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Fahrzeugvorführung

Seit 01. Juli 2005 entfällt im Regelfall die Vorführung von Kraftfahrzeugen und Anhängern (EG-Neufahrzeuge, importierte Neu- und Gebrauchtfahrzeuge und gelöschte Fahrzeuge) bei der Erst- und Wiedererfassung.

Unabhängig von der Neuregelung wird weiterhin die Vorführung erforderlich bei:

  • Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens
  • Beantragung einer Einschlaganweisung für Neueinschlag einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer / TP-Nr.  (z.B. bei: Reparatur / Korrosionsschaden / Werksfehleinschlag / Diebstahlverfälschung / Eigenbau-Erstellung)
  • Mängelverfahren, wenn der Fahrzeughalter zur Vorführung des betreffenden Fahrzeuges aufgefordert wurde
  • Wiederzulassung nach Diebstahl
  • Fahrzeugen, deren Identität nicht eindeutig nicht geklärt bzw. zweifelhaft ist
  • Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für ein Kennzeichen bei bauartbedingter Notwendigkeit (generell nur zulässig für mehrspurige Kraftfahrzeuge, die in nordamerikanischen Ländern [USA/Kanada] hergestellt werden bzw. für diese gefertigt wurden).
  • vor Zulassung von ein- oder mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Bauart - lt. Antragsteller - die Anbringung von amtlichen Kennzeichen mit den vorgegebenen Maßen nicht zulässt.
24.10.2003