Prostitutiertengewerbe 

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchte, muss dafür eine behördliche Erlaubnis einholen. Die Erlaubnis stellt sicher, dass gewerbliche sexuelle Dienstleistungen rechtskonform angeboten und die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.


Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er oder sie

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Anmeldung der Prostitutionstätigkeit

Bevor Sie im Landkreis Hildesheim als Prostituierte oder Prostituierte arbeiten, müssen Sie sich beim Ordnungsamt des Landkreises anmelden.

Beratungsgespräch

Die Anmeldung erfolgt in einem persönlichen Beratungsgespräch, in dem Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. Dabei erhalten Sie die folgenden Informationen zu Ihrer Tätigkeit:

Rechtliche Grundlagen

  • Anmeldepflicht, Gültigkeit der Bescheinigung und Meldepflichten

Arbeits- und Gewerberecht

  • Möglichkeiten der Selbstständigkeit und Reglungen für Arbeitsorte

Soziale Unterstützungsangebote

  • Beratungsstellen, Hilfsangebote und Schutzmaßnahmen

Steuerliche Hinweise

  • Steuerpflicht und Anmeldung beim Finanzamt

Terminvereinbarung

Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Dies ist telefonisch oder per E-Mail möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass oder Passersatz
  • Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung (Link zur Seite von Amt 409)
  • 2 Passbilder
  • 15,- € (Gebühren)

Drittstaatsangehörige benötigen einen gültigen Aufenthaltstitel mit einer Arbeitserlaubnis.

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit (18 Jahre)
  • Zuverlässigkeit

Sie sprechen kein Deutsch?

Auf Wunsch kann ein Dolmetscher hinzugezogen werden.

Gebühren & Auslagen

Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO), Kostentarif Nr. 70.

Rechtsgrundlagen

  • § 3 und 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)


Mehr zum Thema

Die gesundheitlichen Beratung bietet Ihnen ein ein individuelles und vertrauliches Gespräch zu wichtigen Gesundheitsthemen der Sexarbeit: