Sprungziele
Seiteninhalt

Kommunalwahlen 2016

Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems

In Niedersachsen werden alle fünf Jahre die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für mehr als zweitausend Kommunalvertretungen (Abgeordnete für die Regionsversammlung, die Kreistage, die Stadträte, die Gemeinderäte, die Samtgemeinderäte sowie die Mitglieder der Stadtbezirksräte und Ortsräte) gewählt. In kreisfreien Städten ist nur der Rat der Stadt zu wählen. In Gemeinden mit Ortschaften oder Stadtbezirken werden zusätzlich die Mitglieder der Ortsräte bzw. der Stadtbezirksräte bestimmt. In einzelnen Kommunen werden die Wählerinnen und Wähler gleichzeitig dazu aufgerufen, die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, das heißt die hauptamtlichen Landrätinnen und Landräte sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister direkt zu wählen.

In den kreisangehörigen Gemeinden wird im Höchstfall zur Stimmabgabe bei fünf verschiedenen Wahlen aufgerufen:

In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden für die Kreistagswahl, die Samtgemeinderatswahl, die Gemeinderatswahl, sowie die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters und die Wahl der Landrätin oder des Landrats;

In den Einheitsgemeinden für die Kreistagswahl, die Gemeinderatswahl, sowie die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und die Wahl der Landrätin oder des Landrats und ggf. die Ortsratswahl.

Die wichtigsten Fragen zu den Wahlen werden hier beantwortet

  • Wer darf wählen?
  • Wer kann gewählt werden?
  • Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?

  • Übersetzungen in die Sprachen der EU-Mitgliedstaaten


    Flagge Bulgarien
    Flagge Bulgarien
    bulgarisch
    Flagge Griechenland
    Flagge Griechenland
    griechisch
    Flagge Niederlande
    Flagge Niederlande

    niederländisch

    Flagge Slowenien
    Flagge Slowenien

    slowenisch

                   
    Flagge Dänemark
    Flagge Dänemark
    dänisch
    Flagge Italien
    Flagge Italien
    italienisch
    Flagge Polen
    Flagge Polen

    polnisch

     
    Flagge Spanien
    Flagge Spanien

    spanisch

                   
    Flagge Großbritannien
    Flagge Großbritannien
    englisch
    Flagge Kroatien
    Flagge Kroatien
    kroatisch
    Flagge Portugal
    Flagge Portugal

    portugiesisch

     
    Flagge Tschechische Republik
    Flagge Tschechische Republik

    tschechisch

                 

     

    Flagge Estland
    Flagge Estland
    estnisch
    Flagge Lettland
    Flagge Lettland

    lettisch

    Flagge Rumänien
    Flagge Rumänien

    rumänisch 

     

                   
    Flagge Finnland
    Flagge Finnland
    finnisch
    Flagge Litauen
    Flagge Litauen

    litauisch

     
    Flagge Schweden
    Flagge Schweden

    schwedisch

     
    Flagge Ungarn
    Flagge Ungarn
     ungarisch
                   
    Flagge Frankreich
    Flagge Frankreich
    französisch
    Flagge Malta
    Flagge Malta

    maltesisch

     
    Flagge Slowakei
    Flagge Slowakei

    slowakisch

       
     

    Wer darf wählen?

    Wahlberechtigt (so genanntes aktives Wahlrecht) sind Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn sie am Wahltag 16 Jahre alt sind und

    • seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet, in dem sie wählen wollen, ihren Wohnsitz haben (z.B. im Landkreis für die Wahl des Kreistags),

    • nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind sowie

    • in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.

    Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden (Samtgemeinden) geführt. In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten in der Regel automatisch eingetragen. Dies allerdings nur, sofern sie nicht vergessen haben, sich in ihrer Gemeinde (rechtzeitig) anzumelden!


    Wer kann gewählt werden?

    Kommunale Vertretungen

    Gewählt werden (so genanntes passives Wahlrecht) können Personen, die am Wahltag

    • 18 Jahre alt sind,
    • seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet (z.B. in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderats) ihren Wohnsitz haben und
    • die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und
    • nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

    Direktwahlen

    Zur Hauptverwaltungsbeamtin oder zum Hauptverwaltungsbeamten kann gewählt werden, wer am Wahltag

    • mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt ist,
    • die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
    • nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

    Hier verlangen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihren bzw. seinen Wohnsitz in dem Wahlgebiet hat, in dem sie oder er kandidiert. 

    Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?

