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Behindertenhilfe

Eingliederungshilfe nach dem SGB

Behinderte Menschen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf vielfältige ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfsmaßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).

Bei der Hilfeart Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII handelt es sich um Hilfe in besonderen Lebenslagen, mithin Sozialhilfe. Die Rechtsgrundlagen für die Hilfegewährung ergeben sich aus den §§ 53 SGB XII ff., den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen sowie dem SGB IX.

Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem:

  • Leistungen zur med. Rehabilitation,
  • Versorgung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung,
  • Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf,
  • Hilfe zur Ausbildung,
  • Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten,
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (u.a. Heilpädagogische Leistungen für Kinder, Hilfen zu selbstbestimmentem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten),
  • nachgehende Hilfe.

Voraussetzung ist, dass für derartige Hilfen kein anderer Sozialleistungsträger zuständig ist.

Berichte über die Tätigkeit des Sozialamtes im Jahr 2011 können Sie hier sehen:

Jahresbericht 2011

Jahresbericht wesentliches Produkt Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 2011 

Beratung und Auskunft erhalten Sie im Sozialamt.


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