Allgemeiner Artenschutz – Tiere und Pflanzen schützen
Der allgemeine Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen wird in § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt.
Demnach ist es verboten:
- Abs. 1 Nr. 1: wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
- Abs. 1 Nr. 2: wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
- Abs. 1 Nr. 3: Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Zum Schutz, insbesondere der heimischen Brutvögel, ist es nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ebenfalls verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.