Wenn Bauvorhaben die Natur betreffen
Mit der sogenannten „Eingriffsregelung“ sollen erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die z. B. bei Bauvorhaben im Außenbereich entstehen können, möglichst vermieden bzw. vermindert und/oder kompensiert werden. Hierfür hat der Verursacher nähere Angaben zum Eingriff zu machen, z. B. in Form eines „Landschaftspflegerischen Begleitplans“. In der Regel werden dann Baugenehmigungen mit entsprechenden Auflagen zu Vermeidung, Verminderung und/oder Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft versehen. Rechtsgrundlage für die bundesweit geltende Eingriffsregelung sind die Bestimmungen der §§ 13 ff. im Bundesnaturschutzgesetz. Die jeweils gebietszuständigen Mitarbeiter(innen) geben bei Bedarf nähere Auskünfte.