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 Importiertes Gebrauchtfahrzeug aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (EU)

Ein Fahrzeug kann nur am Hauptwohnsitz angemeldet werden.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

  • Ausländische Fahrzeugpapiere
  • bei zugelassenen Fahrzeugen: ausländische Kennzeichen
  • Lückenloser Eigentumsnachweis (Kaufvertrag / Rechnung im Original) 
  • ehemaliger deutscher Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II und
    ehemaliger deutscher Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
    oder
    EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
    oder
    Datenbestätigung des Herstellers
    oder
    Vollgutachten einer technischen Prüfstelle nach § 21 StVZO
  • Verzollungsnachweis
  • Versicherungsbestätigung 
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz (nicht älter als 4 Wochen)
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
    (Hinweis: Seit dem 01.07.2008 erfolgt eine Zulassung nur dann, wenn keine Kfz-Steuerrückstände bestehen!)

Wenn der Halter keine Privatperson, sondern eine juristische Person (z.B. Firma) sein sollte, sind noch folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Gewerbeanmeldung
  • Registerauszug des Amtsgerichts
  • Personalausweis bzw. beglaubigte Fotokopie des Personalausweises des/der Geschäftsführer(s)

Sofern die Zulassung nicht persönlich erfolgt, sondern durch eine andere Person/juristische Person (z.B. Firma) sind weiterhin folgende Unterlagen vorzulegen:

  •  Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und Personaldokument des Bevollmächtigten


Bitte bringen Sie alle Unterlagen grundsätzlich im Original mit.

Hinweis:

Sollten die deutschen Fahrzeugpapiere aufgrund einer EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch "COC-Bescheinigung"  - für Certificate of Conformity - genannt) oder eine Datenbestätigung des Herstellers ausgestellt werden, muss darin auch die  deutsche Schadstoffklassifzierung (2-stellige Schlüsselnummer) enthalten sein, dies ist wichtig für die Berechnung etwaiger Kfz-Steuer.
Wenn die Angabe zur Schadstoffklasse in der Übereinstimmungsbescheinigung fehlt, ist die Bestätigung des Fahrzeugherstellers erforderlich. Optional kann die Bestätigung durch einen amtlich anerkannten, technischen Sachverständigen erfolgen.

Weitere sonstige Informationen:

Um längere Wartezeiten zu vermeiden, haben Sie die Möglichkeit, online, telefonisch oder auch vor Ort einen Termin zu vereinbaren.

Des Weiteren können Sie sich telefonisch, aber auch über unsere Homepage oder auch vor Ort ein Wunschkennzeichen reservieren lassen.

 

Autor: Dezernat 2