Masernschutzgesetz

Das so genannte Masernschutzgesetz wurde am 1. März 2020 eingeführt. Es soll den Impfschutz gegen Masern fördern. 

Es richtet sich vorwiegend an in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen tätige und betreute Personen. 

Durch das Gesetz soll sichergestellt werden, dass die genannten Personengruppen z.B. einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern vorweisen.

Wer muss einen Nachweis erbringen?

Für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr muss beim Eintritt in den Kindergarten, in die Kindertagespflege oder in die Schule ein Nachweis vorgelegt werden.

Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten (z. B. Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal), müssen ebenfalls einen Nachweis erbringen. 

Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

Was müssen die betroffenen Personen nachweisen?

Betroffene Personen müssen vor Beginn ihrer Betreuung oder Tätigkeit der Leitung der Einrichtung einen der folgenden Nachweise vorlegen:

  • entweder einen Nachweis darüber, dass ein ausreichender Masernschutz vorliegt (Impfausweis)
  • oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt (i. S. e. Masern IgG Antikörpernachweises)
  • oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Masernvirus geimpft werden kann
  • oder eine Bestätigung einer staatlichen Stelle, dass bereits ein ausreichender Nachweis vorgelegen hat

In der rechten Randspalte finden Einrichtungen eine Anleitung zur Überprüfung von Impfpässen. 

Was passiert, wenn der Pflicht zum Vorlegen eines Nachweises nicht nachgekommen wird?

Sofern eine betroffene Person der gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, ist der Verstoß durch die Einrichtung unverzüglich an das örtliche Gesundheitsamt über das MEBI-Portal zu melden (in der rechten Randspalte finden Sie eine Kurzanleitung zur Registrierung und Meldung).

Sollten von Seiten der Einrichtung Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat ebenfalls unverzüglich eine MEBI-Meldung zu erfolgen.

Sollte ein fehlender Nachweis nachträglich vorgelegt werden, kann eine abgegebene Meldung über das MEBI-Portal zurückgenommen werden. Eine gemeldete Person wird durch das Gesundheitsamt unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Wird kein Nachweis vorgelegt, kann ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot ausgesprochen werden. Gegen Personen, die nicht oder nicht rechtzeitig ihren Nachweis vorgelegt haben, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.

Weitere Informationen zu dem Thema können dem Maserninfoblatt des Landkreises (s. rechts) oder der Masernschutz-Seite des Bundesministeriums entnommen werden.