    Wahlvorschläge können von politischen Parteien, Gruppen von Wahlberechtigten (Wähler-gruppen) und von Einzelpersonen eingereicht werden. Hinsichtlich der Zielsetzung der Wählergruppen, ihrer organisatorischen Form, ihrer Größe usw. enthalten die wahlrechtlichen Bestimmungen keine Anforderungen. Auch lose Zusammenschlüsse von Wahlberechtigten können daher als Wählergruppen auftreten und Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen einreichen.

    Wie kommt man auf einen Wahlvorschlag?

    Wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt kann

    • sich als Kandidatin oder Kandidat auf der Liste (= Wahlvorschlag) einer politischen Partei aufstellen lassen, wenn sie bzw. er der Partei angehört oder parteilos ist,

    • mit anderen Bürgerinnen und Bürgern, die gleiche oder ähnliche Interessen verfolgen eine Wählergruppe bilden und mit diesen Bürgerinnen und Bürgern eine gemeinsame Liste aufstellen, oder 

    • als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber zur Wahl antreten.

    Die Bestimmung der Kandidatinnen und Kandidaten und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe (= parteiähnliche Struktur mit Statut und Programm) muss in geheimer Abstimmung von der jeweiligen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der Partei oder Wählergruppe erfolgen. An der geheimen Abstimmung dürfen nur wahlberechtigte Deutsche und Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen, die Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe sind. Die geheime Abstimmung ist nur gültig, wenn an ihr mindestens drei wahlberechtigte Personen teilgenommen haben.

    Für die Gründung einer Wählergruppe reichen im Regelfall drei wahlberechtigte Personen aus. Die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe muss in einer Versammlung der wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger der Wählergruppe erfolgen. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind keine besonderen Förmlichkeiten zu beachten. Alle wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger der Wählergruppe müssen jedoch die Gelegenheit erhalten, an der Versammlung teilnehmen zu können. Auch hier gilt, dass die Bestimmung der Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgen muss.

    Wer als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber zur Wahl antreten will, kann sich selbst vor-schlagen. Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber können ihre Wahlvorschläge nur dann einreichen, wenn diese von einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs (Erläuterung im Abschnitt „Wie wird gewählt“ auf dieser Seite) durch eine Unterschrift auf einem amtlichen Formular unterstützt werden. Nur wer bereits in der Vertretung des Wahlgebiets (z.B. Gemeinderat) oder im Deutschen Bundestag oder Niedersächsischen Landtag vertreten ist, wird von dieser Verpflichtung befreit. Die amtlichen Formulare für die Unterstützungsunterschriften werden von den für das jeweilige Wahlgebiet zuständigen Wahlleiterinnen und Wahlleitern ausgegeben. Dort können auch weitere Informationen, z.B. über die Anzahl der beizubringenden Unterstützungsunterschriften, eingeholt wer-den.

    Für die Kandidatur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Hauptverwaltungsbeamtin bzw. zum Hauptverwaltungsbeamten gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

    Wie wird gewählt?  

    Die Wählerinnen und Wähler erhalten je einen Stimmzettel für jede Wahl, an der sie teilnehmen (z.B. einen für die Wahl des Kreistags und einen für die Wahl des Rats ihrer Gemeinde, ggf. auch jeweils einen Stimmzettel für die Wahl einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten für den Landkreis und für die Gemeinde).  

    Für die Wahl der Vertretungen (z.B. Kreistag, Gemeinderat) gilt ein Dreistimmenwahlrecht mit der Möglichkeit des Kumulierens und des Panaschierens. Wählerinnen und Wähler können, anders als bei Bundestags- und Landtagswahlen, auf jedem Stimmzettel drei Kreuze machen. Sie können alle drei Stimmen einem Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Gesamtliste) oder einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber auf einem Wahlvorschlag geben (Kumulieren). Die Stimmen können aber auch auf mehrere Gesamtlisten und/oder mehrere Bewerberinnen und Bewerber desselben Wahlvorschlags oder verschiedener Wahlvorschläge verteilt werden (Panaschieren).

    Das Wahlsystem setzt voraus, dass alle Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Da eine einzige Kandidatenliste für das gesamte Wahlgebiet (z.B. Landkreis, Gemeinde) eine zu große Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern umfassen würde, erfolgt eine Aufteilung des Wahlgebiets in annähernd gleich große Wahlbereiche mit jeweils unter-schiedlichen Kandidatenlisten.

    Sofern die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder einer Landrätin oder eines Landrats in einem Wahlgebiet erfolgt, wird sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Für jede dieser Direktwahlen haben die Wählerinnen und Wähler nur eine Stimme, die sie einer Bewerberin oder einem Bewerber durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel geben können.  
  • Wie wird gezählt?

    Kommunale Vertretungen

    Die Mandate für die kommunalen Vertretungen werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl vergeben.

