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Wer kann per Briefwahl wählen?

Alle Wahlberechtigten, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, wenn sie einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen.

Wie wird der Antrag auf Briefwahl gestellt?

Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Wann und wo wird der Antrag auf Briefwahl gestellt?

Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen wollen, sollten den Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen so frühzeitig wie möglich bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten.

Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl (24. Mai 2019) bis 18:00 Uhr beantragt werden. In bestimmten Ausnahmefällen können Wahlschein und Briefwahlunterlagen auch noch bis zum Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden, insbesondere, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Wer den Briefwahlantrag allerdings so spät stellt, dass ihn die Briefwahlunterlagen nicht mehr auf dem Postweg erreichen können, sollte die Unterlagen bei der Gemeindebehörde abholen oder abholen lassen.

Wann kann man mit dem Eingang der Briefwahlunterlagen rechnen?

Die Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge, das heißt nach Druck der Stimmzettel ausgegeben oder versandt werden. Dies erfolgt etwa vier bis sechs Wochen vor der Wahl.

Wann müssen Wahlbriefe abgesandt werden?

Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da um 18:00 Uhr die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Übersendung per Post sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl abgesandt werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen. Briefwähler können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgeben oder abgeben lassen. In jedem Fall tragen die Wählerinnen und Wähler das Risiko, dass die Wahlbriefe rechtzeitig eingehen. Die Briefwahl sollte sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen durchgeführt und der Wahlbrief sofort danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder dort abgegeben werden.

Holen Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so können sie ihre Stimme auch an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde abgeben.

Wer zahlt das Porto?

Der Wahlbrief muss bei Übersendung per Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frankiert werden. Im Ausland muss der Wahlbrief ausreichend frankiert werden. Die Kosten hierfür tragen die Briefwählerinnen und Briefwähler.