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Die Höhe des BAföG hängt vom Verdienst der Eltern, des Ehegatten oder Vermögen des Schülers, bzw. des Studierenden ab.

Zuständigkeit:

Für Schüler sind die Landkreise oder kreisfreien Städte am Wohnort der Eltern, für Studierende die Studentenwerke am Studienort zuständig.

 

  Förderungshöhe: Bei den Eltern wohnend nicht bei den Eltern wohnend
1. weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) keine Förderung 504 Euro
2. zumindest zweijährige Berufsfachschul- und Fachschulklassen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen 231 Euro 504Euro
3. Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung) 418 Euro 587 Euro
4. Fachschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasien, Kollegs 424 Euro 622 Euro
5. Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen 649 Euro 649 Euro

Als Faustregel gilt:

Bedarf nach dem BAföG, abzüglich anrechenbares Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, des Ehegatten, und der Eltern, ergibt den Förderungsbetrag nach dem BAföG.
Das Vermögen des Schülers, bzw. des Studierenden, darf Euro 7.500,- nicht überschreiten. Ansonsten wird der überschreitende Betrag auf die Fördermonate angerechnet.

TIPP: Elternunabhängiges BAföG !

Elternunabhängige Förderung bekommt man:

  1. bei fünfjähriger Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres vor Beginn des Ausbildungsabschnitts,
  2. wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie im Ausland leben und dort rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, Unterhalt im Inland zu leisten,
  3. bei Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs,
  4. bei Beginn des Ausbildungsanschnittes nach Vollendung des 30. Lebensjahres,
  5. wenn dem Beginn des Ausbildungsabschnitts eine dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung und eine anschließende Erwerbstätigkeit von drei Jahren vorausgegangen sind. Bei einer kürzeren Ausbildung muss die Erwerbstätigkeit entsprechend länger sein, so dass insgesamt immer sechs Jahre erreicht werden.

Sie benötigen folgende Unterlagen um BAföG zu beantragen:

Vollständig ausgefülltes Antragsformular /Formblatt 1 (Erst- und Wiederholungsantrag)
Formblatt 2 Bescheinigung nach § 9 BAföG (Nachweis, welche Ausbildungsstätte besucht wird)
Formblatt 3 Einkommenserklärung des Ehegatten/des Vaters/der Mutter

(Antragsformulare sind in der BAföG-Stelle erhältlich oder im Internet unter http://www.bafoeg.bmbf.de/antrag_form_laender.php)

 


Link zum Thema :

http://www.bafoeg.bmbf.de - BAföG-Server des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (Antragsformulare und alle Infos zu BAföG incl. BAföG Rechner)

http://www.studis-online.de - BAföG-Rechner - Individuelle Berechnung der Förderungshöhe

http://www.rcds.de - BAföG für Eilige -Eine Schnellübersicht-

 

 
   
24.10.2003