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Gesundheit & Pflege

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Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen

Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Wer hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt?

Personen, die weder Arbeitslosengeld II noch Sozialgeld nach dem SGB II oder Grundsicherungsleistungen im Alter nach den 4. Kapitel des SGB XII beziehen, erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie bedürftig sind. Dies können beispielsweise Kinder bis zum 15. Lebensjahr sein, die im Haushalt von Menschen leben, die auf Grundsicherungsleistungen nach den 4. Kapitel des SGB XII angewiesen sind, nicht dauerhaft erwerbsunfähige Personen, sowie Kinder bis zum 15. Lebensjahr, die im Haushalt ihrer Großeltern leben, sein.

Hierzu gehören insbesondere und erwerbsunfähige Angehörige, die im Haushalt von Menschen leben, die auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind. Die Hilfe setzt ein sobald dem Sozialhilfeträger die Notsituation bekannt geworden ist.

Welche Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gibt es?

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst die Sicherstellung des sogenannten notwendigen Bedarfs. Hierzu gehört insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Bei der Berechnung des notwendigen Bedarfs sind bereits die folgenden Positionen durch einen Pauschalbetrag, dem sogenannten Regelsatz abgedeckt:

Mit den Regelsätzen sind folgende Bedarfe abgedeckt:

  • Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren
  • Ersatzbeschaffung von Bekleidung und Schuhen
  • Reparatur und Instandhaltung der Wohnung, Haushaltsenergie und Warmwasser
  • Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen, Apparate, Geräte und Ausrüstung für den Haushalt und deren Instandhaltung
  • Gesundheitspflege
  • Dienstleistungen im öffentl. Nahverkehr
  • Nachrichtenübermittlung
  • Freizeit, Unterhaltung und Kultur
  • Beherbergungs- und Gaststättenleistungen
  • Andere Waren und Dienstleistungen

Zusätzlich zu den altersabhängigen Regelsätzen werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht.

Ferner kann die Hilfe zum Lebensunterhalt auch Mehrbedarfe aufgrund von Schwangerschaft, für Alleinerziehende, bei Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung umfassen.

Einmalige Beihilfen sind für Erstausstattungen für Bekleidung (u.a. bei Schwangerschaft und Geburt) und für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte sowie für mehrtägige Klassenfahrten möglich.

Bei der Berechnung Ihres Anspruches auf diese Leistungen wird sodann überprüft, inwiefern das vorhandenen Einkommen und/oder Vermögen ausreicht, diesen Bedarf abzudecken.

Die Hilfe kann sowohl als Beihilfe oder in besonderen Fällen als Darlehn gewährt werden.

Im Rahmen der qualifizierten Erstberatung wird verstärkt auf die Bündelung der vorhandenen Kompetenzen gesetzt, um gemeinsam mit dem/der Hilfesuchenden die Erarbeitung von Möglichkeiten, das Aufzeigen von Wegen aus der persönlichen Notlage, zu realisieren. In diesem Gespräch wird weiter, abgestimmt auf die individuelle soziale Situation des/der Hilfesuchenden, die Anspruchsvoraussetzungen und der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt erläutert.

Im übrigen wird  die Rückzahlung gewährter Sozialhilfedarlehn und die Rückforderung von zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe überwacht und ggfls. beigetrieben. Wird das Recht auf Sozialhilfe missbraucht oder das Ziel und der Zweck der Sozialhilfe widersprechend ausgenutzt, werden in diesem Fachdienst auch entsprechende Strafanzeigen erstattet.

Wo können Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen und sich umfangreich informieren?

Landkreis Hildesheim, 403 – Amt für Soziales und Senior*innen, im Dienstgebäude Marie-Wagenknecht-Str. 3, 31134 Hildesheim, zu den allgemeinen Sprechzeiten.

Weitere Informationen über diese Sozialleistung finden Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.