Gemeinsam das Jagdrecht organisieren
Im Landkreis Hildesheim regeln Jagdgenossenschaften die gemeinschaftliche Jagd auf ihren Grundstücken. Die Jagdbehörde steht beratend zur Seite, überwacht die Satzung und unterstützt bei Jagdkatastern und Verpachtungen, damit alles rechtssicher und transparent bleibt.
Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Jagdbehörde. Die Jagdbehörde berät die Jagdgenossenschaft in alle jagdrechtlichen Fragen.
1. Satzung
Die Jagdgenossenschaft regelt ihre Verhältnisse durch eine Satzung. In regelmäßigen Abständen erlässt die oberste Jagdbehörde, das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML), eine Mustersatzung (siehe Dokumente). Diese Satzung sollte von den Jagdgenossenschaften, aus Gründen der Rechtssicherheit, übernommen werden.
Wenn die Neufassung Ihrer Satzung nicht von der Mustersatzung abweicht, muss diese lediglich bei der Jagdbehörde angezeigt werden. Bei Abweichungen von der Mustersatzung ist eine gebührenpflichtige Genehmigung der Jagdbehörde erforderlich.
Um Beanstandungen der Satzung zu vermeiden, sollten Sie den Entwurf vorab an die Jagdbehörde übersenden.
2. Jagdkataster
Die Jagdgenossenschaft hat ein Jagdkataster zu führen. In das Jagdkataster werden die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen mit ihrem Namen und der Größe und Bezeichnung der Grundstücke, mit denen sie Mitglied sind, aufgenommen. Das Jagdkataster ist die Grundlage für die Ermittlung der Stimmrechte bei Beschlüssen der Jagdgenossenschaft.
3. Jagdbezirkskarte
Die Jagdbehörde verfügt über eine digitalisierte Jagdbezirkskarte, die bei Bedarf angefordert werden kann. Änderungen der Jagdbezirksgrenzen, bspw. durch Abrundungen, sind der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
4. Verpachtung des Jagdbezirks
Gebühren & Auslagen
Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO), Kostentarif Nr. 100.
Rechtsgrundlagen
- § 15 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)