grundsätzlich auf Einzelfallentscheidung durch den Jugendhilfeausschuss.

Der Antragsvordruck für Bildungsveranstaltungen, Jugendleiterlehrgänge, Internationale Begegnungen im In- und Ausland, Ferienfreizeiten, Jugendfahrten und -lagern sowie die Zuschussrichtlinien sowie die zu führende Teilnehmerliste können hier von Ihnen kostenlos heruntergeladen werden.

 

 

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