    Für die Sitzverteilung findet das nach dem Engländer Thomas Hare und dem deutschen Mathematikprofessor Horst Niemeyer benannte Proportionalverfahren Anwendung. Hierbei wird das Stimmenverhältnis proportional auf das Sitzverhältnis übertragen. Dazu wird die Gesamtzahl der in der jeweiligen Vertretung zu vergebenden Sitze mit der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmenzahl multipliziert und durch die Gesamtzahl der aller abgegebenen Stimmen dividiert. Diese Berechnung ergibt Proportionalzahlen. Jeder Wahlvorschlagsträger erhält zunächst so viel Sitze, wie sich nach seiner Proportionalzahl für ihn ganze Sitze ergeben. Die danach noch zu vergebenden Sitze erhalten die Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber mit den höchsten Zahlenbruchteilen. Innerhalb der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen kommen die Bewerberinnen und Bewerber teilweise nach dem Grundsatz der Personenwahl (Reihenfolge nach der Zahl der persönlich erhaltenen Stimmen), teilweise nach dem Grundsatz der Listenwahl (Reihenfolge nach der Benennung im Wahlvorschlag) zum Zuge. Einen Mindeststimmenanteil für die Teilnahme am Verteilungsverfahren („Sperrklausel“) gibt es bei den Kommunalwahlen nicht.

    Direktwahlen

    Die Direktwahlen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat oder als Bewerberin oder Bewerber des einzigen zugelassenen Wahlvorschlags mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat.

    Haben sich mehrere Bewerberinnen und Bewerber der Wahl gestellt, aber niemand die erforderliche Stimmenzahl erhalten, so findet am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen und Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer an der Stichwahl teilnimmt.

    Wo wird gewählt?

    Für die Stimmabgabe werden Wahlbezirke gebildet. Kleinere Gemeinden (nicht mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohner) bilden einen Wahlbezirk, größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinden bestimmen die Anzahl der Wahlbezirke sowie einen Wahlraum für jeden Wahlbezirk.

    Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Auf ihr ist angegeben, in welchem Wahlraum die Wählerin oder der Wähler ihr/sein Wahlrecht ausüben kann. Wer verhindert ist, den Wahlraum aufzusuchen, oder ohne sein Verschulden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann einen Wahlschein beantragen und von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen.

    Wer führt die Wahl durch?

    Die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen fallen in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden und Samtgemeinden, deren Wahlämter wesentliche organisatorische Einzelaufgaben zu erfüllen haben. Hierzu zählen zum Beispiel die

    - Aufstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, 

    - Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihr Wahlrecht,

    - Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen

    - Bestimmung und Einrichtung der Wahlräume (Wahllokale)

    - Berufung der Wahlvorstandsmitglieder und ihre Schulung,

    - Beschaffung der Stimmzettel,

    - Zusammenstellung der Wahlergebnisse aus den einzelnen Wahlbezirken,

     - Aufbewahrung der Wahlunterlagen.

    Wichtige Maßnahmen und Entscheidungen müssen jedoch nicht von den Verwaltungsbehörden, sondern von unabhängigen Wahlorganen getroffen werden. Dies sind die Wahlleiterinnen und Wahlleiter in den Landkreisen, Gemeinden und Samtgemeinden, die für jedes Wahlgebiet (z.B. Landkreis, Gemeinde) zu bildenden Wahlausschüsse sowie die für den Wahltag zu berufenden Wahlvorstände.

    Aufgabe der Wahlausschüsse ist vor allem die Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses.

    Die Wahlvorstände sind in den Wahllokalen der einzelnen Wahlbezirke für den ordnungsgemäßen Ablauf der Stimmabgabe und die Feststellung der Wahlergebnisse verantwortlich.

    Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände werden aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebiets berufen; sie sind ehrenamtlich tätig. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Im ganzen Land Niedersachsen werden für die Kommunalwahlen rund 75 000 ehrenamtlich tätige Personen benötigt.

     

  • Kommunale Vertretungen

    Gewählt werden (so genanntes passives Wahlrecht) können Personen, die am Wahltag

    - 18 Jahre alt sind,

    - seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet (z.B. in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderats) ihren Wohnsitz haben und  

    - die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und

    -nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

     

    Direktwahlen

    Zur Hauptverwaltungsbeamtin oder zum Hauptverwaltungsbeamten kann gewählt werden, wer am Wahltag

    - mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt ist,

    - die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

    - nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

     

    Hier verlangen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihren bzw. seinen Wohnsitz in dem Wahlgebiet hat, in dem sie oder er kandidiert.
    24.10.2003