Von der Anschaffung bis zur Abgabe: Meldepflicht für Waffen
Egal ob Kauf, Verkauf oder Überlassung – alle Vorgänge rund um erlaubnispflichtige Waffen müssen bei der Waffenbehörde angezeigt und in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden.
Sie müssen den Erwerb und die Überlassung von Waffen/Waffenteilen innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde anzeigen, unter Vorlage der WBK zur Ein- bzw. Austragung. Verwenden Sie dabei bitte die Formulare der Waffenbehörde (siehe Dokumente).
1. Erwerb & Überlassung innerhalb von Deutschland
Sollten Sie beim Erwerb von einer Waffenhändlerin/Waffenhändler einen Waffenbrief oder Waffenbegleitschein erhalten haben, müssen die Formulare der Waffenbehörde nicht verwendet werden. Die Vorlage des Waffenbriefs oder Waffenbegleitscheins reicht in diesem Fall aus. Die Vorlage eines Kaufvertrags ist nicht ausreichend.
Waffen können grundsätzlich über einen Voreintrag in der WBK erworben werden, welcher VOR dem Erwerb bei der Waffenbehörde zu beantragen ist. Eine Ausnahme stellt der Erwerb von Langwaffen über das Bedürfnis Jagd dar.
Waffen/Waffenteile und Munition dürfen nur an berechtigte Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden.
2. Verbringen von Waffen und Munition aus dem und in das Ausland
Wenn Sie Waffen oder Munition nach, aus oder durch Deutschland verbringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Das Verbringen von Waffen oder Munition ist der Transport über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes.
Die Waffenbehörde ist nur für das Verbringen innerhalb der Europäischen Union (EU) zuständig, in allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
a) Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Deutschland aus einem Mitgliedstaat der EU
Für die Einfuhr von Schusswaffen oder Munition nach Deutschland, aus einem Mitgliedsstaat, benötigen Sie eine Einfuhrerlaubnis.
Die Erlaubniserteilung setzt die Gewährleistung des sicheren Transportes voraus. Erfolgt die Verbringung weder durch die erwerbende noch die überlassende Person, sind die waffenrechtliche Sachkunde und die Zuverlässigkeit und Eignung der transportierenden Person nachzuweisen. Bei Transportunternehmen für Waffen oder Munition ist ein Nachweis der gewerberechtlichen Erlaubnis erforderlich.
Die Einfuhrerlaubnis wird auf maximal ein Jahr befristet, weswegen der voraussichtliche Einfuhrtermin bei der Antragstellung genannt werden sollte.
Sollte die Waffe kein oder ein veraltetes Beschusszeichen aufweisen, ist der Beschuss dieser Waffe durch ein Beschussamt nachzuholen. Bei der Einfuhr eines wesentlichen Waffenteils für eine sogenannte „modulare Waffe“ ist nach dem Einbau ein erneuter Beschuss der gesamten Waffe notwendig.
b) Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus Deutschland in einen Mitgliedsstaat der EU
Für die Ausfuhr von Schusswaffen oder Munition aus Deutschland, in einen Mitgliedsstaat, benötigen Sie eine Ausfuhrerlaubnis.
Die Erlaubniserteilung setzt die Gewährleistung des sicheren Transportes voraus. Erfolgt die Verbringung weder durch die erwerbende noch die überlassende Person, sind die waffenrechtliche Sachkunde und die Zuverlässigkeit und Eignung der transportierenden Person nachzuweisen. Bei Transportunternehmen für Waffen oder Munition ist ein Nachweis der gewerberechtlichen Erlaubnis erforderlich.
Zudem ist ein Nachweis der Einfuhrerlaubnis des Mitgliedsstaates und eine Erwerbsberechtigung der erwerbenden Person einzureichen.
Die Ausfuhrerlaubnis kann nur für den Gültigkeitszeitraum der Einfuhrerlaubnis (erteilt durch das empfangende Land) erteilt werden.
Gebühren & Auslagen
Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO), Kostentarif Nr. 109.
Rechtsgrundlagen
- §§ 29 - 34, 37a - 37i Waffengesetz (WaffG)