Tierkörper und tierische Nebenprodukte: Beseitigung
Urheber
Zuständige Stelle
Im öffentlichen Verkehrsraum ist der Straßenbaulastträger zuständig. Wenn die Tiere einen Besitzer haben, sind diese in der Pflicht. Verstirbt das Tier auf einem Privatgrundstück und ist kein Besitzer feststellbar, ist der Grundstückseigentümer zuständig.«
Teaser
Tote Haustiere und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z. B.
Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen
ordnungsgemäß entsorgt werd
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben